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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1814
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Abtei und Thal Engelberg. 1610.

behalten sich aber vor, den Ausspruch an ihre Obrigkeit zu bringe». Ebenso hat man den Abt durch dc»Auditor dazu bereden lassen, der auchuff vertröstete Absolution und Dispensation vom Herrn LegatenConscientz halb" dazu sich versteht. Nach diesem wird gütlich also gesprochen: Die Kirchhöre Staus soll de»'Gotteshaus Engelbergzu einem Nachschutz und Erbesseruug von wegen des vorigen crgangnen Abkousf ^nassen Zehndeus im verschinne» 1580ten Jar beschchen", für allen übrigen Zehnten, den der Abt nochangesprochen hat, 400 Pfund Landeswährung bezahlen, wogegen dann das Gotteshaus au Zehuten nich^mehr zu fordern hat, mit Ausnahme des Nußzehntens, welchen die Stanser ihrem eigenen Erbietendem Gotteshaus fürderhin richtig wären sollen; um guter Freundschaft und Nachbarschaft willen sollThcil seine Kosten an sich selbst tragen; wenn dann die Sache allerseits ratificirt und die DispensationAbsolution des Abts eingegangen ist, sollen die Parteien die Kauf- und Ncvcrsbriefe aufrichten, jeder Th»den seinen in seinen Kosten. Ibid. c. 219. Bezüglich des Auslandes über die Landmarche legen die bcid»Abgeordneten von Staus sammt Statthalter von Büren von Buochs, im Namen des gemeinen LandesWalde», zwei alte Marchbriefe von 1435 und 1518 vor und begehren, sie dabei bleiben zu lassen und ih>»"dieselben als authentische Instrumente nochmals zu bestätigen; sie erklären sich ans den Fall, daß der Abt A»Marche halberklaghafft und beschwärt" wäre, einverstanden, daß der Augenschein wiederum eingenoi»»^"und die Märchen Untergängen und erneuert werden. Der Abt erwidert, daß er sich billiger Weise zu beklagthabe, indem er die dem Gotteshans nachthcilige Marche keineswegs gutheißen könne; er verliest desHauses Freiheiten und alte Herkommen und erörtert weitläufig dessen Beschwerden mit Unterhalt der La»straße und andern Sachen; auch er wünscht einen Augenschein. Nach Anhörung alles dessen wird über d>c>Punkt gütlich gesprochen: Man könne die von Nidwalden vorgelegten authentischen Marchbriefc nicht a»fh>^noch entkräften, sondern lasse dieselben in ihrem Wesen verbleiben; damit aber der Sache genug geschehe »weil Erneuerung der Märchen begehrt und angeboten worden sei, so sollen die Parteien dieselbe innen)»vierzehn Tagen verrichten, dazu einige der ältesten Landlente von Unterwalden und dem Engelberger Ty ^oder auch Andere nach Gefallen beiziehen und die Sachen richtig machen; könnten sie sich nicht vereinbare»,soll es wiederum an die Schirmorte und nicht weiter gebracht werden. Ibid. d. 229. Vor den Gesa»^'der III Schirmorte sind verhört worden die Anbringen und Begehren des Prälaten sowie des Landau»»»"Leu, Namens der Obrigkeit von Nidwalden, über Erläuterung einiger im leztcn Abschied zu Lucern enthalte»Punkte. Darüber hat man sich also entschlossen: In Betreff der spänigen Marche sollen beide Theile Z'Sache thnn, daß die Bereinigung noch vor dem Winter zu Stande komme; kraft des jüngsten Abschiedes ^es beiden Theile» freistehen, Ehrcnpcrsoncn ans den Schirmorten beiznziehen und ans den Augenschein Z»mögen; dieselben sollen dann ermächtiget sein, die Sache zu vergleichen oder, wenn es gütlich nicht sein ^einen rechtlichen Ausspruch zu thnn; bezüglich des nassen Zehntens (doeimN üumidiv) belasse man ^dem jüngsten Ausspruch zu Lucern. Absch. 754. a. 221. Anbetreffend den Georg Whß, des Abtsder den Unfug gegenüber Landvogt Stnlz in Staus angefangen hat und in der dortigen Obrigkeitund Ungnade gefallen ist, und um dessen Liberirnng der Abt bittet, erklärt Landammann Leu, daß, wen» ^Abt oder Jemand in dessen Namen vor dein Landrath erscheinen und darum bitten würde, gebührender st^licher Bescheid erfolgen werde. Idid. b.