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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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December 1592.

Die neulich geschlagenen lothringischen Teflons sollen, bevor man sie werthen tan», auf die Probe gesezt werde»'

Die Stüke von 4 Groß und 3 Groß und von 10 Quart (cur») sollen in ihrem -bisherigen Werthverbleiben, laut dein lezthin gedrukten Libell.

Die Sols von Genf, Savoyen und Besanyon, in richtigem Feingehalt, sollen den üblichen Curs behalte»'

Die Parpilliols von Genf und jene von Savoyen, mit dem großen Kreuz (n In ^rnmi Ooix) und »»lrichtigem Feingehalt, sollen im bisher üblichen Curs verbleiben.

Die andern nicht feinhaltigen (non dnutnirtl;» nu Ultra) Parpilliols, wie jene mit dem kleinen Kreuz »»^ähnliche, sollen nur 2 Quart gelten.

Die alten, in der lezten Münzreform beschriebene» Sols >< <Ia liox, Mi na sont qua <Ie «loux coing»sollen als Halbbazen cursiren, jene aber, welche man gegenwärtig schlägt, mit zwei L ans der einen Se^und vier Kronen auf der andern, sollen nicht mehr als 1'/, Kreuzer gelten, sowie auch alle andern inbenannten Reform enthaltenen Gepräge.

Zur Vollziehung vorstehender Evaluation sollen die Münzmeister Abbildungen der brauchbaren»gund deren Proben veröffentlichen, um die andern gänzlich zu verbannen.

") Die guten (dantans au Ultra) Kreuzer von Wallis sollen den Curs habe» wie jene der fünf Stä»^Bern, Freiburg, Solothurn, Genf und Neuenburg, unter der Bedingung, daß die Regierung von Wallis ^Zurükziehung der zu leichten und geringhaltigen anordnen und sie in Zukunft im Gewicht und Feingehaltjene der andern fünf Stände schlage, und so lange es benannten fünf Ständen also beliebt. Inzwischenderen 5 Stük nicht mehr als 4 der andern gelte». .

Die alten Quart (aartx vieulx a lauallellv), worauf steht, und andere des Herzogs E>»a»»^

sollen, wenn sie den richtigen Feingehalt haben, in ihrem gewöhnlichen Curs verbleiben, die geringhaltig(na pouvanu Kantor sötra kantantj) sollen gänzlich verrufen sein.

Die guten Quart von Genf sollen ihren gewöhnlichen Curs behalten.

Fremde Münzen, welche in die benannten Staaten eingeführt werden und hier nicht inbegriffen 'dürfen, bevor sie probirt und valutirt sind, bei Strafe von Niemand angenommen werden. Die Bca»gsollen darüber wachen. Wer zuerst etwas erfährt, soll die andern davon benachrichtigen, damit geeignete Piaregeln getroffen werden können.

Niemand, wer er auch sei, darf Gold- oder Silbermünzen aufwechseln, um Gewinn daraus zu gg'bei Strafe an Leib, Leben und Gut. Wer mit Münzen Handel treiben will (truftioguont), hat sich »» ^in jeder Stadt hiefür ausdrüklich aufgestellten Personen zu wenden.

') Die Herren der Stadt Genf sollen in Zukunft ihre Dreiquart Stükc in gleichem SchrotGewicht, Feingehalt und Anzahl wie die fünf andern Stände schlagen und die Münzmcister sotten sich 3^'seitig die Form (In forme) mittheilen und sich darnach richten.

Wer verrufene Münze» einhandelt, um sie auszuscheiden (killinnoront In wono^v), soll bestraft we»^'gleich als hätte er ein Majestätsverbrechen begangen. ^

Um jeglichem Mißbrauch vorzubeugen, soll man nur nach Florin handeln, aber nichts destowenige»Gold- und Silbermünzen nach ihrer Werthnng annehmen.

Wer obbenannte Münzen zu einem höhern Preis, als die Werthung erlaubt, annimmt, soll mit Co»ü

*) k'ortituäo Lju» liboäuin Isomt.