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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
306
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October 1592.

Geld auf Korn ausgeliehen hat, darf den betreffenden Zins nur in Geld, nicht aber in Korn beziehen. 4..Klöster, Edlen und Gerichtsherren sind verpflichtet, ihr Korn in die nächsten Städte zu führen und ans freie»'Markte zu verkaufen, bei strenger Strafe; sie dürfen jedoch armen Leuten bis auf zwei Mütt Kernen Z"kaufen geben oder leihen. 5. Niemanden ist gestattet, auf den Wochen- oder Jahrmärkten mehr als drei odervier Mütt Kernen zu seinem Hausbranch zu kaufen, außer wenn er eine ordentliche Bescheinigung von se>»^'Obrigkeit beibringt, daß er mehr kaufen dürfe; sollte ein Ort Jemanden den Fürkauf gestatten, so haben d>eübrigen Orte das Recht, dieses aufgekaufte Korn zu verarrestiren. K. Jedes Ort hat Vollmacht, eine Verordnung für seine Märkte aufzustellen (doch ist keinem Ort dabei etwas vorgeschrieben), damit der Kornwnch^abgestellt werde. Die, welche gegen diese Verordnung handeln, sollen streng bestraft werden. Dieses Mandatwird allen Landvögten. Prälaten und zugewandten Orten zu ihrem Verhalt mitgetheilt, auch soll jedes ^tfür dessen pünktliche Handhabung sorgen, v. Nach dem Antrag Zürichs wird allen Orten aufgetragen,das Aufkaufen und Ausführen von Vieh, Käse, Butter n. dgl. die angemessenen Maßregeln zu treffen, da»»tder gemeine Mann nicht so sehr gedrükt werde. «I. Auf die durch Landammann von Beroldingen im Na»»-»der die Grafschaft Bellenz regierenden drei Orte gemachte Eröffnung, daß sie gegen das Aufkaufen von We>»eine Verordnung erlassen haben und wünschen, daß diese auch in den gemeinen cnnetbirgischen Vogteien p»'blicirt werde, wird ihnen Vollmacht ertheilt, ihr Mandat in den übrigen Vogteien bekannt zu machen u»d ^Landvögte und Amtleute mit dessen Vollziehung zu beauftragen. Die Gesandten von Basel mache» ^Anzeige, daß ihre ungehorsamen Unterthanen dem an sie erlassenen Schreiben nicht nachleben, weßwege» B"!die Bitte und das Begehren stellen müsse, daß man dieselben mit Nachdruk zum Gehorsam anhalte und d^rebellischen Eid aufhebe, damit nicht auch Unterthanen anderer Orte zu ähnlicher Widerspenstigkeit versuswerden. Daher wird beschlossen, an die ungehorsamen Unterthanen Basels nochmals zu schreiben, »m»erwartet, sie würden die Eidgenossen in größerm Ansehen halten; mit Unrecht rühmen sie sich des eidgenössisch^Titels und Bundes, denn sie seien nicht in diesem Bund und verhalten sich nicht eidgenössisch; da sievon Gott eingesehen Obrigkeit ungehorsam seien, so halte man sie nicht für Eidgenossen. Lucern, Uri, Sch"^'Freiburg und Appenzell haben zu dieser Zuschrift keine Vollmacht und nehmen die Angelegenheit in de»schied. Basel wird ermahnt, inzwischen gegen jene nichts vorzunehmen, I (S. u. Sargans).

Thurgau). I». Der spanische Ambassador della Croce beschwert sich, daß, ungeachtet der vor einiger.'iabgeschlossenen Übereinkunft über Vertreibung der Banditen ans dem mahländischen und cnnetbirgischen ^ 'dennoch viele solche Banditen in der Herrschaft Lauis sich aufhalten und häufig Raub und Mord auf »'^ländischem Gebiete verüben, und verlangt Abhülfe. Daher werden die Landainmänner von Beroldingen »Lussi beauftragt, mit dem Ambassador über einen bestimmten Tag sich in's Einverständniß zu sezcn, an wel idie Banditen aus dem beidseitigen Gebiet verjagt werden sollen. Uri soll für den Nothfall fünfziggerüstete Männer aus dem Livinerthal bereit halten, auch soll es im Namen der übrigen Orte dietern nothwendigen Maßregeln treffen. I. (S. u. Baden). It.. Glarus stellt das Ansuchen, man »>^Schwyz dazu anhalten, über den Vertrag betreffend Windeck lind Gaster Briefe und Siegel ausrichte" ^lassen, damit künftige Anstände vermieden bleiben. Nachdem der Gesandte von Schwyz erklärt hat, daß ^darüber nicht instruirt sei und das Begehren in de» Abschied nehmen wolle, wird an Schwyz geschrieben,möchte den Eidgenossen zu Gefallen die bezüglichen Briefe aufrichten lassen. I. Landammann Tschnd' ' ^im Namen seiner Obern die Bitte, man möchte denen von Ober-Urnen, die früher nach Wesen zur