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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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März 1587.

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Z" lasse». Gleicherweise bitte» Burgermeister Haus Hartman» >»id des Bürgermeisters Ziegler Sech», ma»möchte sie, nachdem sie unverschuldet aus dem Nathe gestoßen worden und nicht wissen, wie weit man in derSchiedhandlung mit den Bürgern kommen werde, nicht verkürzen, sonder» ihrer in Gnaden gedenken. Nachdem Jmbis wird der Stadtschreibcr von Basel ans die Stuben der Bäker und Schmiede gcschikt, um ihnen»ochmals mit allem Ernst vorzustellen, daß die Instructionen der Gesandten dahin gehen, sich in die spänigenSachen zu schlagen, und daß sie ihnen den Streithandcl zu vermittel» anvertrauen möchten, oder aber daß sieselbst, wen» ihnen die anwesenden Gesandten nicht genehm wären, aus der fünf Orte Räthen unparteiischeLeute zu Richtern nehmen. Nachdem man sich dort entschuldigt hatte, daß man sich darüber nicht vereinbarenkönne und daß die Gemeinde nicht versammelt sei, kommen bald darauf Bernhard Meyer sammt einigenAndern zu ihm mit der Erklärung, die vorgeschlagene Anmuthnng, ihre Sachen den fünf Orten zu vertrauen,wäre ihnen nicht zuwider, sofern man ihnen gestatten würde, solches zuvor den acht andern Orten vorzutragen;feien diese damit einverstanden, so wären sie dessen auch zufrieden. Ans ihren Wunsch wird ihnen gegen Über-gebung des verlangten Verzeichnisses die angedeuteteArticnlativn" übergeben, welche ihrem wesentlichen In-halte nach lautet: 1. Die Bürger sollen ohne des Bürgermeisters und Raths Vorwissen keine besondcrnVersammlungen mehr halten und keine Zusammenrottungen oder Parteien mehr machen. 2. Alle Eide undVerpflichtungen, welche einige Näthe und Bürger neben dem gewöhnlichen Jahrescid unter einander geschworenhabe», sollen, weil sie der Stadt Herkommen und dem eidgenössischen Bund zuwider, nichtig und kraftlossein. Z. Weil die Zwietracht daher entstanden, daß ein Theil der Burgerschaft sechs Nathsglicder beschuldiget,als ob diese die Ausschließung ans dem eidgenössischen Bund veranlaßt hätte», und sie dcßhalbvom Regimentabgefordert," sollen diese Personen des Raths und ihrer Ämter stillstehen, bis ihre Schuld oder Unschuldmit dem Rechten erläutert worden. 4. Da es aber nöthig ist, daß inzwischen das Regiment und die Polizei»ach Gebühr besorgt werden, und da die Bürgerschaft versprochen hat, den Biirgermeister Othmar Fink sammtde» übrigen siebzehn in dieser Sache unbeschnldigtcn Männern das Regiment bis zum Anstrag dieses Handelsführen zu lassen, so soll es dabei verbleiben und es sollen demnach benannte Herren inzwischen Rath undGericht halteil und alle Regimcntsgcschäftc frei und ungehindert, ohne Eingriff von irgend einer Seite durchStrafen, Gebote und Verbote, besorgen, wie sie es vor dem ansgebrochenen Zwiespalt gethan haben, bis dieBerechtigung der Veranlasscr des herausgegebenen eidgenössischen Bundes erlediget sein wird. 5. Damit ob-benannte Bürgermeister und Näthe mit Erfolg regieren und des Gehorsams sich versehen können, soll ihnen 'die Bürgerschaft in Gegenwart der Gesandten den gewöhnlichen Jahreseid neuerdings leisten. K. Die Bürgerfallen alle Hakenbüchsen »nd Waffen, womit sie sich aus der Stadt Zcnghänsern bewaffnet haben, sammt denSchlüsseln den Zcugmcistern wieder zurükstellcn, desgleichen Bürgermeister und Rath die Thorr und Besorgungder Wachen wieder überlassen und ohne deren Befehl keine Gewalt sich anmaßen. 7. Injurien oder Beschä-digungen, welche während dieses Zwiespalts vorgekommen, sollen gegenseitig aufgehoben und vergessen sein undKeinem an seiner Ehre etwas schaden. 8. Alle Bürger und Einwohner sollen fortan einander dcßhalb wedermit Worten noch Werken anfechten oder beleidigen, noch etwas thun, wodurch Frieden und Ruhe gestörtwerden möchte, v. Da der Bürgerschaft ihrem Vorgeben nach in den Orten und zu Baden von den achtkatholischen Orten verheißen worden ist, sie werden sie wiederum in den Bund aufnehmen, wenn sie die ander Aufsagung des BnudcS Schuldigen mit Urtheil »ach Verdienen strafe, so solle sie die Namen derer, welchesie daran schuldig vermeine, den Gesandten übergeben; alsdann sollen Bürgermeister, Räthe und Bürger anö