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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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September 1592. 301

^ MolleireS am Bach Chandon a»gekvn»nen, wo die von Miscry einen Marchstein gesezt, stellen die der«Aschen Gesandten die Anfrage, ob Man, wenn die Oberherrlichkeit daselbst abgcmarchct werde, die von OlcyreSder Genossame der Feldfahrt in dieser Matte belassen wiirde, wie der Tausch von Chandon und die Er-^»itnjß zugeben. Die frciburgischcn Gesandten aber verlangen, daß vor Allein ans die Jurisdiction ausgemarchet^de, indem erst dann die Fcldfahrt derer von Oleyres in Frage komme. Aus den Aenßerungen BernsPehmen sie, daß es sich bei ihm weniger um die zuvor prätendirtc Souveränität daselbst als darum handle,von Oleyres der Weidfahrt theilhaftig zu machen. Die Sache bleibt nnentschieden. «I. Am folgenden TageWald zwischen Lnssy, Romonter Herrschaft, und Villarzel l'Evöquc angekommen, weisen die von Bern eine^ Delimitation vor und wollen die Marche von der Ekc des Mooses, genannt Natcy, über etliche daselbstAe»de Steine bis an daS Moos von Romont gerichtet wissen. Da die von Lnssy eine andere Marche an-^ kn und Freiburg auf die Prätcnsion Bern's nicht eingehen will, wird die Sache ans nähern Untersuchdiesen. September). Der Atarchftrcit zwischen den Landlenten von Billaranon, Herrschaft Romont,

denen von Brenles, Herrschaft Milden, wird »ach Justification der allerseits vorgelegten Marchbricfe^^>gt und von beiden Gcneralcvmmissären ein Instrument darüber aufgerichtet, I (1K. September). Wegen"'^tretenen Regenwetters konnte mit der Berichtigung der Märchen zn Larit und Entremont nicht fort-^cihreu werden, daher die Gesandten und Commissarien nach Oron zuriikkehrten. Da zudem das Gebirge^cits verschneit ist und die spänigen Orte an den Bergen Raya, Tissineva, Mocnsa unwegsam geworden" 'so wird hier beschlossen, diese Sache auf künftiges Frühjahr zu verschieben, wo dann beide Städte Ge" ^ Hinaufschiken sollen, sofern man nicht inzwischen sich vergleichen würde. Am folgenden Tage (17. Sep-' verfügen sich die frcibnrgischcn Gesandten zn denen Berns auf daö Schloß zn Oron, um den spänigen^ zwischen den Landleute» von Maracon einerseits und denen von ClMcl St. Denis andererseits in^esf der Weidfahrt und des Holzhaus in Sceva vorzunehmen. Sie beweisen urkundlich, daß das ganzeSceva den nieder» Gerichten von Chütel und Malens zngethan und deßhalb in der Stadt Freiburg^Herrlichkeit gelegen sei. Während die bcrnischcn Gesandten dieses zugeben müssen, verlangen sie doch,der ^ unparteiische Commissarien gewiesen werde, in welches aber die freibnrgischen Gesandten sich) einlassen können. Der darauf von den beidseitigen Gcneralcomniissären entworfene Vergleich (ll. ll.^ ' September) wird angenommen. Ii. In Wiederaufnahme der spänigenLimitapen" auf Larit wird^eralconimissär Gatschct dahin vermocht, sammt dem Stadtschreiber von Freiburg den im Jahr 1581 zuÄ" und Freiburg dariiber verhandelten Abschied zn unterzeichnen, damit derselbe fiir die Zukunft Kraft und^ Hube und man sich dessen im Fall der Roth behelfen könne. I. (18. September). Bezüglich desChj^ von wegen der Souveränität über die Häuser und andere Dinge, die sich von dem Schloß

'"aux belehnen und zu Combremont-le-Grand gelegen sind, stiizt sich Bern auf den Ausspruch von 1538, in^ein nurmit aller Herrlichkeit" stehe, welcher Ansdrnk nicht auch die Souveränität, die man sonst auch^ Ähnlichkeit oder hohe Obrigkeit" nenne, bedeute. Frcibnrg behauptet dagegen, der Ansdrnkmit allerbegreife Alles in sich und schließe Nichts aus, wie man denn auch nachweisen könne, daß er inVerträgen auch für die Souveränität gebraucht worden, ferner daß der Posseß seither erfolgt sei mit^.^^"ntniß des Lehens, mit der Übung der Jurisdiction, mit der Ausübung der katholischen Religion,Missiven von Bern, k. Gegenüber der Ansprache Bern's auf den Zehnten zuVullien Jaux"^lieanp?) stgzt ^ Freiburg auf den Posseß und besonders auf einen allgemeinen Artikel Im Abschied von