1824
Abtei und Thal Engelberg. 1617.
als freies Eigenthum verbleiben, jedoch sollen er und seine Nachfolger die untere Kirche bezüglich des Gottes'dienstes und der Bezündnng nach Gebühr versehen und in guten Ehren halten; die dieses Handels weg^'erlaufenen Kosten soll jeder Theil an sich selbst tragen. Wenn während dieses Streites etwa ungute Red^die der einen oder andern Partei an ihrer Ehre nachthcilig wären, vorgefallen sind, so sollen dieselben gä»Z^aufgehoben, hin, todt und ab sein, als wenn sie niemals geredet worden wären. Absch. 962. a. — 267- ^Prälat soll zur Ablcgnng der Rechnung einen Tag bestimmen, weil man sich versieht, er werde so „gehus^haben, daß er sich dessen nicht zu beschwere» habe, und damit den Schirmorten an ihren alten FreiheitenAbbruch geschehe. Absch. 967. e. — 268. Da darüber, wie weit sich die weltliche Gewalt des Abts überKlosterfrauen zu Sarnen erstreke, zwischen Obwalden und dem Abt ein Anstand waltet und beide TheÜoRath ansuchen, so wird thunlicher erachtet, die Sache bis zur Iahrrechnnng, die der Herr Prälat beschr^'soll, zu verschieben. Dabei wird der Abt gemahnt, die Iahrrechnnng beförderlich zu halten, ansvnst wür^'die Schirmorte den Tag bezeichnen und ihre Gesandten Hinschiken, weil auch noch andere Geschäfte zü erledigsind. Schwyz nimmt dieses in den Abschied. Absch. 969. k.