Abtei und Thal Engelberg. 161S. 1617. 1823
^'efen seien, so werden sie eS gern anhören und ihren Obern hinterbringen. Da Man aber hierzu sich nichtsiugt hält, wird die Sache wieder in den Abschied genommen, um die Obrigkeiten entscheiden zu lassen, ob^ die Briefe zn Kräften oder ungültig erkennen. Absch. 886. — 263. Ans die Beschwerde des Abts wegen^ vo» Nidwalden dieses Jahr seinem Gotteshans „hinderlassenen" Nnßzehntens, wird Nidwalden schriftlichglicht, diesen Zehnten dem Gotteshans ohne Weigerung verabfolgen zu lassen, weil er allein zur Ehre GottesBezündnng der Kirche verwendet wird und überdieß der noch schwebende Anstand nicht erörtert ist.^sch. 907. Ic.
1617.
Art. 264. Nidwalden beschwert sich, daß der Abt ein Urtheil bezüglich des großen und kleinen Zehntens^ Bischof von Constanz wider es ausgebracht habe, und daß ihm nun mit dem Banne gedroht werde, weß-ks Rath und Hülfe ansuchen müsse. In Erwägung der Konsequenzen, die durch einen solchen Bor--mit Beeinträchtigung der eidgenössischen Freiheiten erfolgen könnten, wird dem bischöflich-constanzischenOrdneten, k)r. Johann Pflaum, vermeldet, daß man dergleichen, den Freiheiten nachthcilige Sachen nichtkönne, gegen die Gültigkeit des Urtheils protestire und den Prälaten crmahne, den Handel einzu-. Damit übrigens dieses Geschäft endlich einmal erlediget werde, wird auf Ratification hin beantragt,^ lllbe durch drei Ansgcschossene ans den Schirmorten und drei aus den andern Orten gütlich vereinbaren^ ^ssen, wozu auch Nidwalden sich verstehen möge. Absch. 944. b. — 265. Abgeordnete der Schirmorte des^^hm'ses sprechen in einem Span zwischen diesem und denen von Staus betreffs der Baupflicht der VrükeBingen. (S. Absch. 952). — 266. Zwischen dem Gotteshans Engelberg und der Regierung von Ob-Namens der vormals in Engelberg gewesenen Frauen zu Sarnen, ist ein Streit entstanden über
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^ardernngen benannter Frauen an den Prälaten. Bereits hat der päpstliche Nuntius einen gütlichendarüber erlassen, welchen aber der Prälat nicht annehmen will und daher die Schirmorte um RathAnhörung beider Parteien werden sie freundlich ermahnt, zn Vermeidung der Weitläufigkeiten>n„ welche „Nechtsübungcn" zur Folge haben, ferner zn Ersparnng wcitern Nnmußcs und zn Erhal-
^ öMei, Einverständnisses zwischen beiden Gotteshäusern die Sache den Schirmorten zu einem gütlichenM ^ übergeben. Nachdem sie beiderseits ihre Einwilligung dazu gegeben, wird folgender gütliche SpruchÜM: Prälat soll für alle von den Frauen geforderten Stüke, sowohl die im Bertrag von 1556 ver-
vq, die jährlichen 13 Mütt Kernen, 100 Pfund Geld und 5 Saum Zürichwein, Insonderheit für
Boden, die Baumaterialien und den Wald des Frauenklosters den Frauen zu Sarnen 2400^^"ar Währung bezahlen: an dieser Summe soll abgezogen werden Alles, was der Prälat bisher^ die Franen für seinen halben Theil der Kirchcnzicrden schuldig geworden sind und
^ rcstirende Summe soll in vier Jahren abbezahlt werden, mit Zuschlag von 5 Procentausstehenden Capital; an die Hanptsnmme sollen die Frauen 200 Gld. übernehmen, welche in Ob-y ausstehen und woran nichts zu verlieren ist; hiemit sollen die Frauen für alle ihre Forderungen anund dessen Gotteshans, bewiesene und unbewiesene, gänzlich bezahlt sein und den Abt fortan unan-kassen und ihm alle Briefe über die angeforderten Stüke, als von nun an ungültig und kraftlos, zu
" stellen; auch soll dieser gütliche Spruch dem Abt und seinem Gotteshaus an ihren Freiheiten und" unnachtheilig sein, hingegen soll ihm Grnnd und Boden des alten Gotteshauses sammt dem Wald