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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1589.

Thron gesezt worden und daher unverlezbar und verehrungswürdig; wenn man nnn aber die Unlcrthane"wider ihren natürlichen Fürsten uuterstüze, so sei das wider die ansdrüklichen Gebote Gottes. Schon in deinewigen Frieden stehe ausdrüklich, daß kein Theil des andern Feinde begünstigen dürfe, sondern daß jeder nachbestem Vermögen gegen dieselben einschreiten soll; ja selbst wenn kein Uüuduiß zwischen ihnen bestünde, s"dürften sie nicht die Unterthanen eines benachbarten Fürsten wider ihren natürlichen Herrn unterstüzen. ^wisse zwar wohl, daß die Eidgenossen durch schöne Versprechungen hinsichtlich ihrer Ansprachen verbleibworden seien, doch gelten alle solche Verschreibnngcn nichts, wenn sie nicht durch den König bestätigt seie">Der König habe die Erklärung abgegeben, daß er die ihm vorgeschlagenen Mittel zu Bezahlung seiner Schuld"an die Eidgenossen angenommen und deren Vollziehung angeordnet habe; man soll aber wohl überlegen, daßdieZerstörung" Frankreichs, die man in diesem Krieg anstrebe, der geeignete Weg nicht sei, zur Bezahl«»^zu gelangen. Deßwegen stelle er die dringende Bitte, man möchte das soeben Vorgebrachte wohl bedenkenauf alle Weise dem Übel zu begegnen suche», damit ihnen nichts zur Last gelegt werden könne, ansonst ^genöthigt wäre, vor Gott und der Welt sich wider alle Folgen, die ans diesem Übel enspringen würde",feierlichst zu verwahren, um, wenn es in der Folge nothwcndig werden sollte, sich an dieser Protestation ha^e"zu können; er hoffe aber, daß sie einen Beschluß fassen werden, der zur Ruhe, zu Nnz und Frommen derganzen Christenheit und ihres Vaterlandes insbesondere gereiche. Sodann legt Zürich ei» ihm zugekommen^Schreiben des Königs von Frankreich (Tours, 11. April) vor, worin derselbe sich bezüglich der ausstehende"Zahlungen entschuldigt. Nach Verdankung des königlichen Grußes wird dieser Vortrag und das Schreibe»den Abschied genommen. »4. Die Gesandten der katholischen Orte sind der Ansicht, daß die Blinde mit dei"Grauen Bund und dem Gotteshausbnnd wiederum erneuert werden sollten. Auf nächster Tagsazung I"Lucern, am 20. Juli, soll der Tag fiir den Bundesschwur angesezt werden. 4. Freibnrg und Soloth"'"werden von den V katholischen Orten ersucht, ihre Gesandten auf den Tag zu Lucern am 20. Juli auchzuordnen, indem die Zustände inner- und außerhalb des Landes eine geineinsame Besprechung nöthig macht"',i und v. fS. u. Thurgau). »v. Vor gemeinen Eidgenossen eröffnet Scudicr Benoyt, unter Vermeid"'^des Grußes von dem Grafen von Champlyte, königlich spanischem Gubcrnator der Freigrafschaft Burg""^'und vom Parlament und den Ständen zu Düte, daß diese stets die freundschaftliche Gesinnung der Eidgeiw!^gegenüber der Grafschaft dankend anerkennen werden, daß es des Königs Wunsch und Begehr sei, daß c»"die streitige Ansmarchung zwischen der Freigrafschaft Burgund und dem Gebiete von Bern durch die XIIerledigt werde. Bern erwidert, daß auch es nichts lieber hätte, als wenn dieser Anstand auf gütlichembeigelegt würde, daß es aber bei seiner früher gegebenen Antwort verbleiben müsse, nämlich daß beide Parteieinige aus den eidgenössischen Gesandten als Schiedlente bezeichnen sollten. Hierauf werden dem burgundis^"Gesandten die freundschaftlichen Gesinnungen und Anerbieten seiner Cvmmittenten verdankt, mit der Erklär»"^daß man bei den frühern Abschieden verbleibe. ». Zürich hatte an die V katholischen Orte in BetreffAufbrüche nach Frankreich und Savoyen eine Zuschrift erlassen. Auftragsgemäß geben nun diese anfolgende Antwort: Der erste Aufbruch sei in den Dienst der verbündeten katholischen Fürsten in Franksbewilligt worden, mit dem bestimmten Auftrag, sich nicht zu etwas Andern: gebrauchen zu lassen; ge"'ihres Bündnisses mit Savoyen haben sie dem Herzog fünf Fähnchen Knechte erlaubt, als Besaznng i»festen Pläze. Sie haben bei beiden Aufbrüchen nicht die mindeste Absicht gehabt, der Eidgenossensch"^ ^schaden, denn ihre Gesinnung sei stets, die Freiheiten derselben und die alten Bünde aufrecht zu halte» '