t818 Abtei und Thal Engelberg. 1612. 1613.
zwischen dem Gotteshans nnd denen von Stans wird bis znm Eintreffen der Antwort des Prälaten,welche ihm lezthin ein Aufschub bis zum 8. Juli bewilligt worden war, eingestellt; nach Eingang derselbe»und der Autwort des Bischofs von Coustanz soll beförderlich eine andere Zusammenkunft abgehalten werde'»(S. Absch. 804. a). — 238. In Betreff der vor Zeiten vom Gotteshaus Eugelberg dem Gotteshaus St. Blasigverpfändeten Höfe nnd Bodenziuse will mau fleißig uachsezen und Jemanden spccicll damit beauftrage».her wird der Abt eingeladen, seine Nechtsamen darüber Luceru mitzutheilen, nm auf nächster Zusaminenkunstüber die Sache weiter berathen zu können. Ibid. b. — 239. Ansuchen an den Bischof von Constanz, sichAngelegenheit des Gotteshauses zu entschlagen nnd die Schirmorte darin handeln zu lassen. (S. Absch. 807. ä). ^249. Die Conferenz ist zusammengetreten, um die zwischen dem Gotteshaus Engelberg und Nidwalden sch»"lange schwebenden Späne gütlich oder rechtlich beizulegen. Nachdem man die Anwälte der beiden Partie»angehört nnd vernommen hat, daß zwar wohl Abt und Convent zu Engelberg bereit sind, rechtlich oderlich, jedoch mit etwas Conditio», sprechen zu lassen, Nidwalden aber nur gütliche Mittel vernehmen »nd 1^nach Befinden sich dieselben gefallen lassen will, hat man die Parteien eingeladen, ihre Gründe und'Gewahrsamen um den großen Zehnten kurz vorzubringen. Nach Einsicht der Originalbriefe nnd angehörter Rede u»bWiderrede hat man gefunden, daß zwar ans den glaubwürdigen Instrumenten nnd andern guten Gründlhervorgehe, daß das Gotteshans an den großen Zehnten an den spänigen Orte» billige Ansprachebesonders weil nicht erscheint, wann oder welcher Gestalt dieser Zehnten von dem Gotteshansc geledigct worde»sei. In Betracht aber, daß derselbe ans Nachlässigkeit oder andern Zufälle» so gar lange Zeit nicht bezogtworden ist, wird gesprochen, Nidwalden soll dem Gotteshans für seine Ansprache 1000 Gld. Münze, Lncer»^Währung, bezahlen. Damit soll der Gegenstand für alle Zukunft erlediget nnd abgethan sein, einzig ^Nußzehnten soll dem Gotteshanse wie von Alters her auch ferner sein nnd bleiben; die erlittenen Kosten /jede Partei an sich selbst zu tragen; innert vierzehn Tagen oder auf das neue Jahr sollen sie sich gege» ^beiden Gesandten von Luccrn über die Annahme erklären. Absch. 816. n. — 241. Da bezüglich deranstände zwischen genannten beiden Parteien die Gesandten von Nidwalden keinen Befehl haben, so werde»ersucht, diesen Span ebenfalls beförderlichst an die Hand zu nehmen nnd „abgahn" zu lassen. Ibid. b.242. Der Forderung des Gotteshauses Engelberg an Nidwalden um Znrükstellnng eines ihm entfremdet^Heiligthums, nnd zwar ohne des Gotteshauses Kosten, wird von Nidwalden widersprochen, weil ihm dM ^den bischöflichen Commissär bewilliget worden sei, die Kosten aus dem Entfremdeten zu nehmen. Nachhörung des Commissärs mündlichen Berichts wird gefunden, daß dieser auf Befehl des Nuntius erkannt 1» 'wenn das Gotteshaus das Heiligthnm znrükhaben wolle, so solle es zuerst die Koste» abtragen. Dabeiman es bewenden. Übrigens möchte man es allerseits wohl leiden, daß die Geistlichen sich solcherminder annähmen. Ibid. o.
Art. 243. Weil der Span zwischen dem Abt und den Herren von Stans nnd Wolfenschießen des 3^"^wegen neuerdings angehen will, wird Unterwalden beauftragt, einen Tag anznsezen, wohin die SchirmorteAbt eingeladen werden sollen, nnd zwar noch vor dem nach Zug angesezten Tag. Absch. 81S. b. — 244-
Prälat von Engelberg schreibt an die V katholischen Orte, daß des Spans wegen zwischen dem ^
und Nidwalden, in Betreff der Zehnten nnd Vandmarchen, Einige von StanS Engelberg zu überfallen