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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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hatte», wurden öfters mit Eifer und Erbitterung zur confessionellen Parteisache gemacht. Mau brauchtzur Bestätigung des Gesagten beispielsweise nur auf die Büudnerwirren, die Walliser- und Mühl-hauscrangelcgenhcitcu, das Vieler Tauschgeschäft, den Gachnangerhandcl u. s. w. hinzuweisen. Mehrals einmal stunden die Zerwürfnisse an dem Punkte, wo man einzig durch Waffengewalt die Ent-scheidung herbeiführen zu können glaubte.

Es ist klar, daß bei solchem auscinandcrstrebcndcn Verhalten das nationale Bewußtseinnicht zu wirksamer Geltung kommen mochte. Mail konnte die Rede hören, die Angehörigeneiner Confcssion stehen ihren Glaubensgenossen im Auslände näher, als den Andersgläubigen imeigenen Vatcrlande, und bisweilen scheint es fast, als seien solche zerstörende Grundsäze auch in derThat wirksam gewesen. Heute, wo man die Verhandlungen beider Theile in deren Abschieden undStaatSacten beisammen vor sich hat, mag das patriotische Gefühl wenigstens einigen Trost in derWahrnehmung finden, daß mehr ungegründctcs gegenseitiges Mißtrauen in die Absichten des andernThcils die Schuld an solchen unseligen Erscheinungen getragen haben, als wirklich vorbedachte undbewußte Fcindschaftlichkeit. ES glaubte sich je die eine Partei von der andern bedroht und gefährdetund darum dachte jede mehr auf Abwehr als Angriff. Dabei fehlte cS allerdings auch nicht anAnschürung des Mißtrauens und Aufstachlnng der Leidenschaften von fremder Seite und besondersthätig waren hierin die Vertreter einiger auswärtigen Mächte, die bei diesen Entzweiungen allezeitihre eigenen Interessen im Auge hatten.

Dieser confessionclle Dualismus im Innern fand nicht minder auch in den Beziehungen zumAuslande vollen AuSdruk und bedingte zu gutem Theil die Stellung, welche die Eidgenossen in dieserZeit zu den übrigen Staaten einnahmen. Von gemeinschaftlicher Politik mit einheitlichen Zielenund Bestrebungen ist selten eine Spur wahrzunehmen; hinwieder getrennt sieht man die beiden Glau-bcnSpartcien vielfach in engem Verkehr mit ihren Confessionögenosseil im Auslände, und zwar geschiehtes zuweilen in einer Weise, die bedenkliche Mißachtung der vaterländischen BundcSpflichten und geringeNüksichten auf das Gcsammtwohl bekundet. Man schloß Sondcrbündnisse und ging Verpflichtungenmit fremden Mächten ein, neben deren Erfüllung die Integrität des nationalen Gedankens nichtbestehen mochte. Und vernahm man in solchem Falle Anschuldigungen und Vorwürfe durch dieGegenpartei, so hielt es nicht schwer, ihr ähnliche Acte vorzuhalten und mag dann dabei sein eigenesGewissen beruhiget gefunden haben.

Der Abschluß des sogenannten goldenen oder borromäischcn Bundes zwischen den katholischenOrten fällt in das Jahr vor Beginn des Zeitraumes des vorliegenden Bandes, und die mehrfachauf evangelischen Conferenzcn besprochene engere Verbindung unter den evangelischen Orten, als Gegen-gewicht gegen jenes Bündniß, trat nicht ins Leben. Dagegen ist als nächste Frucht des katholischenSondcrbündnisseö zu betrachten der schon im Jahr darauf (1587) erfolgte Abschluß eines Bündnisses