1822 Abtei und Thal Engelberg. 1614. 1615.
macht instructionsgemäß Anzug, es sei dringend nöthig erachtet worden, das nntere Gotteshans herzustellenallein wegen der bisweilen dort vorgefallenen Unordnungen und weil die Frauen es selbst begehren, habespäter besser gehalten, das Kloster anderwärts zu bauen; nun erbieten sich seine Obern, das Kloster, we»>^den III Schirmorten gefalle, statt des projectirten Kapuzinerklosters bei ihnen zn bauen, oder aber dieanderwärts zu versorgen und aus deren Einkommen ein Priorat aufzurichten. Der Vorschlag wird i»Abschied genommen, inzwischen soll auch mit dem Nuntius darüber verhandelt werden. Absch. 872. k-259. Wegen des immer noch nnausgetragenen Streithandels zwischen dem Gotteshaus und Nidwaldenlezteres schriftlich angefragt, ob es nach Inhalt des leztes Jahr zn Lucern ergangenen Abschiedes in dersprechen lassen wolle. Falls eine abschlägige Antwort käme, wird man sich weiter darüber bcrathen
Ibicl. i. — 2kl). Eine von Nidwalden an Luceru erlassene Zuschrift, worin es sich auf ein ^ ,
Recht beruft, wird mit Bedanern aufgenommen, weil es ein Mißtrauen gegen die Schirmorte verräth "das Streben, ihnen die Sache aus der Hand zn nehmen. Daher wird Nidwalden ernstlich ermahnt > ^gebeten, sich deutlich zu erklären, ob es nach altem Brauch die Schirmvrte in dieser Sache (AnstandEngelberg) zn Richtern haben wolle oder nicht, und bis zu Austrag des Handels gegenüber dem Göltest)nichts Unfreundliches vorzunehmen. Absch. 874. b.
1615.
Art. 261. Unterwalden begehrt Rath über sein Verhalten, da der Prälat es abermals nach Const"^habe citiren lassen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 884. <1. — 262. Nachdem der Prälat stn'^zwei Conveutualen einerseits und Abgeordnete Nidwaldcns andererseits, nebst den beiderseitsSprechern und Schiedherren sich eingefunden haben, hat man vorerst zu vcrnehmeu getrachtet, wessen sichParteien entschlossen haben. Der Prälat eröffnet, er habe den katholischen Orten zu Ehren diese Znscu'^ .kunft nicht ausschlagen wollen, beziehe sich auf den Abschied zu Lucern von 1613, gemäß welchem diedurch sieben Männer gütlich oder rechtlich ausgesprochen werden soll, und bittet, ihn dabei zu schüzen oder^mit dem geistlichen Richter fürfahren zu lassen. Die Abgeordneten Nidwaldcns entgegnen, weil bis ^zwischen den Parteien nie rechtlich gesprochen, sondern stets gütlich verhandelt worden, seien sie dessenmals gesinnet, besonders weil sie sowohl von der geistlichen als weltlichen Obrigkeit zur Güte ermahnt wo ^seien und diese Sache nicht vor das geistliche Gericht gehöre; sollten aber gütliche Mittel nichts verfang^,solle alsdann das eidgenössische Recht darüber walten. Jnstructiousgemäß fügen die Gesandten Nidwa
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bei, daß sie sich des Zehntens halber nicht von Rechts wegen, sondern den Schirmorte» zu Ehren entsch^.,.
haben, den leztes Jahr zu Staus ergangenen gütlichen Spruch anzunehmen und sich nicht weiter dcw> ^einzulassen, und daß sie der Märchen halber verhoffeu, bei ihren guten Briefen und Siegeln beschul ^werden; wolle man dem Gotteshaus rathcn, die Sache weiter zu üben, so weigern sie sich nicht, des ^genössischen Rechtens zu sei», sich gütlich einzulassen aber haben sie keine Vollmacht und behalten sich ^ ^bezüglich der Kosten am Gotteshaus, falls dasselbe verliere, zu erholen. — Aus diesem entnehmen dw ^sandten der Schirmvrte mit Bedauern, daß ihnen gleichsam die Hände gebunden seien und daß derV katholischen Orten durch diese Conferenz beabsichtigte gütliche Versuch hätte vermieden bleiben könne»,den Gesandten Nidwaldens vorgehalten wird. Diese erklären, sie haben wider authentische Briefe der 2 ^halber zu handeln keinen Befehl; wolle man etwas Mittel vorschlagen oder zeigen, was für Mängel ai