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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Oktober 1590.

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^Meinen Mann an seinem Verdienst Abbruch geschähe, außerdem, daß auch die Biindncr ohne Zweifel klagenwurden, hat man es bei der bestehenden Taxe verbleiben lassen, in der Hoffnung, daß Alles bald wieder^hlfeiler werde. «I. Factor Ziegler führt Beschwerde, daß leztcn Winter die Schiffmcistcr gar unbescheidenengenommen haben, indem er ihn^n für das Führen eines Saumes die Linth herunter nur bis nachIllingen 1 Gulden habe bezahlen müssen. Die drei Schiffmeister verantworten sich, es sei zur Zeit „der^efrörne" gar verschieden, indem sie bald wenig, bald doppelt so viel Knechte halten müssen, je nachdem deree gefroren sei und sie fahren können, wodurch ihnen viele Kosten erwachsen und sie wenig Nnzen haben.Hierüber wird verfügt: Da über den Lohn der Fuhre zur Zeit, wenn das Waffer zugefroren ist, nicht wohle»>e Taxe zu machen ist, so sollen die Schiffmeister nicht unbescheidenen Lohn fordern; könnten sie sich aber""k den Kaufleuten und Gutferggcrn hierüber nicht vergleichen, so soll der Rath von Zürich zwei Männer^ordnen, welche zu entscheiden Vollmacht haben sollen. Derselbe Factor klagt ferner, daß die drei Schiff-Meister dem zwischen ihnen und seinen Principalen am 19. November 1580 ergangenen Urtheil nicht nach-°MMen wollen, gemäß welchem cS gänzlich bei der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Oberwasser^ der Fertigung der Kaufmannswaaren verbleiben solle, mit der Erläuterung, daß die Schiffmcistcr, wenn^ ihre Schiffe zu Wallcnstadt haben, die dort befindlichen Waaren zn führen das Recht haben, daß aber der, wenn ihre Schiffe nicht da wären, die Waaren durch andere Schisflcute abführen zu lassen die Be-»Mß habe, ohne daß die Schiffmeister sie daran hindern dürfen. Die Schiffmcistcr, denen dieses vorgehaltenstellen es in Abrede und erklären, daß sie mit diesem Urtheil gar wohl zufrieden seien. Deßhalb hates unter Bekräftigung des Urtheils dabei verbleiben lassen, t Die Schiffmeister wünschen, daß man" Lohn für pjx Ballen, welche mehr als die vorgeschriebenen anderthalb Centner wiege», erhöhe. In Er-"Ü'Mg aber, daß es nicht wohl möglich ist, stets das bestimmte Gewicht zu treffen, läßt man eö in Bezug^ die italienischen Waaren bei der bisherigen Übung verbleiben. Bezüglich der Zwilchballcn wird verordnet,^ svllen laut Vorschrift gemacht werden und cS soll Keiner den Andern damit „gfahrcn," indem ein Stnkeine gewisse Anzahl Elle» habe» soll; je nachdem der Zwilch grob oder fein ist, wird der Ballen groß^ klein. Auf die Klage der Schiffmeister, daß nicht nur am Zürichsec, sondern auch oberhalb beim

schloß Grynau und zn Bollingen „die Haben" gar schlecht gemacht und übel versehen seien, wird verfügt,""'k man darin sicher sei; wer säumig ist, haftet fiir allfälligcn Schaden. I». Bezüglich der Beschwerde der

selben solle» durch jene, welche eS zu thun schuldig sind, wieder gemacht und in Ehren gehalten werden,

k>arschiff

^ Meister, daß etliche Salzherren ihnen seit einiger Zeit den bestimmten Lohn vom Salz zu geben vcr«e»s^"' ^""k, die Salzherren svllen laut der Ordnung ihnen 3 Schilling vom Bläß geben. I. DaGemeinschaft des Fahrs viel Zank, Anstände und Klagen entstehen, indem bei vorkommenden Unrich-lve^" die Schuld auf den Andern zu wälzen sucht, der Zölle und anderer Dinge wegen aber nicht'g daran gelegen ist, dasselbe in guter Ordnung zu erhalten, so wird die Frage aufgeworfen, ob es nichtMäre, das Fahr nur Einer Person zu verleihen oder es unter den Orten auf eine Anzahl Jahre um-eine" ""d folgender Vorschlag in den Abschied genommen: Auf künftige Weihnacht soll das Fahrkauglichen Person auf drei Jahre (denn so lange ist ein Schiff zu brauchen) übergeben werden; diese soll^^Maltung des ganzen FahrS von Zürich bis Wallcnstadt besorgen; »ach drei Jahren soll man es einemallen vergeben und so soll alle drei Jahre die Kehr an ein anderes Ort übergehen; der Erwählte solldrei Orten genehm sein, ihnen laut der Ordnung Bürgschaft leisten und sich in jeder Beziehung der