Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1948
Einzelbild herunterladen
 

1948

verschaffen oder befürderen, weder heimlich noch öffentlich; Gleiches auch bey andern seinen Vereinigten v»i>Pundtsgenoßen suchen vnd solches znerhalten sich müglichst beflyßigen. Da I sich nun (welches der Allmechü^verhüten wölle) zwüschen vnns Marggraf Georg Fridrichen zu Baden :c. vnd obgeiuelteu beiden eidtgnößisch^Stetten Zürich vnd Bern Irrungen vnd Mißverständt, diße Verein belangend, erregen wurden, dieselbe aberinn der Güete, welche doch vorderst znversuchen, j nicht hingelegt werden möchten, so ist abgercdt vnd verglicht'das alsdann, wann der Stritt Kriegssachen betrifft, seder Theil zwo vnparthygische Kriegsverständige,übrigen Sachen aber (so doch auch dise Verein betreffen) zwo andere vnparthygische erfahrne Persohnennennen, vnnd also j die jedesmals ernannte Vier inn der Sachen sprechen, auch deßwegen i»n der Statt BWzusammen khommen, auf den Fal auch sy sich nicht vergleichen, sondern je Zween einer besondern Meinessein solten, alsdann von jedem Theil nach ein Kriegserfarner oder sontsten Verständiger, je nach obgemelter!Beschaffenheit der Sachen, nambhasft gemacht vnd auß dißcn beden durch das Loß Einer zuin Obman erw^werden, welcher mit Bcyfal der einen oder andern Meinung die streitende Parthcn entscheiden vnd es dabebcntlich verbleiben sol. Damitt auch zwüschen vnns Vereinig- j ten alle Irrungen vnd Miszhelligkeiten vmb ^vil mehr verhüetet, so haben wir vnns noch weiter wolmeinendt dahin vereinbaret, das inn Zeit dißer Berewkhcin Theil oder deßcn Vnderthanen den andern oder deßen Vnderthonen an einig anßlendisch frömbdznforrderen gestattet werden, j sonder jedtweder, der an den andern Spruch vnd Vorderung hatt, denselben rwseinem ordenlichen inländischen Nichter beclagcn solle, es wurde dann von demselben dem klagende» Theil e-Recht versagt oder er damit gefehrlich vfgezogen. Ans das wir nun nechst deß Allmechtig- ^ en gnediger Nvnnser zu Eingang gemeltcn Intention vmb so vil gwüsßcr sein vnd den Feinden notwendigen Widersta»ihnen mögen, so haben wir vnns wolbedächtlich dahin verglichen, das wann ein Pnndtsgenoß von seinen W'derwertigen, vnder was Pretext vnd Schein das wäre, j mit Gwalt vnd fcindtlichen wider Recht angegriffen (wurde)angegriffen znwerden besorgte, der ander Theil es inn solchem Fal gegen dem angefochtenen gethreüwlichaufrichtig meinen, darunder khein gfährliche Anßred suchen noch gebrauchen, sonndern so baldt ime solches vwdem Mitvereinigten j vmbständtlich zuwüsßen gemacht, die hernach benannte Hilff one Verzug, benanntlichFnßvolck innerhalb vierzechen Tagen vnd die Nüterey innerhalb vier Wochen nach angedeütener AnkhündigU^vnd Begehren deß notleidenden Theils anzurechnen, schicken vnd doch vorderst durch Schickung j auch and^dienstliche Weg die Güete by dem Feindt snechen sölle. Dabey gleichwol außtrucklichen bedingt worden,beede Theil zuemal vnd auff ein Zeit mit Krieg beladen, das alsdann inn solchem Fal khein Theil dem and^der Hilff wegen ichtwas verbunden sein; vnnd da ein Theil inn j der Zeit, (da) desßen Volckh inn deß anbwTheils Dientst vnd Landen were, mit Krieg inn seinen Landen zuschasfen gewohne, derselbe alsdann GWhaben soll, sein Volckh wider heimzumahnen, welchem auch die Zalung nicht weiter, dann so lang es gewvnd Wider zu Hauß kompt, zuerstatten. Ausßerhalb j solcher Nesernaten soll diße Verein sonstcn inn aPuncten inn iren Kresften verbleiben. Vnnd angeregte Hilff an ir selbsten betreffend, haben wir vnns "gegen einannder kresftiglich vereinigt vnd verbunden, das wann wir Marggraf Georg Fridrich zu Baden Ibeide evangelische eydtgnößische Stett obbenannt vmb ir Hilff erforderen, sy alsdann vnns zweythußentzue Fuß vnder sechs Fendlin, zweyen Obristen vnd vier Hanbtliithen, da jeder Obrister vnder seinem Fr"vierhundert, von einhnndertdryßig dryg Man mit Harnischen j vnd langen Spießen, einhundertdryßigvnddrYA^blosßen Knechten, deren einhundertvnddryg auch lange Spieß vnd dryßig kurtze Wehr oder Hallparten trage''vnnd einhnndertdryßigvndvier Mnscetenschützen, sodann jeder Hanbtman drühnndert, von hundert mit Harnisch