März 1594. 339
>»deß djx Parteien über gegenwärtige giitlichen Mittel keine endgültige Erklärung abgeben können und Bedenkzeittrüber verlangen, werden ihnen dieselben in den Abschied gegeben, mit dem Begehren, bis Ostern ihren^'tschluß schriftlich oder mündlich den Säzen mitzutheilen.
232.
Confcrcnz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.
Bern. 1594, 14. Mär, (4. alt. Kal.). .
Ttaat»archlv Bern! Jnsttmtlonenbuch ia. S. 4K«>
Gesandte: Bern. Abraham von Grafenried, alt-Sch»ltheiß; Johann Rudolf Sager, Dcutsch-Sckelmeistcr.^eiburg. Wilhelm Krumenstol und Peter Känel, beide des Raths. Solothurn. Stadtschrciber vomSlaal.
Diese Conferenz war von Bern zusammenbernfcn worden. Nach gegenseitiger Erstattung des obrig-'"ichen Grußes wurde als erstes Geschäft die beschwerend vorgebrachte ZngSangelegenheit vorgenommen undMasse«, es soll fürderhln kein Bürger und Hintersäß der drei Städte 'befugt sein, einem andern Bürgerselben einen Kauf, den er in der einen oder andern Stadt eingeht, durch Mittel des hievor gebrauchten"^Pfennings abzusagen und zu ziehen, jedoch allfällige daherige Freiheiten vorbehalten, wofern deren Inhaber"M freiwillig dieser Verordnung sich unterwerfen. I». Bern beschwert sich wegen des großen Ohmgelds,Mches seinen Burgern zu Freibnrg von dem daselbst durchführenden Wein abverlangt werde. FrcibnrgWidert, allerdings habe es früher Berns Burger von dem Wein, den sie zu ihrem Hausgebrauch durch dieM gefertiget haben, nichts abverlangt; allein es werde hiermit Mißbrauch getrieben, indem der meiste WeinM Verkauf und nicht zu eigenem Gebranch diene, überdieß müssen seine eigenen Bürger das Ohmgcld auch^richten. Die Sache bleibt »»erlediget, r. Der Abzüge halber, so einer oder der andern Stadt von der-^ k" Bürger oder Unterthanen zufallen und gehören, wird geordnet, weil jedem Bürger der drei Städte^"eht, ans einer in die andere zu ziehen und sich da hauShäblich niederzulassen, so sollen sie von dem Abzugfk>», ausgenommen ist nur das bisher übliche AbzugSgeld der fünf vom Hundert, das beim Wegziehen^ Obrigkeit zu entrichten ist. «>. Bern beschwert sich gegenüber Solothurn I. wegen dessen den BucheggbergernErlegten Verbot des Kirchenbesnchcs, Kindstaufcn und Ehecinsegnnngen zu Münchenbuchsce und Seebcrg;^ ^ das de» daherige» Verträgen und Übungen zuwider, »m deren Einhaltung es Solothurn ersuche;^ ^egen der Neuerungen, welche der Ammann z» Messen einführe, um deren Abschaffung es bitte; 3. ersuchtSolothurn um AuSmarchung des Zehntens, der einigen beruischen Angehörigen zustehe, damit jeder Theilinnert welchen Zielen und Märchen er bleiben soll; 4. wünscht es, daß auch die Angelegenheit wegen^ Ouart zu Erlispach durch AuSmarchung richtig gemacht werde; 5. rügt cS den Mißbrauch, den die Fischer^ Stadt Solothurn init Aufkaufen der Fische auS dem Biclersee üben, und verlangt Abhülfe. — Alle diese^werden und Begehren wollen die Gesandten Solothurns an ihre Obern bringe», in der Hoffnung, diese^den Bern mit Freundlichkeit begegnen.