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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Januar 15V2.

^'ucht stets vvr dem Wetter geschüzt gewesen n»d wegen Sorglosigkeit nichts verdorben sei. v. Landvogtiarti verantwortet sich gegen die Anschuldigung, daß er einigen Personen Verehrungen abgenommen habe;^ geschehe damit Unrecht; wohl habe er Einige, welche den Eid nicht haben schwören wollen »nd derOrdnung sich widersezt habe», bestraft, aber nie Verehrungen angenommen. «I. Schwyz »nd Glarus be-Mcren sich über den Schiffmeister llsteri, der zu Wesen geäußert habe, er sei der Herren von Zürich Schiff-^lsternd frage denen von Schwhz und Glarus nichts nach, während doch der Schiffmcister jedes OrtS ingemeinsamen Schisffahrt eben so wohl den zwei andern Orten als seinen Obern verpflichtet sei; ferner» derselbe sich den Verordnungen im Lande Glarus nicht gemäß halte. Sie verlangen, daß Zürich dasmit einem Andern versehe. «. Da wiederholt vorkommt, daß die Schiffmcister in Zürich Frucht kaufen^d den Wirthen an ihre Zehrnng oder auch andern Leuten zu kaufen geben, während in der Schiffordnnng^ Schiffmeistern verboten ist, die Wirthe mit Wein statt mit baarem Gelde zu bezahlen, wird ans Ratifi-hin beschlossen, es soll in Zukunft den Schiffmcistcrn und ihre» Knechten verboten sein, Frucht zu kaufen

abzuführen; dagegen ist ihnen gestattet, Korn für ihren eigenen Haushalt zu kaufen, t Weil auch vor-daß am Tage nach dem Wochenmarkt in Zürich Frucht gekauft und den See hinauf geführt wird,

, '"ch leicht Unrichtigkeiten entstehen können, weil dann diese Frucht nicht in den gewöhnlichen Rödel» ver-p'et steht, so wird das ebenfalls in den Abschied genommen. Inzwischen soll Zürich sorgen, daß jedem

^ Wide,, Schiffe ein Verzeichnis der Frucht, welche es mit sich führt, mitgegeben und daß soviel möglichPjj ^ ^ gewöhnliche» Wochenrödel eingetragen werde, ßx. Da der langwierige Span zwischen den beiden^TUiu von Wesen und den Schisfnieistern wegen der 120 Mäß Salz, welche vor zwei Jahren in der LinthUiud gegangen sind, durch die Gesandte» der drei Orte in Güte vertragen worden ist, bezüglich der^^s^aftgebnng durch die Schiffkncchte aber noch ein Anstand obwaltet, wird nun dieser also erledigt: Weil^ parteiisch anzusehen sind, da sie in der Sache zn gewinnen oder zu verlieren haben und deß-

sich gemeine»! Vecht als Kundschafter nicht zugelassen werden können, so sollen die Schiffkncchte, wennspäter wieder ein gleicher Fall zutragen sollte, nicht Kundschaft abgeben können.

^chnung der Städte Bern und Freiburg über die Verwaltung ihrer gemeinsamen Herrschaften

Grandson und Grasburg.

Mrn. 1!>'.»2, 27. bis »0. Januar (17. bis 20 alt. Kal.).

Staatsarchiv Bern. J»str»cti°»enb»ch IN. S. !»!>.

Gesandte: Nicht angegeben.

^ ^ ^ (S. u. die betr. Vogtcien). ««. Bezüglich der Aufrichtung und Besieglung der Briefe überbe,, ^ erbetenen Säze, Schultheiß Flcckenstcin selig von Lucern und Bürgermeister Hans Konrad Meyerei» tibcr einige spänig gewesene Sachen gemachten Verträge steht die Sache daran, daß noch

Da lc ^chstcin nntenher Oro» in Richtigkeit zn bringen ist. Die beiden Stadtschreibcr Techtermann »ndzivile erhalten den Auftrag, dieß zu thnn und dann die Briefe aufzurichten, w. In dem StreitHd Gotteshaus Altenryf und Jacques Dance zu Cnlly um ein Stiik Reben hat der Abt nach Bern

Es wird nun beschlossen, die Sache soll eingestellt sein, bis die Appcllationsrichtcr, welche nach