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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
Entstehung
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März 1587.

Terranova (6. ci. 21. Februar) und eröffnet: Der König sehe mit besonderem Wohlgefallen, wie die katholischenOrte so treu am alten römisch-apostolischen Glauben festhalten; darum habe er den besondern Wunsch, sich mitihnen durch eine wahre Freundschaft, durchein friintliche Vcrstcndtnnß" und Nündniß fester zu verbinden, daer die angemessenen Mittel besize zu Erhaltung des Herzogtums Mayland und der Städte, Länder undHerrlichkeiten der katholischen Orte; er sei überzeugt, es werde das vorgeschlagene Biindniß nicht nur zurErhaltung des katholischen Glanbens gereichen, sondern auch zur Wohlfahrt beider Theile; man möge seinenVorschlag günstig aufnehmen, so wie er ans gutherziger Wohlincinenheit hervorgegangen sei; er bitte umbeförderliche Antwort. Weil nun aber die Gesandten nur Auftrag haben, anzuhören, was er vorbringenwerde, wird sein Begehren in den Abschied genommen. I». In Betreff des Bündnergeschäfts wird jedem Boteneine Abschrift mitgegeben von dein Entschlüsse der III Bünde bezüglich der von den VII katholischen Ortenvorgeschlagenen Artikel betreffend die Religion, <l. cl. 12. Februar, um auf nächsten Tag zu Baden Instructionenmitzubringen, was man den Bündnern für einen Bescheid geben wolle. Da Uri Mittel und Gelegenheit dazuhat, soll es an einige vertraute Katholiken in Bünden insgeheim sich wenden und erforschen, was sie dazusagen, und soll dann darüber an die andern katholischen Orte schriftlich berichten, e. Freiburg dankt für denihm auf leztcm VIlörtischem Tage zu Lncern ertheiltcn Rath in Betreff des Reversbriefs gegen die StadtBern um Beschirmung seiner von Bern eingenommenen savoyischen Lande und meldet, es habe dem erhaltenenRath zufolge durch eine Nathsbotschaft den spänigen Brief nach Bern übcrschikt und den seinigen herausbegehrt,mit der Erklärung, daß'Freiburg, ob der Brief herausgegeben werde oder nicht, doch sich aller Pflichten ledighalte und mit der Sache nichts mehr zu thun haben wolle; die freiburgischen Gesandten aber haben in Bernkeinen genügenden Bescheid erhalten; Freiburg bitte daher nochmals um Rath. Es wird nun vorerstFreiburg sein Zutrauen verdankt und darauf der Rath crtheilt, es solle unter einer freundlichenProtestation der Nullität durch ein angemessenes Schreiben den Brief nochmals von Bern herausvcrlangen;übrigens lasse man es bei den auf leztem Tage gegebenen treuherzigen und brüderlichen Anerbieten verbleiben.«I. Lucern läßt Freiburg und Solothurn danken für deren freundliche Aufnahme und Bewirthung seinerGesandten Niklaus Krus und Stadtschreiber Cysat, welche daselbst zu Besieglung des erneuerten und geschwornenReligionsbündnisses gewesen, v. Der spanische Ambassador wird ersucht, dem Hauptmann Zweyer von Uriund Hauptmann Jäger aus dem Thnrgau für Bezahlung ihrer ausstehenden Kriegszahlungen behülflich zusein. t°. Der savoyische Ambassador wird gebeten, den Gardeknechten zu Turin dazu zu verhelfen, daß sie dieHochzeitskleidnng erhalten, ßx. (S. u. Thurgan.) Ii. Der päpstliche Legat wird ersucht, dafür zu sorgen,daß den Angelegenheiten des Bisthnms Constanz beförderlich Rath geschehe. I. Landammann Lussi vonUnterwalden macht Anzug, daß in dem Strcithandel zwischen seiner Verwandtschaft und Michael Weber vordem Gericht zu Zug, in Abwesenheit der erster», ein.Urtheil ergangen sei, worüber sich diese zu beschwerenhabe; man möchte ein anderes ordentliches Gericht ansezen vor andern Richtern und den Tag dann denParteien verkünden. Zug wird daher ersucht, zu Erhaltung eidgenössischer Liebe und Einigkeit dem Begehrenzu willfahren, Die Gesandten Solothurns sollen die Verordnung Lucerns in Betreff der Gülten, nämlich:wellcher den Ihren zu Gült oder Zinß lpcht, das er nützit anders, dann das Lntter bar gelt vnd keinewärt oder wahren geben, vnd ouch nit meer dann 5 Gl. vom IVO nemmen ze Zinß, by verliernng derHouptsumma", heimbringen und ihre Angehörigen warnen.

Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegmheiten:

Landgrafschaft Thurgau. Art. 648, Locales.