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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1947
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Vermehrung vnns noch darzu einer nachbarlichen verbiindtlichen s näheren Verstendtnuß vnd Verein einhelliglichgutem Vorbedacht, rechtem vnnser aller Wiisßen, Willen, auch Geheiß vnd genem Haltung vereinbaret"»d verglichen, wie Voigt: Anfänglichen meinen vnd Möllen wir, das solche zwiischen vnns wahrer hertz-wolge- s meinter Nachbarschafft vrsprünglichen herriirende, sonderlichen aber diser Zeit ohn allen Zweifeldem getriiwen Gott, als einem Liebhaber aller Einigkheit, auch höchstem Beschützer der Betrangtcn, be-orderte Pündtnuß änderst nicht dann einig vnd allein auf beider Theil Fiirstenthumb, Graf-, s Hcrrschafften,^^tt auch Landen Defension vnd Gegenwehr vnd was zu derselben dienstlich wider jeder Part Feindt, dereinen oder andern Theil, deßen Land, Leiith vnd Bnderthonen mit Gwalt wider Recht anzufechten vnder-wurde, verstanden vnd gedeiitet, auch beiderseits Volckh (deßen Anzal hernaher s bestimpt) allein zu Be-0'Nnung deßen, dem es zu Hilst geschickht, Landen vnd nicht ausßerhalb derselben, es were dann dasselbigezu defendieren, dem Feindt vorkhommen vnd entgegen gezogen werden müßte, gebraucht, wie zugleich das^schickhte Volckh nit getheilt werden solle, es wolte dann s die ensßerste Kriegsnot solches erforderen, innschein Fat jedes vereinigten Theils Volck thnn Wirt, was ehrlichen Kriegslüthen gebürt. Fürt er behalten^ Marggraf Geörg Fridrich vnns billich benor die römische keyßerliche Mahestat vnd das heilige römische! auch alle andere vnnsere vorgehnde Pündtnnßen vnd Bundtsverwante, nemblichen die königlich Würden"'n Großbritanien vnd die christliche Vnion der vnierten teütschen Churfürsten vnd Stand, so jetzo selbigerbeygethan oder nachkhiinsttig sich darzu verpflichten werden; deßgleichen j wir von Zürich vnd Bern das' ^>ge römische Reich von deß Reichs wegen, auch alle anndere vnnsere Eydt- vnd Pnndtsgnoßen, mit denen^ vorhin verbunden vnd inn Verstendtnuß sein, auch den ehwigen Tractat mit der königklichen Mahestat inn^"Nckrhch vfgerichtet. Ob auch verncr wir s dises Pnndts Verwante vnns khünsttig noch mit annderen mehr^rfürsten vnd Ständen, auch anßlendischen Potentaten vnd Repnbliqnen inn Pündtnuß begeben wollen, das^ jedem Theil one deß andern Eintrag oder Verhinderung zuthuen allerdings frey stehn; doch inn derselbenI Pundtsgenoßen vnd gegenwertige verglichene Verein inn allem irem Inhalt expresßlich vorbehalten vnd^genommen werden. Vnnd damit jeder Pundtsstaadt wüsßen möge, wesßen er sich gegen dem Mitvcrbun-zubezeigen, so Möllen vnd sollen wir beiderseits j die gantze Zeit über diser Verbüntnnß einander vnd^ deß Mitvereinigten Land, Leiith vnd Vnderthanen, auch desselben Staadt gleich dem seinigen aufrichtig^ Wit allen Treüwen meinen, guete vertreüwliche Correspondentz zusammen halten, nichts Vnfrüntlichs oder^lichs wider einand- s er fürnemmen; deßgleichen einander vor Schaden, so wüsßent, zeitlich wahrnen, auff0 Betrangten Begehren Munition, Prouiant vnd Anders, so notwendig, vmb gebürende Bezalnng volgenKeiner dem Andern das Seinigc vnerlangt Rechtens abneinmen, sperren oder beschädigen, oder auch sVnderthanen aufhalten noch wider inne schützen oder schirmen, sondern sy ab- vnd heimbweißen; ein Theilandern vnd desßen Vnderthanen durch vnd inn seinen Landen fryen Pasß, auch Commercien, wie har-^»'en, gestatten, gut förderlich Gericht vnd Recht halten, auch ergeh», j vnd alle ausßerhalb diser BereinAbende Differentzien Unverzüglich inn der Güete hinlegen, oder da solches nit sein khönte oder wolte, als-v» durch Pen ordentlichen Richter deß Vertagten entscheiden lasßen; ebenmeßig inn fürfallcnden Sachen init^»i Rath behilfflich vnd bey- s ständig sein. Nicht weniger soll ein Parth der anndern ihren Feindt vnd^ " Heister ehist zuwüsßen niachen, den oder dieselben wüsßentlich nicht aufhalten, ätzen, noch denen sonsten^^schub thnen, deßwegen gute Khundtschastt haben vnd was fürfalt den andern vnuerzogenlich s berichten, dem'"dt vnd seinem Anhang khein Pasß, Munition oder Commiß reichen, noch solches von Andern zugeschehen