August 1558. 121
dickst und legen die Gesandten Mühlhausens ihre Instruction vor und fügen mündlich bei, daß sie dem,was die fünf Orte ihrethalben für rathsam und gut aiisehen, gern sich unterziehen und die Conditionen ihrerNiiedereinsezung gehorsam annehmen werden. Da aus diesen Berichten sich ergibt, daß die Strafen größten-teils bezahlt oder versichert, daß unter der Bürgerschaft nunmehr beständige Ruhe und Einigkeit zu verhosfen^>en und daß sie fortan die Bewachung der Stadt zu verschen sich getrauen, so wird auf Ratification hinverabschiedet: Die Stadt Mühlhausen soll auf den 7./17. August des Hauptmanns und des Zusazcö enthobenwegen der gegenwärtigen gefährlichen Zeiten aber soll sie bis auf der fünf Orte weitern Bescheid selbst^"cn Hauptmann erwählen und diesem nicht minder als 30 Soldaten ans den fünf Orten zudingen; derMonatliche Sold der gemeinen Knechte und der Schüzen soll mit Rath und Zustimmung der fünf Orte fcst-^ozt werde». Und weil es sich gebührt, eine Gesandtschaft der fünf Orte »ach Mühlhausen abzuordnen, umBürgermeister und Rath und gemeiner Burgerschaft mit angemessener Solemnität die Stadt und dieSchlüssel z» den Thoren wiederum zu übergeben, so wird fcstgesezt, daß auf Samstag den 3. August (13.^"g»st ». Kal.) Gesandte jedes OrtS in Basel sich versammeln und am folgende» Tage in Mühlhauscn ein-gössen sollen. Daselbst soll die Übergabe unter Erinnerung an das Geschehene und unter Ermahnung zurEwigkeit erfolgen, aber unter folgenden Conditionen, welche Bürgermeister, Rath und ganze Gemeinde zu be-schwören und unter ihrer Stadt Siegel zu verbriefen schuldig sein sollen: 1. Die Stadt Mühlhausen soll denfünf Orten Zürich, Bern, GlaruS, Basel und Schaphausen zu allen ihren Geschäften, „es shge zu schimpffoder erntst", stets offen stehen, wie dieses die eidgenössischen Blinde zum Thcil auch vorschreiben. 2. Wennjemand in Mühlhauscn den fünf Orten etwas EhrvcrlezendeS nachredet oder sich ungebürlich wider sie ver^^t, so soll derselbe auf Begehreu der fünf Orte diesen stets zur Bestrafung zu Händen gestellt werden,ota: Dieser Artikel wird zur Erhaltung der Reputation und des Ansehens der fünf Orte sowie auch dcS"rgermeistcrS und Raths der Stadt Mühlhauscn dienen, denn eS ist zu besorgen, daß es noch böswillige^'te gcnng daselbst gebe, die heimlich und öffentlich mit ungebührlichen Worten oder Werken „fürbrächcn"Achten; wen» sie aber wissen, daß man sie auf Nerlaugen der fünf Orte herausgeben muß und daß die fünf^vte selbst befugt sind, ihnen in Mühlhauscn selbst ihren Lohn zukommen zu lassen, so wird sich mancher^üten. g in Zukunft zivischeu der Obrigkeit und Burgerschaft zu Mühlhausen Anstände oder Zwistig-
küen sich erheben, so soll jeder Thcil der fünf Orte Entscheid darüber gewärtigen und demselben ohne^iterzichcn gehorsamen. 4. Es dürfen wider die fünf Orte sowie wider Bürgermeister und Rath keine^saniinlungen, Verbindungen oder Meutereien, weder unter sich noch mit den flüchtigen Bürgern stattfinden;^ei»i Jemand dergleichen vernimmt, soll er es unverzüglich der Obrigkeit anzeigen. 5. Vorstehende Artikel^n in anderer Beziehung der Stadt Mühlhauscn an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten unschädlich undv'wachthellig sein und heißen. — Auf diese Bedingungen hin glaubt mau die Stadt Mühlhausen wohl wieder^'steben zu können und erwartet, daß die Obrigkeit zu Mühlhausen auf die geschehenen Warnungen undIlleben« Anleitung über die Verwaltung des gemeinen Guts hiufür bessere Ordunng halten werde, so daß siefünf Orten Rechenschaft abzulegen überhoben werden kann. Daß Mühlhauscn verpflichtet sei, jeden,dornen Eidgenossen der fünf Orte zum Bürger anzunehmen, kann nicht wohl in diese Vcrschreibnng auf-^wnnncn werden, indem es alsobald viel Unwillen crweken möchte; indessen werden die Gesandten mit dervrigkcit daselbst Rüksprache darüber halte» und ihr vorstellen, wie im abgelaufenen Handel die fremde»^üer ihr ^,it wol erschoßen", daß sie daher in Zukunft i» der Annahme neuer Burger vorsichtig sein und