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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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December 1588.

worüber das andere sich beschweren zu müssen glaubt, so soll das leztere mündlich oder schriftlich sein Anliege»dem andern brüderlich eröffnen und sich mit demselben nach eidgenössischem Brauch zu vereinbaren suche»!können sie sich nicht vergleichen, so sollen sie ihren Anstand den drei andern Orte» eröffnen, die dann schuldigsind, den Streit auf gütlichem oder rechtlichem Wege beizulegen. 8. Wenn Bürger oder Landleute der beide»Orte auf freiem Markte offen und aufrecht etwas kaufen, das weder der Markt- noch Landesordnung oder de»Bünden zuwider ist, so soll Jeder frei dabei bleiben. 4. Weil in diesem Handel von beiden Parteien durchReden und Schriften viel Unwillen erregt worden ist, soll das beiderseits gänzlich aufgehoben sein, als ob esnie geschehen wäre, beiden Parteien an ihrer Ehre unbeschadet. 5,. Wenn dieses Handels wegen gesprochenBußen und Strafen noch ausstehen, so sollen dieselben hiemit nachgelassen sein; Uri soll den Schiedorte» Z»lieb die bezogenen Bußen den Bestraften zurükgcben. l>. Damit die allfällig von beiden Parteien gewechselte»beleidigenden Schreiben keinen weitern Verdruß erweken, sollen dieselben den drei Schiedorten herausgegebe»werden. 7. Die beiden Orte sollen Niemand weiter mit Zöllen beschweren, als gemäß ihrer Freihcitc»,Gerechtigkeiten und Briefe und gemäß des IV Waldstättebundcs und gemeiner eidgenössischer Blinde. 8. Diese»Vorschlag sollen beide Parteien in den Abschied nehmen und ihren Entschluß so bald möglich nach Nidwat»melden. I». Luccrn macht Anzug, daß nicht selten die Kriegsknechte nach ihrer Heimkehr von den Hauptleute»keine Bezahlung erhalten können; das werde es in Zukunft nicht mehr dulden und jenen durch Arreste »»bandere Mittel zur Bezahlung verhelfen; es möge das jedes Ort in den Abschied nehmen, damit die Hanptltsich in Zukunft darnach zu verhalten wissen, r. Schultheiß Pfyffer meldet, daß Luccrn vorhabe, die zu leicht»Franken, das Loth für 10 Bazen, auszuwechseln und dann einzuschmelzen. «I. (S. u. Engelberg). «beschwert sich, daß einigen seiner Angehörigen das Korn, welches sie außerhalb der Eidgenossenschaft undauch auf dem Markt zn Zürich aufgekauft haben, zu Küßnacht mit Beschlag belegt worden sei, obscho" ^weder gegen die Marktordnung zn Lucern noch gegen eidgenössische Saznngen und Verordnungen sich verfehlzu haben glauben, und stellt an die drei Schiedortc die Bitte, sie möchten, damit künftige Anstände vermied»bleiben, auch eine Verordnung aufstellen, auf daß seine Angehörigen sich zu verhalten wissen. Wird in dc»Abschied genommen. I'. Gemäß des Bündnisses der VI katholischen Orte mit Spanien hatten einigeihre Jünglinge nach Italien geschikt, in dem Glauben, daß denselben das durch jenes Bündnis; versprachtStipendium oder Jahrgeld verabfolgt werde. Da nun aber alle dießfalls beim spanischen Ambassador gemachtSchritte ohne Erfolg geblieben sind, so wird Ilri beauftragt, im Namen der verbündeten Orte an den H»»^von Terranova, Gubernator des Herzogthnms Moyland, darüber ernstlich zn schreiben. Luccrn soll Hit"Freiburg Mittheilung machen, ßx. Buchdruker Abraham Gempcrlin zu Freiburg, der wegen geringfügigUrsachen in Ungnade gefallen ist, bittet um Erneuerung der Verwendung für ilm. Luccrn wird da»»beauftragt. Sein Unterstüznngsgesnch wird in den Abschied genommen. Ii. Uri wird beauftragt, mit Powpt'zum Kreuz Rüksprache zu nehmen und an denHerzog" von Moyland zn schreiben, daß er jährlichQuantum Reis zollfrei und gegen Baar heranssende. Man hofft, daß es auf diese Weise dem gemeinen M»""wohlfeiler zu stehen kommen würde. I. Gilg Hospitäler von Schwyz wird angewiesen, seine Kundschaftc» »"Rechtsamen über seine Ansprache an die von Mühlhausen in eine Schrift zn verfassen, damit sie in der VNamen an Zürich überschikt werden könne. »

Man sehe auch im Abschnitte Schirmortsangclcgcnheitcn:

Schirmvogtei Eiigellicrg. «>. Art. 37.