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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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10 März 1587.

sonst aber keine weitere Gewalt hätten; ohne die Zustimmung der auf einem Tag versammelten XIII Ortewollen sie aber kein Urtheil vollziehen. Wenn dieses geschehen und Jedem sein Recht widerfahren sei, alsdann sollewie von Altershcr Bürgermeister und Rath wiederum gewählt werden. Die Räthe und der mindere Haufen,darüber angefragt, ob sie damit einverstanden seien, antworten: Es wäre ihnen das nuparleiische Gerichtnicht zuwider, sofern die Abgetretenen der Räthe und Bürger von ihrem Eid wieder abstünden, das Gcschüzund die Schlüssel zum Zeughaus und zu de» Thoren znrükstcllten und sie unangefochten ließen. Demgemäßwird beiden Parteien anbefohlen, je 12 Männer zu Unparteiischen ausznschießen und ein Verzeichnis; derervorzulegen, gegen welche die Untersuchung geführt werden solle. Am Abend übergibt der mehrere Theil dasVerzeichnis; der 24 Männer, welche er von seiner Faction ernannt hat, und das Verzeichnis; der Beklagten,welches neben dem Stadtschreibcr den ganzen Rath umfafit. Ans die dem Belli» Fries durch eine Abordnungvorgelegte Frage, ob man alle Räthe zn berechtige» im Sinne habe, erwidert er, es sei der BürgerschaftMeinung, es müsse die Untersuchung gegen alle geführt werden; die, welche sich verantworten können, sollendas genießen. Auf die Frage, ob man die 24 Richter für ein unparteiisches bürgerliches oder fiir ein male-fizisches Halsgcricht ansehe und ob dasselbe unter freiem Himmel solle gehalten werden oder nicht, antworteter, man sehe es für ei» Malefizgericht an, das am gewöhnlichen Orte abgehalten werden solle. Gleichwohlbemerkt Fries, er stoße sich selbst daran. Da nun die Gesandten dieses unerhört blutdürstige Vorhabenvernommen und daraus merkten, daß diese Vente ihre Herren und Ober», welche sie am Morgen als iinschuldigc Personen zum Regiment gut geachtet, am Abend dem Nachrichter z» übergeben oder wenigstens durchVorstellung vor die 24 Richter an ihren Ehren zn schwächen trachten und dadurch de» fünf Orten vor allerWelt immerwährende Schmach zu bereiten und auch an andern Orten unruhige Vente zur Rebellion widerihre Obrigkeit zn verleiten sich unterstehen, so sprechen sie ihr hohes Befremden darüber aus und halten auchdenjenigen von der Partei, welche ihnen des Abends in der Herberge Gesellschaft leiste», diese unverschämteAnmuthnng mit solchem Ernst vor, daß am folgenden Morgen (Dienstag den 28.) ein Ausschuß dieser Parteiwiederum vor den Gesandten erscheint und durch Bürgermeister Fries vorbringe;! läßt: Sie müssen, damitNiemanden Unrecht geschehe, auf dem unparteiischen Gericht bestehen; weil man es ihnen zugestanden und auchdie Gegenpartei nichts dagegen eingewendet habe, haben sie ihr Verzeichniß der Richter übergeben; daß siedieselben nur von ihrer Partei genommen, habe seinen Grund darin, weil man ihnen den Rodel der andernPartei nicht habe mitthcilen wollen; jedoch haben sie es nicht in der Meinung übergeben, daß diese ihre 24Richter bleiben sollen. Bezüglich des Verzeichnisses derjenigen, welche anznklagcn sie Willens seien, müssensie bemerken, daß es gar nicht ihre Meinung sei, den Rath anzuklagen, wcßhalb sie für diesen Fehler »mVerzeihung bitten; das Gericht, ans welches sie dringen, müsse nicht ein malcfizisches, sondern ein unparteiischesGericht sein und in der Nathsstnbe gehalten werden; wenn aber der Beklagten einer überwiesen werde, solleman ihn vor das Malcfiz stellen.

In Folge dessen.wird ihnen aufgetragen, ein anderes Verzeichniß jener, die sie anklagen wollen, einzu-reichen, auf welches man ihnen einenVergriff," wie es mit dem unparteiischen Gericht solle gehalten werden,zustellen werde. An demselben Tage erscheinen Bernhard Brand, des Raths zn Basel, sammt den Verwandtendes Othniar Fink vor den Gesandten mit der Bitte, man möchte, da der mehrere Hansen der Burger denFink für unschuldig erkannt habe, dessen Ausschuß befragen, ob er das jezt noch anerkenne, und begehren,ihm entweder eine schriftliche Bescheinigung darüber auszustellen, oder aber dieseBckhantnuS" protokollircn

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