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Juni 1588.
Bürger der Stadt de» damaligen Obcrherr» der Freigraffchaft Burgund gebeten, ohne einige Neuerung ftirsich und seine Nachfolger die Stadt in Schuz und Schirm zu nehmen nnd darin zu erhalten; derselbe habedann in die Protection eingewilligt, unter der Bedingung, daß die nachfolgenden Grafen nnd Gräfinen derGrafschaft das Recht haben sollen, in Besannen nach Gefallen einen Richter zu sezen, der im Verein mit demGnbernatvr Recht zu sprechen habe, nnd einen Hauptmann, der alles zur Sicherheit nnd Befestigung derStadt Erforderliche anzuordnen habe. Von diesem Rechte habe der König von Spanien und dessen Vorfahre»als Grafen stets ohne Einrede Gebrauch gemacht; dessen ungeachtet haben die Bürger zn Bcsanyo» mit de»beiden Städten Freiburg und Svlothurn ein Bnrgrecht abgeschlossen. Dieses müsse er den Eidgenossen anzeige»und ihnen zugleich in Erinnerung bringen, daß gemäß Erbcinung kein Theil des andern Angehörige »»dUnterthancn in ein Burgrecht oder Biindniß aufnehmen dtirfe und daß auf die Klage der einen Partei dieandere ein abgeschlossenes Biindniß wieder aufheben müsse. Daher verlange er nun, daß die beiden StädteFreiburg und Solothurn dieses Biindniß oder Bnrgrecht mit Bcsanyo» wieder anflnnden. Die Gesandten vo»Freiburg nnd Solothurn erwidern: Es sei wahr, daß sie vor sechs Jahren ein Bnrgrecht mit der StadtNcsan?on auf einige Jahre abgeschlossen haben, aber nur aus ganz wichtigen Gründen nnd weil diese Stadtvon den Kaisern gefreit worden; sie hätten übrigens für angemessen gefunden, wenn der Gesandte sich zuerst a»sie gewendet hätte, indessen wolle» sie seinen Vortrag in den Abschied nehmen. Nach Anhörung beider Partcie»wird der Handel nci rvknrkmcinm genommen. «. Gilg von Hospital von Schwhz meldet, er habe sich lcztesJahr durch Abgeordnete der Stadt Mühlhausen bereden lassen, mit einigen Kriegsknechten der Stadt z»Hülfe zu ziehen. Bei Einnahme der Stadt sei er mit noch Ander» gefangen genommen, später wieder frei"gelassen worden, aber mit Verlust aller seiner Habseligkeiten. Demnach glaube er das Stecht zn haben, Mühl"Hausen für Schadenscrsaz zn belangen nnd die M00 Kronen zn Unterwaldcn, auf die er bei seiner Anwerbn»t>von den Mühlhauscrn als Sicherung angewiesen worden, mit Beschlag zn belegen. Er bitte nun, da sei»ebisherigen Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien, ihm zn einem beförderlichen Recht in der Stadt Lncer»zu verhelfe». Zürich entgegnet, es habe sich der Vittsteller gegen seine Knechte brauchen lassen, sei übrigesnicht von der Stadt Mühlhause», sondern vo» den Finningcr bestellt gewesen; ans jene zn Unterwaldcn liegen^Summe habe er kein Anspruchsrecht; es wolle indeß die Sache in den Abschied nehmen, p. In einer Züschs(vom 25. Juni) an die X Orte melden Bern, Freiburg und Solothurn, daß in Folge einer Verordnung desKönigs von Frankreich, wonach die groben Münzsorten nach dein Gewicht sollen angenommen und ausgcgebe»werden, die beschnittenen und zn leichten Franken und Diken in großer Menge in die Eidgenossensch»^gekommen nnd sie daher veranlaßt worden seien, zu verordnen, es solle bei Annahme der Franken »>^französischen Diken das Gewicht angewendet und der Minderwerth vergütet werden; sie haben damit bezwckhdas Überhandnehmen der beschnittenen Münzsorten zn erschweren. Ilm weitere Verdrießlichkeiten zn verhütc»-beantragen sie, daß eine allgemeine Verordnung in diesem Sinne erlassen werde. In Würdigung der vorgebrachtGründe wird der Vorschlag nci iiwtruvnclum genommen, «i (S. u. Vier cnnctb. Vogteien überh.). i. (S. ^Freie Ämter). (S. n. SarganS). t. Das Gesuch FreibnrgS um Schenkung von Fenstern mit der Orte Ehre»'Wappen in sein neucrbautcs Collegium, von denen jedes 8 Kronen kosten werde, wird in den Abschied gcnoinnt'ebenso ein gleichartiges Gesuch Solothnrns für sein neues Schüzenhans. ». (S. ». RiggarnS). v. (S- »'Baden), Die beiden Gesandten (Stadtschreibcr Escher nnd Landalnmann Trogcr), welche die Rechn»»ü^in den Gotteshäusern abgenommen haben, erstatten Bericht und bemerken, daß ihnen in einigen derselben »o»