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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juni 1587.

denen von Wallis sizen, ungeachtet sie stets wie andere Orte ihre Knechte bei Aufbrüchen gestellt haben. Er,der Abgeordnete, Wunsche schriftliche Antwort. Dieses freundschaftliche Anerbieten wird verdankt, mit derErklärung, daß gegenwärtig eine Uneinigkeit unter den Eidgenossen nicht bestehe; sollte aber je ein Zwiespaltunter ihnen entstehen, so werde man derer von Wallis Anerbieten der gütlichen Vermittlung dankbar annchmcn;von einer Ausstellung oder Mißachtung der Gesandten von Wallis wisse man nichts; den Vortrag »verde manin den Abschied nehmen, damit die Obern zu gelegener Zeit geziemend darauf antworten. i»i. (S. u. Rhein«thal). «. Die Gesandten des Königs von Spanien und des Gubernators und Parlaments der FrcigrafschaftBurgund, nämlich Johann von Gilley, Freiherr zu Marno ,c., und Tendier (Escnper) Vincenz Benvit,eröffnen vor den XIII Orten: Der König habe sich auf lcztcm Tage dem Urthcil der Eidgenossen unterworfenin Betreff seines Streithandels mit Bern über die Gränzen zwischen der Grafschaft Burgund und der LandschaftWaadt und habe gewünscht, daß die Anstände an Ort und Stelle durch unparteiische Cvmmissarien untersuchtund berichtigt werden; sie vernehmen anch, daß der Herr von Clervant mit seinem Heere den Weg durch dieGrafschaft zn nehmen vorhabe. Daher richten sie die dringende Bitte an die Eidgenossen, die ja theilwciscihre Leute anch bei jenen Truppen haben, sie möchten schriftlich oder mündlich solches von der Grafschaftabzuwenden suchen. Die Gesandten von Bern entgegnen, es wäre ihnen sehr lieb, wenn jener Marchstreitendlich berichtigt würde; übrigens trage Bern an der bisherigen Verzögerung keine Schuld. Man möchtenun bei der gegenwärtigen Geneigtheit des König« dafür sorgen, daß von beiden Parteien zwei oder drei derSprache wohl kundige Männer ernannt werden, welche die Sache »ntcrsnchen und dann gütlich oder rechtlichentscheiden sollen. Die Gesandten von Burgund dagegen wünschen, daß die Sache gemäß der Erklärung desKönigs von den Eidgenossen zu Händen genommen werde, indem sie durch Ernennung von Schicdlenten nurverzögert würde. Bern erklärt schließlich, daß von den Eidgenosse» in der Sache nicht wohl gesprochen werde»könne, da die streitige Landmarche einige Meilen weit über Berge, durch Thäler nnd Wälder sich hinzieheund daher nur durch solche beurtheilt werden könne, welche an Ort und Stelle selber Einsicht genommen unddie vorhandenen Briefe in lateinischer nnd französischer Sprache gründlich stndirt haben. (Abschriften der Ur-kunden nnd Acten zu den Marchprocessen zwischen Bern, resp. Waadt, und Savoycn und Burgund s. imStaatsarchiv Lucern, Acten: Bern, Territorium). Da nun beide Parteien ans ihrer Meinung verharren,so werden sie ersucht, sich mit einander zn vergleichen; die Sache wird übrigens in den Abschied genommen.Dem Gesuch der burgundischen Gesandten um Verwendung bei Herrn von Clervant wird entsprochen; ja eswird ihnen freigestellt, Nathsbotcn ans den eidgenössischen Orten zu Hülfe zn nehmen, wenn ein Fürst mitseinem Heer durch die Freigrafschaft Burgund ziehen wollte. «». Vor de» Gesandten der XIII Orte erscheinenAbgeordnete der III Bünde, nämlich Joachim von Jochberg, gewesener Potestat des Vcltlins, Dietegen vonSalis, gewesener Potestat im Bergcll, nnd Hartmann de Hartmannis, Landau»»»»,, zu Chnrwalden, underneuern das Gesuch, man möchte anch den Bund der Zehengerichte in das Bündnis; aufnehmen, welchesdie beiden andern Bünde schon seit vielen Jahre» mit den VII Orten haben. Sic bitte» ferner, man möchteden Ritter Walther von Roll dazn anhalten, daß er eine» angelegten Arrest aufhebe und gemäß des Bnnd-briefs das Recht suche. Da über ihr erstes Begehren einige Gesandten ohne Instructionen sind, wird eswiederum in den Abschied genommen; der Arrest aber wird aufgehoben, mit der Bedingung jedoch, daß dieStadt Chnr dem Noll zu seiner Forderung verhelfe. ,». Die Gesandten der VII katholische» Orte führenBeschwerde, daß verschiedene beunruhigende Gerüchte in Umlauf seien und daß jenem Beschluß nicht nach-