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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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278
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Januar 1592.

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Stüke nicht höher als zu 1 Schilling anzunehmen. ^ ^ '

IMt.

Confcrenz der Orte Zürich, Schwyz und Glarus.

Schänis. 1592, 20. Hanuar (vff St. Sebastianstag).

Etnattarchiv Altrich I «blchtiddd. I»ü. T. iX).

Gesandte: Zürich. Konrad Großmann, Bürgermeister; Unterschreiber Grevel. Schwyz. Hanpt"^^Hans Neding; Vogt Andreas Nadheller; Bogt Hans Kalchofner. Glarns. Melchior Hässi, alt-LandaM»^""'Vogt Heinrich Lager. .

». Die Gesandte» von Schwyz und Glarus geben Bericht, ans welchen Gründen ihre Obern beziig"des Passes von Korn und Früchten, die ans dem Markt in Zürich gekauft und durch Wesen in die 2Wgeführt werden, etwas Ordnung gemacht haben, nämlich: Wiewohl sie erwartet haben, die III Bünde wer^in Folge der mit ihnen gepflogenen Unterhandlungen ans ihrem Gebiete dafiir sorgen, daß von den durchAngehörigen gekauften Früchten nichts außer Land geführt werde, so sei dem doch durch einige eigeM"'^Personen zuwider gehandelt worden. Damit nun aber durch solche Ausfuhren nach Italien, wo gegt»>r^große Theurnng und Mangel sei, das Getreide in nnsern Landen nicht zum Nachtheil des gemeinen M""verthenert werde, seien sie veranlaßt worden, Maßregeln dagegen zu treffen und zu verordnen, daß die K°r>sichrer wegen dessen, was sie über die sieben Ledincn, welche man bisher jedem Bund wöchentlich durchzuf»!erlaubt habe, zu Wesen beschwören sollen, es werde diese Frucht nicht außer die Bünde geführt. ^ ^nun Einige diesen Eid geleistet, Andere aber sich darüber beschwert haben, habe» die beiden Orte de» ^Bünden anerboten, Jeden, der von ihnen eine Bescheinigung vorlege, daß die von ihm geführteLande consumirt und nicht weiter geführt werde, unbeeidigt Passiren zu lassen. Dieses sei dann eine Zeit ^so gehalten worden und man habe erwartet, es werde sich Niemand, der aufrecht Handel» wolle, dari^rschweren. Auf die Vorstellungen Zürich's, die beiden Orte möchten diese strenge Verordnung wiederund den Paß wie früher frei lassen, da es ans seinem Markt gute Ordnung halte »nd wohl »vchMittel zu finden sein werde», dem Übel vorzubeugen, wollen diese nicht eingehen, sondern begehre»,Anzug an ihre Obern zu bringen. Wenn die III Bünde oder Andere fernere Anzüge ans Tagen ihn» ^ ^müsse» sie es geschehen lassen. Was die Frucht anbelange, welche vor einigen Tagen dem Schiffmeister ! > ^dem Nägeli und Pestaluz, Bürgern von Zürich, kraft dieser Verordnung zu Wesen aufgehalten worde»wollen sie Zürich zu Gefallen denselben gestatten, die Frucht abzuführen, jedoch gegen Vergütung derI». Den Anzug, es sollte zu Wesen eine Susi errichtet werden, damit die dort durchgehende Frucht ^geschüzt werde, nehmen die Gesandten von Schwyz und Glarns ebenfalls in den Abschied, erklärend, d»p