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October 1588.
sie noch die Stadt Besamzon befugt seien, dieses Burgrecht zu erneuern. Nun habe Freiburg gegenwärtige»Tag ausgeschrieben, damit man sich über eine Antwort an den Ambassador ans seinen jüngst eingereichte»schriftlichen Vortrag vereinbare, obschon es demselben bereits seine Absicht, dieses Burgrecht anfznsagen, Z»verstehen gegeben habe. Es wünsche nun auch den Entschluß Solothnrns dariiber zu vernehmen. Der GesandteSolothurns entgegnet, daß seine Herren und Obern die Sache noch nicht in Berathnng gezogen habe», weilFreibnrg selbst in seinem Ausschreiben angebe, es werde die Gründe für sein Znrüktreten von jenem Burg-recht auf dieser Conferenz ausführlich mittheilen, und daß er nur diese Gründe zu vernehmen instruirt sei-Nach Verlesung der Vorträge des spanischen Ambassadors Pompejns della Croce sowie des Abgesandten desGubernators und des Parlaments der Freigrafschaft Burgund, ferner der Erbeinuug der Eidgenossen »ütbeiden Hänsern Asterreich und Burgund, endlich der Iahrrechnnugsabschiede von 1586 und 1588, und nachdci»Freiburg die Erwartung ausgesprochen, Solothnrn werde sich mit ihm über die Anfkündung des Bnrgrcchtsvergleichen, bemerkt dieses, daß das streitige Burgrecht von der Stadt Besanyon zuerst gesucht, aufgerichtetund später mit öffentlicher Solemnität erneuert worden, welches nicht hätte geschehen können, wenn sie, »isfreie Reichsstadt, nicht dazu befugt gewesen wäre, daß es daher den beiden Städten übel anstünde, ohne ihrerMitbürger von Besanyon Gründe anzuhören in der Sache vorzuschreitcn. Wenn auch gemeine Eidgenosse»laut der Erbeinung mit Unterthanen des Kaisers keine Bündnisse eingehen dürfen, so sei doch noch «ich!erwiesen, daß die von Besanyon in dieser Weise Unterthanen seien, daher auch die beiden Städte nicht widerdie Erbeinung gehandelt haben und deßhalb nicht für eidbrüchig können gehalten werden. Da die beiden Städteim Fall der Noth nicht geringe Vortheile von Besanyon zu erwarten hätten, so halte Solothnrn dafür, essollte dasselbe zu einer freundlichen Conferenz beschieden werden, um ans dessen Freiheitsbriefcn sich ö"überzeugen, ob es zu diesem Burgrccht befugt sei oder nicht; hätte aber Freibnrg »och andere Gründe, diesesnicht hülfliche oder verbindliche Bündniß anfznsagen, so wünsche er sie zu vernehmen und an seine Obern?»referiren. Freiburg erwidert, es sei in jenes Burgrecht allein zur Erhaltung des katholischen Glaubensgetreten, habe seither mit dem König von Spanien selbst eine Vereinnng abgeschlossen, halte den von Besä»?»"zu erwartenden Beistand und Nuzen für zu gering, um deßwegen den Unwillen des Königs auf sich zu lade»'mit der Stadt Besan^on darüber zu conferiren finde es nicht angemessen, da es in seiner Antwort ans dere»jüngstes Ansuchen eine bestimmte Resolution in Aussicht gestellt habe, zudem verleze man durch den Rüttesvon diesem Burgrccht keine Verpflichtungen, indem dasselbe mir ans eine bestimmte Anzahl Jahre abgeschloss""worden und man nun vollkommene Freiheit habe, dasselbe zu erneuern oder abzuschlagen. Freibnrg bitte »»"'Solothnrn möchte die Sache so bald als möglich an seine höchsten Gewalten bringen nnd ihm willfahrtAntwort geben. — Der solothnrnische Gesandte wird seinen Herren und Obern auch von einem ihmgewiesenen Schreiben Kenntniß geben, laut welchem die von Bcsanyon kürzlich erklärt haben, daß sie dics^Bnrgrechts halber wider des Königs Willen nichts thun werden.
Das am 26. Mai 1579 zwischen den drei Städten abgeschlossene-Burgrccht, das in Abschiedband 1V. 2, wohin es ^Zeitfolge nach gehört (s. daselbst Abschied 563), sehlt und deßwegen hier nachgetragen wird, lautet wie folgt:
„In dem nammen der Heilligen vnnzcrteilten Dryualtigkeit, Amen. Wir die Schultheis^'''Rhait vnnd burger des kleinen vnnd > grossen Rhatts der Stetten Frvbnrg vund Solothnrn, Loßner Bist»»''^des einen, Vnnd wir die Regenten, Rhätt vnnd burger der Statt vnnd gemein zu Visanh des anndern theills Thnndt kh>»hiemit allen gegenwiirttigen vnnd khünfftigen, das > wir znbedcncken genommen die sonndere sriindtschafst vnnd gntte nachl""^