1820
Abtei und Thal Engelbcrg. 1616. 1614.
die III Schirmorte ernennen werden, nach eidgenössischem Brauch von ihren Obrigkeiten ihres Eides enthnnde"werden und auf dem Plaz der Conferenz über den Handel sizcn und vorerst die Güte versuchen, dann aber,wenn diese ohne Erfolg wäre, die Sache bei ihrem Eide rechtlich aussprechen sollen; falls die Säze in ihre>»Urtheil zerfallen, soll der Obmann nach eidgenössischem Recht den Ausspruch thnn. Den Abgeordneten ^Stans wird noch mündlich bemerkt, daß man über den vorigen Spruch nicht mehr richten werde, vielinebrdenselben für aufgehoben ansehe. Absch. 821. n. — 246. Lucern erstattet vor den Gesandten von Schwyz l»^Unterwalden Bericht über die Angelegenheit des zu Lnggarns gefangenen Prälaten. Wenn dann vom La»b-vogt der Bericht, was er beim Legaten ausgerichtet, eingegangen sein wird, soll man weiter räthig werde"'Ikiä. c. — 247. In ihrem Streithandel mit dem Prälaten wegen dessen Ansprache an den Klein- »ndzehnten, berufen sich gemeine Kirchgenossen von Stans und Wolfenschießen auf die zu Lnccrn erlassenenlichcn Sprüche vom 24. September 1610 und 20. Juni 1611, gemäß welchen sie dem Gotteshaus znbesserung des vor dreißig Jahren geschehenen Loskaufs des nassen Zehntens 400 Pfund in einer Gült »"^schießen, dann aber auch vom Großzehnten enthoben sein sollten. Der Prälat dagegen behauptet, jener Losk"^erstreke sich nicht so weit und der Nachschnß von 400 Pfund Gült beziehe sich nur auf den früher losgekauftnassen Zehnten. Die Gesandten stellen nun an genannte Kirchgenosse» die freundliche Bitte und Ermahn»"^sie möchten dieses Geschäft den Schirmorten zu gleichen Säzen anvertrauen und, wenn die Säze mit einandernicht einig werden könnten, alsdann den Obmann aus den Schirmorten ernennen, indem auch der P"»bereits zn dieser Übergabe eingewilligt habe. Nach Berdankung der wohlmeinenden Ermahnungen spreche» d^Kirchgenossen sich dahin ans, daß sie vermeint haben, bei den genannten Sprüchen verbleiben zn könne» ^es werde der Prälat zu deren Ausführung angehalten werden, daß sie nun aber, da auch in früher»Streitigkeiten zwischen den Äbten und Kirchgenossen durch Vermittlung der Schirmorte beigelegt wordenund in Bcrüksichtigung des frenndeidgenössischen Ansprechens sich entschlossen haben, daß, wenn es denorten beliebe, eine andere Conferenz der gegenwärtigen und der frühern Abgesandten, welche den Aussp"gethan haben, abgehalten werde, um eine freundliche Vereinbarung zu erzielen, sie nichts dagegen einwc»^'wollen, daß sie aber, wenn die freundliche Unterhandlung den gewünschten Erfolg nicht hätte, dem Prälatdas eidgenössische Recht anbieten werden. Absch. 824.
1614.
Art. 248. In Betreff des noch Hangenden Zehntenstreites zwischen dem Prälaten und NidM^'beklagt sich lezteres, daß der Bischof von Consta»; mit dem Banne gedroht habe,- und begehrt, bei deinlucernischen Ausspruch zu verbleiben und nicht an den geistlichen Nichter zn kommen, weil es nicht eineliche, sondern eine weltliche Sache sei. Da man ein solches Proccdiren mit Bann und geistlichenum dergleichen Sachen nicht dulden kann und man sich an das erinnert, was man vor einiger Zeit we^der bischöflich-conftanzischen Synodalstatuten erlebt hat, gegen welche man protestirt »nd bei den FrcWund dem alten Herkommen zu verbleiben erklärt hatte und zu verbleiben entschlossen ist, wird mit dem N»"^und dem Bischof das zur Sache Dienliche besprochen und Nidwalden eingeladen, laut des leztjährige»schiedes zn Lncern sich auch zn nähern, da man dann keine Mühe nnd Arbeit sparen werde, die Sache Zerwünschten Ziele zn führen. Absch. 850. r. — 249. Die VII katholischen Orte lassen dem Bischof vonstanz ihr Mißfallen über seine ihren Freiheiten nachtheilige scharfe Zuschrift in Betreff des streitigen