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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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März 1587.

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anzuwenden; 3) die Ursächer dessen Verwirkung mit ordentlichem Rechten zu beklagen und dabei Riemanden znverschonen; 4. wider die Obrigkeit als solche nichts zu handeln, sondern wider die, welche die Ämter getragen;5. Keinen, der unbillige Frevel oder Gewaltthätigkeiten gegen Jemanden verübe» wolle, zu schirmen; K. Keinen,dem dabei etwas Leides geschehe, zn verlassen, sondern ihn getreulich zu schiizen; 7. in keinen Vertrag nochThädignng sich einzulassen, sondern die Sache allein vor allen XllI Orten erörtern zu lassen; 8. die, welchegegenüber den Benachbarten sich unfreundlich benommen haben, und die, welche mit dem gemeinen Gut,Wein und Korn übel umgegangen sind, zu berechtigen und die Schuldigen nicht unbestraft zu lassen; 9. gutePolizei zu halten und alle Ehrbarkeit und Redlichkeit befördern zu helfen. Sie verlesen des Fernern eineInstruction für einige Gesandte», welche sie bereits nach Bern, Glarus und Schaffhausen abzuordnen Willensgewesen, um in Erfahrung zu bringen, ob dieser Orte Gesandte Vollmacht gehabt haben, ein solches Schreiben,wie ihnen aus Aaran zugekommen, an sie zu erlassen, und was die darin enthaltenen Ansdrüke gewaltthätig,feindselig und unfrenndlich zn bedeuten haben. Nach Anhörung Alles dessen wird ihnen die Unstatthaftigkeitihres Eides vorgehalten und von ihnen eine Erklärung verlangt, ob sie den fünf Orten in der Sache zuhandeln vertrauen wollen. Worauf sie ihre Klagen gegen jene erneuern, welche an der Vcrwirkung des Bundesschuldig, und »m Rath bitte», wie sie die Sache anzugreifen haben, da man ihrer Ansicht nach den Rath»icht besezen könne, bevor man das Recht gegen jene habe ergehen lassen. Zur Einholung der begehrten Er-klärung bei der Gemeinde verlangen sie eine Frist bis zu»? folgenden Tage.

Sonntag, den 29. Februar (8. März), nach dem Jmbis, wurde dieser Ausschuß wiederum vorbeschicdcn,vm die verlangte Erklärung abzugeben. Derselbe eröffnet: Da man ihnen vorgehalten, daß sie wider derStadt Mühlhansen Freiheiten gehandelt haben, indem die Bürger einen Rath zu ernennen sich unterstanden,während Wenige, ja Niemand unter ihnen sei, welche der Stadt Freiheiten und Herkommen kennen, weil mansie bei ihnen nicht, wie es in andern Städten üblich, der Gemeinde öffentlich vorzulesen Pflege, so soll manden Othmar Fink und seine Miträthe anweisen, der Stadt Freiheiten ihnen vorzulegen, damit sie sich über-zeugen können, ob dieselben auf die Räthc oder Bürger allein stünden; alsdann werden sie sich nach Gebührzu resolviren wissen. Über dieses Begehren sprechen die Gesandten ihr Befanden aus, indem es die begehrteResolution nicht sei und nur zur Verzögerung der Sache diene. Bcltin Fries bemerkt darauf, er habe vonder Gemeinde die verlangte Erklärung nicht erhalten können, da dieselbe nur darin einstimmig gewesen sei,die Sache vor alle XIII Orte gelangen z» lassen; es würde ihnenspöttlich" anstehen, wenn sie sich von demEid, den sie zusammen geschworen, so baldabthedingen" ließen; es sei auch bisher zn Mühlhauscn nichtgebräuchlich gewesen, daß die Eidgenossen ihnen Rath und Richter gcsczt hätten. Dein Ausschuß wird neuer-dingsvermanlich" zugesprochen, wobei nnter Andern? geäußert wird, daß unter ihnen die größten Ursächerdes aufgesagten Bundes seien, und wobei Pannerherr Lochmann ans Matthias Finninger deutet. Dieser stelltdie Wahrheit der Behauptung in Abrede, bemerkt aber, daß allerdings hier Personen zu finden wären, dieden Bundverbrochen" haben.

Montags, dei? 27. Februar (9. März), eröffnet Vcltin Fries samint zwei andern in? Namen des größer??Haufens: Um der fünf Orte Huld zn behalten und in der übrigen Orte Bündniß wieder zu kommen, seiensie gerne bereit, sich weisen zu lassei?. Dcßhalb schlagen sie vor, einstweilen die Räthc, welche bisher dasRegiment besessen, bei der Regierung bleiben zn lassen, daneben von beide?? Theilen 24 unparteiische Männerzn erkiesen, die allein über jene, welche au der Herausgebung des Bnndcs Schuld tragen, urtheilen sollen.