Juni 1591. 2K3
(fiir jedes Ort 158 Gld.) und jenes vom Haus Burgund für 1590 und 1591 (für jedes Ort 72 Kronen)werden ausbezahlt. «». (S. u. Mendris). >». Dicthelin Hegner, Stadtschreiber zu Winterthur, bittet »in^"ster ,„it den eidgenössischen Wappen in das von der Stadt neu erbaute Kornhaus. Wird ml iimtruvmlum^"omnien. «ß. (S. u. Vier ennctbirg. Bogt, übcrh.). i». Gemäß friihern Beschlüssen legen die beiden neu^"aimten Landvögte von Baden und der Freien Ämter, Ulrich Holdcner von Schwyz und Hans Rudolf Rahn^ Zürich, Bescheinigungen auf, daß sie ihre Ernennung weder durch Umtriebe erlangt, noch durch Miet undaben erkauft habe». Es wird beschlossen, daß dieses in Zukunft immer so gehalten werden soll und daß dieicine in der Canzlei zu Baden aufbewahrt werden sollen. 8, 4 u. ,i. (S. u. Freie Ämter), v. (S. u.^cüithal). (S. n. Baden). u. (S. u. Thurgau). «. Zürich macht die Anzeige, daß einige^»ier bei 400 Gld. au falschen Kreuzern von Wallis und Bern ausgegeben haben; bei der dcßwegen statt-^fuiidenen Untersuchung habe sich ergeben, daß ein Münzmeister mit dem Stämpel sich flüchtig gemacht habedaß im» xj„ j,„ Piemont diese falschen Münzen schlagen lasse. Demnach wird jedes Ort ermahnt,^ Warnung zu erlassen und jene zu strafen, welche falsche Münzen in's Land bringen. Auch wird an den
von Savoye» darüber geschrieben (<i. ä. 24. Juli). i»l» Die Gesandten von Schwyz und Glarus^>chen die Anzeige, daß ihre Anstände in Betreff der Bogtei Wiudegg, Gastcr und Gams ausgeglichen seien;^ danke» für die Bemühungen, welche die Eidgenossen mit dieser Sache gehabt und bitten um Aufrichtung^ Briefe darüber. Es wird verfügt, der Landschreiber zu Bade» soll die Briefe ausfertigen, Schwyz undsvl^ ^ ihre Landessiegel für sich und ihre Nachkommen daran hängen und zu mehrerer Bekräftigungder Landvogt zu Baden im Namen der eilf übrigen Orte die Urkunde ebenfalls besiegeln. I»I». (S. u.Mische Bogteien überh.). er. (S. ». Nheinthal). «Iii II. (S. u. Thurgau). 5555. (S. u. Rheinthal).^ ^ Bor den drei Orten Uri, Schwyz und Untcrwalden macht Landammann Tschudi von Glarus Anzug:einer in ihrem Land gefallenen Erbschaft haben Einige von Napperswyl einen Brief im Werthe von 500'"den in Händen, bezüglich dessen sie angegeben haben, er sei ihnen testamentirt worden; da jedoch das^ainent nicht in Glarus aufgerichtet worden, können GlarnS und die Vögte und Mitcrben dasselbe nicht^kennen; jene von NapperSwyl aber haben später behauptet, sie haben den Brief gekauft und versprochen,^ Erblassers Wittwe den Zins ihr Leben lang zu verabfolgen; sofern Jemand an sie eine Ansprache zuglaube, solle er sie mit Recht suchen, weil sie den Brief zu Napperswyl bei Händen haben, wo sie mit„nd Licht gesessen seien; nun aber halte Glarus dafür, daß die von Napperswyl das Recht da nehmengen, mo das Erbe gefallen sei, und bitte daher, dieselben dazu anzuhalten. Das Begehren wird all um-'^'uluin genommen. II. u. kk. (S. u. Nheinthal).
. v Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
stkl.icii.c Vogt iilicrh, II» Art. KI. Erträgnist der Vogtcie».
' lirasschast Thi.rg»».
^«dllogtxj
illheinthnl.
Sargniis.>>»!» Bade...
Art. 2!i.
Justizsachc».
Art. 580.
Stifte und Klöster.
„ 109.
Leibeigenschaft.
,1,1.
. 291.
Kirchl. u. Glaubenssachen.
I
„ 585.
Stifte und KlSstcr.
« «.
. 2!>2.
Kirchl. u. Glaubenssachen.
. 1!16.
Gtitervcrkauf.
N.
„ 29.!.
Kirchl. u. Glaubenssachen.
V.
Art. 165.
Verschiedenes.
II.
Art. 50.
Steuern und Bräuche.
18.
Justizsachc» ic.
. 19.
Justizsachcn >c.
. 147.
Localcs.
,1.
Art. Ig.
Amtsantritt des Landbogts.
»V
Art. 175.
LocaleS.