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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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März 1594. 337

Obrigkeit, und sodann i» des Bürgermeisters und Raths der Stadt Biel Nameu durch de» bischöflichen Meyer,Stabsührer, gehalten werden. Damit indeß alle unnöthigcn Kosten vermieden bleiben, sollen der Bischof»nd die Stadt nach obbenanntem Vcrhältniß nur die Kosten für Einbringung der Verbrecher, für die Aznng,^ die Abhaltung des Malefizgerichts und für den Nachrichtcr zn tragen schuldig sein. Wenn der Bischof^ Unterbringung einer außerhalb des Gebiets der Stadt Biel verhafteten Person das Gefängniß daselbst^darf, so^ es ihm gestattet sein. Da im genannten Gnadcnbrief Bischofs Johannes klar enthalten ist, wiefich der Meyer und Rath zu Biel bei andern großen Geldstrafen und VerWirkungen, die keine Leibesstrafensich tragen, zu verhalten haben, daß nämlich die durch Urtheil eingegangenen Bußen und Güter sowie dieLaufenen Kosten zu gleichen Theilen bezogen und getragen werden sollen, so soll diesem hinfür ebenso nach-Aminen werden. Was dem Bischof auf solche Weise zur Hälfte oder zn zwei Drittheilcn verfällt, soll ihm^>c Widerrede verabfolgt und daher nicht versucht werde», „ein hoche fach in ein ringcre zu bctädigen." Be-ßlich unwichtiger Bestrafungen aber, es sei von Ehegcrichtöhändcln oder von „ManSzüchten" wegen, soll es^ 7- und 11. Artikel des Vertrags von 1468 und beim 6. Artikel des Gnadcnbriefs Bischofs Melchior1556 sein Verbleiben haben. Belangend das Abzngsgeld von ererbtem, wegziehendem Vermögen, deß-^ichen das Burgrechtsgcld von ncuangenoinincncn Bürgern, sowie die Kriegsbnßen, so sollen diese Gefälle,^ derselben wegen mit dem vorigen Bischof nie etwas verrechnet worden und sie zur Erhaltung der Stadt-^diiude und Straßen dienen, auch fernerhin Bürgermeister und Rath der Stadt Biel zukommen, ansgenominen^ kriegsbnßen im Ergncl. 4. Einberufung und Abhaltung des >Raths. Der Meyer soll in vorfallenden"che» ^ Kleinen Rath nach bisheriger s'lbung versammeln und die Umfrage halten, den Großen Rath aberer nicht ohne Zustimmung des Kleinen Raths einberufen. Wenn Bürgermeister und Rath private An-^iienhcitcn gegen den Bischof hätte», so dürfen sie sich in Abwesenheit dcö McycrS wohl darüber berathen,bissen es aber nachher an gehörigen Ort gelangen lassen. 5. Erlaß von Statute» und Gesezen. Da dieHern Bischöfe niemals eine Einrede gemacht haben, wenn die Bitler Erbrechte und andere dergleichen „Po-uche Ordnungen" ans die Stadt und was in derselben Zielen begriffen anfgesezt habe», so mögen sie dieses^ fernerhin thun. Meyer, Bürgermeister und Rath dürfen auch in Zukunft zur Erhaltung guter Polizei^ "»date erlassen und Gebote und Verbote pnblicircn, jedoch dürfen sie keine Mandate mehr in die HerrschaftMel schike» noch sich daselbst einer Jurisdiction oder Gerichtsbesaznng annehmen. Es soll denen von Biel^ erlaubt sein, ihre Einkünfte und Guthaben im Ergncl, die nicht „wuchcrlichc" Contracte und Kornzinse^ Bischof darüber erlassenen Mandat aufgelaufen sind, einzuziehen; für die Zukunft aber

^ diese Mandate in Kräften verbleiben. 6. Appellation. Es sollen zur Vermeidung fernerer Anstände"mir keine Appellationen oder Züge mehr aus der Herrschaft Ergncl und Jlfingcn vor den Rath nach Biel^ge», sondern dieselben sollen stets vor die Kammer, Räthe oder Cominissarien des Bischofs gewiesen und. bst ausgetragen werde». Im Übrigen läßt man es dabei verbleiben, daß wie bisher vom Rath zu BielM weiter appellirt werden darf. 7. Bezüglich der Wasserreusen und der Mühle wird gesprochen, daß die^ Biel das Wasser vom Stadtbrunnen mit den zwei Dünkcln nur so benuzcn dürfen, daß die bischöfliche^'^le nicht benachthciligt wird, wie von Alters her. 8. Da einiger Bürger von Biel Gärten, welche an^bischöfliche,i Garten stoßen, behufs Wiederöffnung des Stadtgrabens gleichfalls abgeschlossen worden sind,größerer Kommlichkcit der Stadt geschehen ist, so bittet man de» Bischof, dieses eine geschehene Sache' lassen. 9. Wo der Bischof als Oberherr den Bann über das Jagen und Wildpretschicßcn bisher

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