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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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239 September 1590.

sie nicht zu verlassen. Über das an Roset gestellte Begehre», die Stadt Genf möchte, da die IV Städte sichfür sie beim Herzog versichern müssen, ihrerseits ihnen eine ähnliche Versicherung geben, ist Roset nicht instruirt>Er bittet dagegen nm Rath, ob Genf in den Anstand sich einlassen solle, und wünscht, daß man an den HerMschreibe, er möchte gegen die Genfer keine Feindseligkeiten beginnen, bevor diese sich über die Antwort entschlössehaben. Der Erlaß eines solchen Schreibens wird aber als unstatthaft erklärt, weil man nur das frühereSchreiben wiederholen müßte und dieses die Sache noch mehr verzögern möchte. Dagegen wird Genf eu>'dringlich gerathen, in den Anstand einzuwilligen, um so mehr, da die IV Städte darum angesncht habender Herzog bereits seine Zustimmung dazu gegeben habe; es möchte seinen Entschluß beförderlich den IStädten zuschiken, damit sie dem Herzog Kenntniß davon geben und die Unterhandlungen beginnen könne»-I». Gesandte der Stadt Mühlhausen vermelden ihrer Obern freundlichen Gruß und bringen vor: Sie hofs^es werde jedes Ort deren Zuschrift erhalten haben, und müssen daneben die Anzeige machen, daß ihre flüchtigBurger sich noch immer in der Nähe der Stadt, auf österreichischem Gebiet aufhalten und stete Drohungmachen; sie bitten um eine Abschrift des jüngst von den fünf mit Mühlhausen noch verbündeten Orten an ^österreichische Regierung erlassenen Schreibens, um nöthigen Falls davon Gebranch machen zu können;^erwarten, man werde, im Fall ans dieses Schreiben die Flüchtlinge nicht „abgeschafft" würden, um Abhülan den Landesfürsten selbst sich wenden, da sie dieser Leute wegen für Wachen und Anderes stets großeund viele Ungelegenheiten leiden müssen; endlich bitten sie nm Rath, wie sie sich gegenüber den Weibern »'Kindern ihrer flüchtigen Bürger zu verhalten haben, da dieselben gegen das Verbot heimlicher WeiseMännern viel zutragen, und ob ihnen nicht dazu verholfen werden könne, wieder in den gemeinen eidgenössisch^Bund zu gelangen, indem dadurch mehr Einigkeit und Ruhe nnter ihnen gepflanzt würde. Hierübererkennt: Auf dem nächsten Bundcsschwur zu Baden wolle man gelegentlich den katholischen Orten annnith^die Stadt Mühlhausen wieder in den alten Bund aufzunehmen, und bei diesem Anlaß deren Gesinnung ^nehmen; bezüglich der ausgetretenen Bürger rathe man ihnen, die Weiber, welche ihren Männern ans ^verarrestirtcn Gut verbotener Weise etwas zugebracht haben, ans der Stadt zu verweisen, deren Kinderweil an der Sache unschuldig, aus der Eltern Hab und Gut erziehen und Handwerke erlernen zu lassen,andern Weibern, welche sich dießfalls nichts haben zu Schulden kommen lassen, ernstlich zu verbieten,Männern etwas nachzuschiken oder Briefe zuzutragen, oder andere Sachen, die in der Stadt vorgehen, >n>tZ"theilen, bei Strafe der Verweisung. Sollten auf das Schreiben an die österreichische Regierung dierätherischen Bürger dort nicht entfernt werden, sollen sie davon Mittheilnng machen, r. Die Grs»»Zürichs machen Anzug, daß man dem Schultheiß Pfysfer „shn vntrüw" nicht stillschweigend dürfe hinß^^lassen, indem es den mit Mühlhausen verbündeten Orten eine üble Nachrede nach sich ziehen würde,man aber vermnthet, Pfysfer werde sich auf der nächsten Taglcistung zu Baden verantworten, so läßt >»a»Sache bis dahin eingestellt. Inzwischen sieht man wohl ein, daß man gegen Pfysfer nicht klagendkönne, ohne die nöthigen Beweismittel an der Hand zu haben; daß er an dem Aufruhr in Mühlhausen »Andern: nicht unschuldig sei, darüber hofft man genügende Kundschaften zu finden.