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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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311
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December 1592.

Alt

^tion der angenommenen Summe bestraft werden, ebenso der, welcher sie ausgegeben hat; der eine Drittheil^ Buße verfällt der hohen Obrigkeit, der andere dem Spital der Stadt, auf deren Gebiet das Vergehen^Zangen worden, oder, wenn daselbst kein Spital ist, den Armen des Orts, der leztc Drittheil dem Angeber,^gleichen hat jeder Wohlgesinnte die Pflicht, Übertreter dieser Verordnung zu verzeigen, und hat dafür An-!sr>ich auf den Drittheil der confiscirten Summe.

Die Angehörigen der fünf Stände sind gehalten, die Gold- nnd Silbermünzen dieser Reform gemäß zn^»ieu und zn geben, ohne Gefährde oder Weigerung, damit Handel und Verkehr erleichtert werden.

Zu diesem Zweke sollen die benannten Stände sich vereinbaren, jeder auf seinem Gebiet die benanntenPforten in gleichförmigem Titel, Gewicht nnd Werth zu schlagen.

Alle zu leichten und fremden Silbersorten sollen den dazu aufgestellten EinWechslern gebracht werden, um^ ^"schmelzen zn lassen (rväu^ro u,u bilion).

Und um jeglichem Betrug zuvorzukommen nnd damit gegenwärtige Verordnung besser beobachtet werde,fortan die Münzmcister die Iahrzahl ans jede Gattung von Münzen schlagen.

Die Kreuzer der fünf Stände sollen in Zukunft im Verhältniß von 7 Florin 0 Sol auf den Sonncn-lhalcr geschlagen werden, nnd zwar zu 2 Denier 8 Grän und 1 Quart, welches auf 8 Loth 1 Quintlein undDctave kommt, und im Gewicht von 45 Quarnes (45 Qnarncs oder Quernes 180 Stük). Das Ne-^n>m in, Feingehalt darf 2 Grän oder V» Koth und «on taillm» 4 Stüke nicht übersteigen und gehört derObrigkeit.'

Jede Obrigkeit ist gehalten, über genaue Beobachtung gegenwärtiger Verordnung durch eigens hiefür an-^lellte und beeidigte Aufseher zu wachen nnd die Münzmeister, welche aus Bosheit das Remedium über-leiten, als Fälscher zu bestrafen.

. '") Die Gesandten sollen gegenwärtige Verordnung ihren Obrigkeiten mittheilen, welche nach Gntfinden'esen Artikeln etwas beifügen oder dieselben verändern mögen. Behufs Kundgebung des Entscheids wirdbesonderer Tag nach Bern auf den 20. Januar a. St. nächsthin (30. Januar 1593) angesezt, es wäredaß die Obrigkeiten ihre Meinung dem Rath von Bern schriftlich mittheilen würden.

Der Abschied ist in französischer Sprache ausgcscrtiget. Im Berncr Exemplar sind von anderer Hand verschiedene Durch-z>^u»gen und Correcturen angebracht, so daß der ursprüngliche Abschied aus dem Lausanncr Exemplar hergestellt werden mußte,lind ^ damaliger Zeit viel gebrauchten Übung und der Form der Bemerkungen ist zu vermuthen, daß diese bcrnischcn Ab-die Instruction filr die bernischen Gesandten aus die auf den 20. Januar angesezte Münzconscrenz sein möchten. Vicl-d°ri> ^ ^ das Resultat der über den Entwurf eingegangenen Stimmen, da ein Abschied der spätem Münzconscrenz sich nicht

"wet und der Vertrag doch in Kraft trat (vgl. Abschied 220, b).blvl, unwesentlichen Abänderungen und Begehren sind folgende! 1.Sol bh der alten Mrdigung bclyben." 2.By altem

3. Die Tarisirung ist durchgestrichen und dafür gesezt:li Fl. 6 Gr. oder 20 Bazcn.' 4. Statt der durchgestrichenen

"hon ist gesezt:6 Flor, li Gr. oder 25 Bah.' 5. Verändert invvuiäarnt. Iv« cznuttrv 7 Flor. 0 Gr., <zui vulvnt 30 Bah.' ;Weite Theil des SazcS,daher 4 Stüke -c.", ist durchgestrichen. 0. Der ganze Saz ist eingeklammert mit der Randbemerkung:steh. 7. Deßgleichen. 8. Desgleichen. 9. Dieser Saz ist durchgestrichen mit der Bemerkung:vßlaßcn". 10. Dergleichen. Die

"gebliebenen Säze und Artikel sind sortlauscnd nummerirt.ssrcii Exemplar im Freiburger Archiv ist ein Missiv Frciburgs an Bern vom 27. Januar 159!! nachgetragen, des Inhalt«:hlei/^ lasse sich die zu Peterlingen vereinbarten Artikel gefallen, mit der einzigen Ausnahme, daß es die mayländische» und der-s»o>n^ ^berkronen zu 20 Bazen zu würdigen beantrage, da dieselbenzimlich silberrych" seien, diese Würdigung besser mit derH lhche» Währung von 0 Florin 0 Groß übereinstimmen würde und weil die Silbcrironcn an etlichen andern Orten schon 27«°lten.

iT ^r Münzconscrenz vom 0. November 1593 wird obiger Abschied von Peterlingen unter einigen Modisicationen bestätigt.' schied 243, l,.)