Abtei und Thal Engetberg. 1016.
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^ben, und daß er sich nach Lucern habe salviren müssen. Die III Schirmorte beschließen nnn, es soll jedeKartei drei nnparteiischc Richter erkiesen; was diese des Zehntens halber sprechen, dabei soll es verbleiben;sollten sie in ihrem Urtheil zerfallen, so haben sie einen Obmann zn erwählen Gewalt; der Prälat wird mitseinem Ansinnen, den Obmann selbst zn erwählen, abgewiesen; sobald es des Schnees halber geschehen kann,sail von unparteiischen Leuten ein Untergang der Märchen vorgenommen werden; was dann von diesen erkanntb>ird, dabei soll es ebenfalls sein Verbleiben haben, lant derer von Nidwaldcn Anerbieten. Absch. 820. f. -245. Dieser Tag ist des langwierigen Zehntenstrcites wegen zwischen dem Prälaten und denen von Staus"nd Wolfenschicßen, worüber schon 1010 Verträge und Abschiede ergangen sind, ausgeschrieben worden. Nnnbürden vorerst beide Parteien angehört. Als Kläger erscheinen Namens des Gotteshauses Abt Jakob Benedict,sk»Nnt dem Prior und Thalvogt, Namens der beklagten Kirchhören Staus »nd Wolfenschicßen die HerrenHandammann Johann Lnssi, alt-Landammann Sebastian von Büren, Hauptmann Kaspar Leu und Vogt Jost^uibnel, alle des Raths von Nidwalden. In seiner Klage stüzt sich der Abt auf den Abschied zu Engclbergdein 27. Juni 1012 und ans den Bescheid des Bischofs von Constanz, gibt die Gründe an, welche ihn ver-^"laßt haben, des geistlichen Rechtens sich zn behelfen und der Gegenpartei die constanzische Inhibition durchö^ei geistliche Personen übergeben zu lassen, und behauptet, er habe zum Abkauf des nassen Zehntens nur"ater Vorbehalt des Nachschnsses von 400 Pfund eingewilligt. Die Beklagte» stüzen sich ans die Entscheide^>1 1610 und 1611, verlangen, daß der Abt angewiesen werde, dem Ausspruch von 1610 nachzukommen, und^ nach eidgenössischem Brauch dem angesprochenen Theil den Obmann zu erwählen zugestanden werde, und^'ufe» sich ans ihre Freiheit, ohne anödrükliche Bewilligung des Papstes von Niemanden mit dem Bann^kegt werden zn können. Nach Abtreten der Parteien und nach reiflicher Erdauernng hat man sich alsoEntert: Da die Antworter neben dem Hauptpunkt sich beklagt haben, daß der Prälat mit geistlichem Gericht^>der sie procedire »nd den Bischof von Constanz als Nichter haben wolle, welches wider ihre Freiheiten und^'kommen sei, und da man sich erinnert, in welche Verdrießlichkeiten die katholischen Orte lcztes Jahr mitBischof gerathen sind wegen der constanzische» Synodalstatnten, welche durch diesen cngelbergischen Span^'anlaßt worden, den man vor das geistliche Gericht ziehen wolle, welchen aber, als eine weltliche Sache,""^"sprechen den Schirmorten zukomme; da ferner ans leztcr Tagsaznng zn Lncern gemeine katholische Orte^kärt haben, daß eine solche prätendirtc Gcrichtsform wider die eidgenössischen Freiheiten und das löblicheHerkommen sei und man diese keineswegs gestatten solle noch wolle, schon der nachthciligcn Cvnseqnenzcn^3en, so werden beide Theile nochmals mit allem Ernst ermahnt, von ihrer vvrgescztcn Meinung abzustehen,^rit man sie zn einer guten Vereinbarung und nachbarlichen Freundschaft zu bringen vermöge; der Abt wird^'»entlich ermahnt, des angemaßten geistlichen Richters sich zn cntschlagen und die Sache zu der ans der^ken engelbergischcn Jahrrechnung geschehenen Veranlassung auf die sechs Säze und den Obmann kommenkassen, wozu er sich bereits verstanden habe; die Antwortcr werden ermahnt, sich ebenfalls dazu herbeizu-unter der Versicherung, daß sie der Beschwerde des geistlichen Richters nnninchr entladen würden, undder Einladung, den einen ihrer drei Säze aus Obwalden zu nehmen. Leztere erklären, dazu nicht^Uächtigt zu sein und die gestellten Ansinnen an ihre Obern bringen zu müssen. Hierauf wird noch erkannt:^ der Prälat „seinen Theil gethan" und die Sache nur noch von Nidwalden abHange, so soll jedes Ort, im^'l lezteres eine abschlägige Antwort ertheilcn würde, seine Erkanntniß darüber geben und dann beiden^keie» verkündet werden, daß sie die Säze beförderlich ernennen, welche dann, samint dem Obmann, den