September 1592.
1581, der angebe, was jede Stadt vor, während und seit der Einnahme des savohischen Landes ruhig besessi"habe. — Die beiden lezten Späne werden ans eine spätere Conferenz gewiesen, in der Meinung daß sie, we»"sie dort nicht vertragen werden könnten, durch unparteiische Commissarien entschieden werden müssen. I- ^vier obbeschriebenen Aussprüche werden approbirt und signirt.
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217.
Münzconfcrenz.
Uayerne I5S2, 18. September.
ttanto»«ar«dtv ?r«id»rg. Ad>cht«dd»nd
Gesandte: Bern. Michael Ougsburger; David Tscharner. Freibnrg. Niklans Reiff. Genf. (Fr^Barro. Neuenburg. (Claude) Rosselet.
Auf die Klagen der Städte und Gemeinden des Waadtlandes über die Verwirrung im Münzwese»die Überwerthung der großen und kleinen Gold- und Silbcrmünzen wird folgende Werthnng festgestellt:Der Ecus mit dem Bild des Königs von Frankreich zu 7 Fl. 6 Groß oder 80 Bazen;
Der Pistolet 7 Fl. oder 28 Bazen;
Der spanische Dnblon 2 französische Ecus oder 60 Bazen;
Der mayländische Dnblon 2 Pistolets oder 56 Bazen;
Der mayländische Ducaton 6 Fl. 4 Groß 6 Denier oder 25'/, Bazen»
Der Philippsthaler 6 Fl. oder 24 Bazen;
Der Franken 30 Groß oder 10 Bazen;
Der französische Teston 21 Groß oder 7 Bazen. .
Die andern groben Stüke sollen bei der Werthnng verbleiben, wie sie durch die lczte Reform fesi^''worden.
Die SolS von Genf und Savoyen behalten ihren üblichen Curs. , ,
Die Parpilliols von Genf und jene von Savoyen mit dem großen Kreuz ebenfalls, wenn sie gut Idie andern nicht guten (von kautants au tiltro) sollen nur 2 Quart gelten, wie jene mit dem kleine» 50und ähnliche.
Bon den Kreuzern von Wallis sollen 5 Stük so viel gelten als 4 Stük mit dem Gepräg vou ^Freiburg, Solothurn und Neuenburg. ^
Die alten Quart (cartx vivulx «, I'esckelle) und andere Quart des Herzogs Emanuel (ba^ln»^tiltre) behalten ihren gewöhnlichen Cnrs, die andern (na pouvann Kanter) sollen gänzlich verrufen sei»-Die Quart von Genf sollen ihren gewöhnlichen Curs haben. .
Die guten Sols von Montbelliard sollen so viel gelten wie die andern Sols von Savoyen unddie andern nicht guten (iaiklen, gui ne nvnt 6u tiltre nunclict) sollen gänzlich verrufen sein. ^
Die alten SolS des Königs (von Frankreich), bei der lezten Reform abgebildet (qui no »ont ^cleux evin^n), sollen zwei Bazen gelten, alle andern, von welchem Gepräge sie auch sein mögen, solle»viel wie ein Sol von Bern, d. i. 1'/, Kreuzer gelten. ^
Um diese in Folge der Proben der Pfünzmeister aufgestellte Werthung obbenannter Münzsorten