Druckschrift 
5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
Seite
302
Einzelbild herunterladen
 

September 1592.

1581, der angebe, was jede Stadt vor, während und seit der Einnahme des savohischen Landes ruhig besessi"habe. Die beiden lezten Späne werden ans eine spätere Conferenz gewiesen, in der Meinung daß sie, we»"sie dort nicht vertragen werden könnten, durch unparteiische Commissarien entschieden werden müssen. I- ^vier obbeschriebenen Aussprüche werden approbirt und signirt.

i »>'d

217.

Münzconfcrenz.

Uayerne I5S2, 18. September.

ttanto»«ar«dtv ?r«id»rg. Ad>cht«dd»nd

Gesandte: Bern. Michael Ougsburger; David Tscharner. Freibnrg. Niklans Reiff. Genf. (Fr^Barro. Neuenburg. (Claude) Rosselet.

Auf die Klagen der Städte und Gemeinden des Waadtlandes über die Verwirrung im Münzwese»die Überwerthung der großen und kleinen Gold- und Silbcrmünzen wird folgende Werthnng festgestellt:Der Ecus mit dem Bild des Königs von Frankreich zu 7 Fl. 6 Groß oder 80 Bazen;

Der Pistolet 7 Fl. oder 28 Bazen;

Der spanische Dnblon 2 französische Ecus oder 60 Bazen;

Der mayländische Dnblon 2 Pistolets oder 56 Bazen;

Der mayländische Ducaton 6 Fl. 4 Groß 6 Denier oder 25'/, Bazen»

Der Philippsthaler 6 Fl. oder 24 Bazen;

Der Franken 30 Groß oder 10 Bazen;

Der französische Teston 21 Groß oder 7 Bazen. .

Die andern groben Stüke sollen bei der Werthnng verbleiben, wie sie durch die lczte Reform fesi^''worden.

Die SolS von Genf und Savoyen behalten ihren üblichen Curs. , ,

Die Parpilliols von Genf und jene von Savoyen mit dem großen Kreuz ebenfalls, wenn sie gut Idie andern nicht guten (von kautants au tiltro) sollen nur 2 Quart gelten, wie jene mit dem kleine» 50und ähnliche.

Bon den Kreuzern von Wallis sollen 5 Stük so viel gelten als 4 Stük mit dem Gepräg vou ^Freiburg, Solothurn und Neuenburg. ^

Die alten Quart (cartx vivulx «, I'esckelle) und andere Quart des Herzogs Emanuel (ba^ln»^tiltre) behalten ihren gewöhnlichen Cnrs, die andern (na pouvann Kanter) sollen gänzlich verrufen sei»-Die Quart von Genf sollen ihren gewöhnlichen Curs haben. .

Die guten Sols von Montbelliard sollen so viel gelten wie die andern Sols von Savoyen unddie andern nicht guten (iaiklen, gui ne nvnt 6u tiltre nunclict) sollen gänzlich verrufen sein. ^

Die alten SolS des Königs (von Frankreich), bei der lezten Reform abgebildet (qui no »ont ^cleux evin^n), sollen zwei Bazen gelten, alle andern, von welchem Gepräge sie auch sein mögen, solle»viel wie ein Sol von Bern, d. i. 1'/, Kreuzer gelten. ^

Um diese in Folge der Proben der Pfünzmeister aufgestellte Werthung obbenannter Münzsorten