Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
313
Einzelbild herunterladen
 

December 1592. 313

22i.

Confcrenz zwischen Luecrn und Uri.

Lucern. IK92, 22. Zecemlier (Dienstag vor Weihnachten).

StaatSarctitv ^ucern. Acten: Verhältnth LucernS zu den drei Ländern.

^sandte: Lucern. Jost Krepsingcr, Ritter, Schultheiß und Stadtfähnrich; Ludwig Pfyffer, Ritter,^'Schultheiß und Pannerherr; Jost Holdcrmeyer, Sekclmeistcr; NiklanS Schumacher, lezterc beide des Raths.

Sebastian von Beroldingen, Landammann und Landeshauptmann; Walthcr Jmhof, alt-Landammann;^uptniann Peter Gislcr, Ritter, LandcSfähnrich; Hauptmann Ambros Lyrcr, lezterc beide des Raths,tt. Es handelt sich um einen gütlichen Vergleich iiber den Abschied und Vertrag, der zwischen beidenllen den 15). December 1588 zu Staus in Betreff des Marktes war abgeschlossen worden und der seither^ verschiedenen Verhandlungen Anlaß gegeben hatte. — Der 1. Artikel, der davon handelt, wie jedes Ort bei>ne» Freiheiten und seinem Herkommen bleiben solle, wird bestätigt. Der 2. Artikel wird ebenfalls bestätigt,mit einer Erläuterung iiber die Ernennung der Zusäze bei entstandenen Streitigkeiten. 3. Wenn Je-von beiden Orten auf offenem, freiem Markt etwas aufrecht gekauft hat, das weder der Markt-, noch^ Stadt- und Landcsordnung, noch den Bünden zuwider ist, so soll er dabei bleiben. 4. Die Wirthe und^'schenken von Lucern sollen unter dem Begriff des Hansbrauchs auch verstanden sein, auch darf Jeder^ o», andere Waaren zu Uri an Wein tauschen, sofern er den Wein in seinem HauS brauchen

Hab ^ ^ Bündnissen und Verkommnissen bleiben und das „Verbieten" darf nur statt-

°u über gichtige Schulden und schriftliche oder mündliche Versprechungen oder Verbürgungen; übrigens^ nur Sachen verarrestirt werden, wobei jedoch Luccrn bei seinem Vorbehalt über Verarrestirung von»i^^ochen verbleiben soll. 6. Die Schisfleute des Pfisternauens dürfen zu Uri ihre eigenen Waaren laden^ schreit; die Urner auch etwas zu führen haben, so sollen erstere ihnen dasselbe führen, sosern aufbjx ^ und die Urner mit den Lucernern über den Lohn sich verständigen können. 7. Da

° ^ei Orte Uri, Schwyz und Untcrwalden sich über den Zoll auf Salz und andern Waaren beschweren,

^ kr ihnen an der Zinnen bei Weggis abgefordert wird, und da Luccrn sich über den Zoll beschwert, den, Zugehörigen von Wein und Leder oder Fellen zu Uri entrichten müssen, so soll jedes Ort seine betrcf-Rechtstitel darüber hervorsuchen und das andere davon in Kenntniß sezen. 8. Der zwischen beidenAk» und ihren Schisflcuten im Jahr 1585 abgeschlossene Vertrag über das Verführen der „Gfährte" wird- . ^'8t. 9. Da Uri vor einigen Jahren eine Taxe darüber scstgcsezt hat, wie viel seine Schifflcute von^km ^ ^ ^ führen, beziehen dürfen, und da dieses dem Markt zu Lucern nachtheilig

,' soll Uri dariiber berathschlagcn und die nothwcndigen Verfügungen zum Nuzen des Markts treffen und. Ricern darüber berichten. 10. Um Freundschaft und Liebe gegenseitig zu erhalten, sollen in Zukunft beidein ihren Beschwerden sich beschcidenlich halten und dieselben am gehörigen Orte anbringen. I». Uri^sucht, mit seineu Wirthen Nüksprachc zu nehmen, daß sie den Reisenden nicht mehr wehren, durch dieBo 1 ^ern zu passiren. Ebenso, dem Erhard Rinderlin in dessen Handel gegen seine Stieftochter^ ur» Baldcgger behülflich zu sein.

40