Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
305
Einzelbild herunterladen
 

October 1592.

305

des Raths. Solothurn. Ha»s Jakob vom Staal, Stadtschreibcr. Schaffhausen. Hans Konrad^cher, Bnrgermeister. Appenzell. Johannes von Heimen, Landammann.

^ Nach Anzeige der Gesandten von Zürich, daß diese Tagsaznng auf Begehren der V katholischenausgeschrieben habe, eröffnen leztere, daß sie dazu veranlaßt worden seien wegen der zunehmenden Thcu-Mng der Lebensmittel und anderer Bedürfnisse und wegen des Fürkanfs von Korn in den gemeinsamen Bog-daß sie auch bereits dem Landvogt in den Freiämter» die angemessenen Weisungen darüber crtheilt'^en, wag Zürich und Glarus nicht übel nehmen mögen. Hierauf tragen die Commissaricn dcS Bischofs^ Constanz, als Administrator der vorder-österreichischen Lande (Hans Christof von Stadion, Hans LudwigHeideck, Hans Jakob Eggs), vor, sie seien hieher abgeordnet worden, um zu vernehmen, was fürRegeln zu Abschaffung des Fürkanfs man beschließen werde. Die gegenwärtige Thenrung rühre nicht vonMangel der Bictualien her, sondern von der Gewinnsucht Einzelner; der Bischof wolle gern zu AllemHand bieten, damit die Getreideausfuhr aus den eidgenössischen und österreichischen Landen verhindert werde;^ Löchte nicht ohne Erfolg sein, wenn eine gewisse Taxe im Fürkanf festgesczt würde, wie solches vor Jahrenösterreichische Regierung durch ein offenes Landmandat auch gethan habe, was freilich bei den Reichen""5 starken Widerstand gestoßen sei; die Hauptursache des Übels sei übrigens der straßburgische Krieg, dennganzen untern Elsaß liege Alles öde nnd keine Hand rege sich, um die Wintersaat zu besorgen, daher mangasten müsse, Brandenburg und Straßbnrg zur Nicdcrlegung der Waffen zu vermögen; nur dieses werde^ ^ dorder-österreichischen und eidgenössischen Lande vor der äußersten Hnngersnoth retten. Auf die Bemerkungr eidgenössischen Gesandten, daß die österreichische Negierung durch Mandate das Abführen von Korn in die^ genossenschaft verboten habe, was der Erbeinung zuwider sei und großen Unwillen erregen werde, erwidern^oniniissaricn, der Bischof und die Regierung erbieten sich, den Eidgenossen den Ankauf von Korn zu^statten, doch unter der Bedingung, daß die Betreffenden urkundliche Scheine von ihrer Obrigkeit mitbringen;gen des erlassenen Mandats zu antworten haben sie keine Bollmacht; zu Beilegung des straßbnrgischen Kriegse» sie fgs zuträglich, wenn die Eidgenossen schriftlich oder durch Gesandte die streitenden Parteien ermahnensich entweder zu vereinbaren oder dem Recht zu unterziehen; freilich müßten dann aber auch Zürich^ Vern ihre Angehörigen hcimmahnen. Bon den andern XI Orten werden diese nun ersucht, ihre Ange-^ 'gen hcimzubernfen, damit man gcmcinsain über die Mittel sich berathcn könne, wie der Friede herzustellen^ Die Gesandten von Zürich und Bern entgegnen, Ehre und Reputation verbieten ihnen, ihre LeuteStraßburg znrükznberufen, auch würden weder Thenrung »och Krieg sanfhören, auch wenn jene heim-^chn wären. Nichts destvwcniger wird von den XI Orten an Zürich und Bern die Mahnung erlassen, ihr^'Mvolk hcimzubernfen. Lucern soll, sobald es von ihnen Antwort erhalten und die andern Orte davon in^""üiiß gxsxzt hat, im Namen der XI Orte das Nöthige besorgen. I». Da die von einzelnen Orten in^"'ößhxjt vieler Abschiede erlassenen Mandate gegen den Fürkanf vielfach übertreten werden, wcßhalb auch^ Acholische» Orte zur Ausschreibung gegenwärtiger Tagsaznng veranlaßt worden waren, so wird nun, nach^^st"cchme der ältcrn Abschiede und Mandate, Folgendes beschlossen: 1. In Zukunft darf Niemand mehr^ K'or» ^ ^ Bauernhöfen, in den Speichern, Mühlen oder auf dem Feld aufkaufen, sondern wer Kornkaufen hat, soll es auf die freien Märkte führen. 2. Es darf in den Orten nnd auf den Märktenhiilt werden, daß die Kornkäufer das Korn in Masse aufkaufen, vielmehr soll ihnen nur »ach Ber-

ich des Marktes zu kaufen erlaubt sein, damit auch Andere für ihre Bedürfnisse sorgen können. 3. Wer

39