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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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December 1587.

beschließen, Bern nnd Basel haben hierüber „abzutrucken" keinen Befehl und nehmen daher den Gegenstandin dem Abschied an ihre Herren nnd Obern. I». Der Herr Hauptmann hat ferner angebracht, wie durch de»Herrn van Erlach etwas nöthige Fiirsehnng nnd Verbesserung an den Festungswerken der Stadt Mühlhansc»angeordnet worden, aber bisher aus Widersetzlichkeit des Nathes unausgeführt geblieben sei. Hierauf hat ma»dem Hauptmann Befehl und Gewalt gegeben, im Falle längerer Säumigkeit das Nvthwendige auf der StadtKosten machen zu lassen. «. Gedachter Hauptmann hat auch angezeigt, wie er den Nichtern, „so Jres Gc-fallens einander» mitt den Straaffen zur Huben griffen," ihren Lohn taxirt habe, nämlich daß jedem in einemMaleftzgericht 12 Bazen, in einer Civil- und Fricdenssache 3 Bazen zu Lohn werden sollen. Da sich nun aberdie Richter hierüber beschweren, begehre er unfern Rath. Seine Verordnung wird gut geheißen. «I. Voruns sind erschienen Abgeordnete von Bürgermeister und Rath der Stadt Mühlhansen nnd haben neben Anmeldungfreundlichen Grußes und gutwilligen Dienstes ihre Credenzbriefe und eine schriftliche Instruction vorgelegt. Ans diedarin enthaltenen Anbringen nnd Beschwerden haben wir folgenden Bescheid ertheilt: 1. Bezüglich der über 5 Krone»betragenden Strafen, wegen welcher zu nnserm Leidwesen unsere Eidgenossen von Mühlhansen durch Hans Andresvon Bern Hinderung geschehen ist, läßt man es bei dem jüngsten aaranischen Abschied verbleiben, nämlich daß alleBußen und Frevel über 5 Kronen dem Bnrgermeistcr und Rath zu Steuer an ihre erlittenen Kriegslastenhcimdiencn nnd geliefert werden sollen. Gleiche Rechnung soll es haben mit der Marketendern nnd Kriegs-wirthen Ohmgeld, nämlich daß ihnen solches von allen vhnweigerlich abgerichtet lind bezahlt werde. 2. Dawir betreffs der Bußen etwas Endliches zu beschließen keine Gewalt haben, will man die Sache an dieObern bringen, die ihnen, denen von Mühlhansen oder dem Hauptmann, ihre Entschließung schriftlich zukomme»lassen werden. 3. Weil gemelte Strafen dem gemeinen Nnzen noch nicht eingebracht sind, haben wir auf de»dritten Pnnct ihres Begehrens, nämlich dem klcinern Hansen laut rechtlicher Erkanntniß de» erlittenen Koste»und Schaden zu taxiren und dann zu Erstattung desselben Anleitung und Befehl zu geben, ihnen angezeigt,daß wird das bei vorgemeltem jüngstem aaranischein Abschied auch jezt verbleiben lassen und soll die Forderungbis zu Erörterung und Einbringung der Bußen eingestellt bleiben. Alsdann werde man sich dieser Sache auchberathen nnd die Begehrenden nach der Gebühr weisen nnd antworten. 4. Der begehrten, hinter GregoriusDnßmann, gewesenem Schreiber, liegenden gerichtliche» Acten halb haben wir ihnen angezeigt, daß Dußma»»durch unsere Eidgenossen von Basel bereits zur Herausgabe derselben aufgefordert worden sei nnd daß sie ihn,als ihren Bürger, alles Ernstes dahin weisen werden, dieselben entweder ihnen oder dem Hauptmann znzmstellen, v. Namens des mehreren Hanfens der Bürgerschaft zu Mühlhausen bitten zwei Abgeordnete des-selben um gnädige Milderung der auferlegten Schazungcn (Bußen) und um Erstrekung des Termins zn derenBezug. Ferner beschweren sie sich über die Forderung von 4N Kronen des gewesenen Gerichtschreibcrs GregorDnßmann für einen dem Rath geschriebenen Brief, da gemeine Bürgerschaft nicht in dem Urtheil begriffe»sei. Wollte man sie gleichwohl zur Bezahlung anhalten, so ersuche sie wenigstens um Herabseznng der jeden-falls zu hohen Forderung. Man antwortet ihnen wie man den Rathsgesandten geantwortet, nämlich ma»werde die Sache unfern Herren und Obern vorbringen, die werden dann in Kurzem ihren entlichen Entschlußdem Hanptmann zukommen lassen, t. Hans Jsenflamin hat durch seinen Sohn und Tvchtermann uns dieBitte vortragen lassen, ihn zu begnaden. Nachdem aber Alle vom gewesenen größern Hansen bisher sich z»Recht haben stellen müssen, kann man ihm auch keinen andern Weg weisen. Ans gemeinen Befehl hatteder Stadtschrciber zu Basel das Concept einer offenen Schirmschrift des Mühlhauserkricges verfaßt, das er