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August 1588.
vor allen Andern die, welche aus den siinf Orten, mit guten Mannrechten und Empfehlungen ihrer Obrigkeitenversehen, nach Miihlhausen kommen und sie um das Burgrecht ansprechen werde», aufnehmen möchte. — DieGesandten von Miihlhausen legen einen Vorschlag der Punkte vor, welche der Rath dem gewöhnlichen Burgereideinzuverleiben fiir nothwendig erachtet hat. Der Vorschlag, der mit einigen Änderungen beliebt, wirdratiticanclum genommen, damit er ans dem künftigen Tage zu Miihlhausen in Anwendung gebracht werde»kann. — Da auch angezogen worden, welche schlechte Ordnung des Bnrgrechtcns halber bisher in Miihlhause»gewesen, indem Hintersäßcn in den Rath aufgenommen worden und also zwischen Bürgern und Hiutersäßcnfast kein Unterschied sei, so wird dieses ml instruvmlum genommen. — Das über Diebold Pirr ergangeneUrtheil ist schon lczthin zu Baden als zu milde erachtet worden. Nun wird der Vorschlag, einen Theil seinesVermögens an die Verwandten der Getödteten zu verabfolgen und an einein andern gelegenen Ort rechtlichgegen ihn zu klagen, acl inntriumduin genommen. — Man läßt es bei der Strafe der 45 .Kronen, für welcheHans Balthasar Ruch von Basel bestraft worden, in Betracht seines nicht geringen Verschuldens, verbleiben.Weil derselbe aber, mit Leib und Gut an Basel übergeben worden, glaubt man nicht, daß die von Mühlhausennoch fernere 100 .Kronen an seinem übrigen Gut fordern können oder daß er ihnen überhaupt deßhalbnoch etwas schuldig sei. — Hans Jsenflamin hat schriftlich um Gnade und Verzeihung gebeten. Da abervormals erkennt worden, daß derselbe vor Recht gestellt werden und allda sein Urtheil erwarten solle, so läßtman es dabei verbleiben; kann er sich verantworten, so läßt man's geschehen. — Bezüglich der Schuld desMatthias Seiler, der einiger Äußerungen wegen ehr- und wehrlos erkennt worden ist und jezt um Begnadigungbittet, kann man sich nicht recht erinnern und liegt auch kein Bericht vor, wie er sich seither gehalten, dahersei» Begehren eingestellt wird, bis man ans den Tag zu Mühlhansen kommt. — In Betreff der Verlassenschaftder vor einigen Tagen gestorbenen alten Finninger wird die Sache bis auf den angesezten mühlhansische» Tagverschoben, allwo die Gesandten Vollmacht haben sollen zu bestimmen, was von ihrem Gut der Obrigkeitgehören solle, da sie einen Theil desselben als ihrer Söhne väterlich Gut als Leibgeding besessen hatte, derandere aber ihr eigenes Vermögen gewesen ist. I». Bezüglich des wiederholten Begehrens des Königs vo»Navarra und seines Gesandten, Herrn von Reaux an jede der IV Städte, vereinbart man sich »im zu einergemeinsamen Antwort an den König. Der Gesandte von Basel hat zwar nur Vollmacht, bei der von seine»Obern dem König zugestellten Antwort zu verbleiben, nimmt aber auf das Begehren der drei andern Städteden Entwurf obbcnannter Antwort in den Abschied. Ihre Stimme über diesen Entwurf soll jede der dreiStädte Zürich mitthcilen. Bezüglich deS AnstandcS wegen der Zahlungen wird Herr von Neanx an dieHauptlentc gewiesen, weil sich die Obrigkeiten bisher dieser Zahlungen nicht viel angenommen haben, v. A»sverschiedenen Gründen war bisher unterlassen worden, auf die Antwort der VII katholischen Orte auf der 1^evangelischen Städte wohlgemeinten Vortrag zu repliciren. Weil aber kürzlich die Antwort der VII Orte i>»Drnk erschienen ist und überall verbreitet wird, wird die Sache auf den Antrag Berns in den Absehtgenommen. Dabei soll man sich auch entschließen, was in Beziehung ans das „eben scharpsfc" Bündniß delVII Orte bezüglich ihrer Religion, das ebenfalls gedrnkt verbreitet wird, zu betrachten und zu thnn se'"möchte. «I. Die französischen Prädicante» zu Sedan haben sich an die Kirchendiener der IV Städte um eiRBeisteuer gewendet. Indem man es nun billig und löblich findet, ans christlichem Mitleiden diesen Leutenihrer Bedrängniß ein Werk der Barmherzigkeit zu erzeigen, wird ihr Begehren in den Abschied genoniin^damit jedes Ort entweder ans dem gemeinen Sekel der Stadt oder durch Collecten eine angemessene S»n>»^