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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1813
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Abtei und Thal Engclberg. 1610. 1813

>hre» Angehörigen; die Parteien sollen fürderhin in der alten Freundschaft mit einander leben; wenn Jemand da-^3kn sich verfehlen oder diese Sachen tadeln wurde, soll sedc der beiden Obrigkeiten, auf deren Gebiet es geschieht,^ dafür bestrafen. 3. Da die Kläger billige Ursache zu ihren Klagen gehabt haben und an dem, dessen siegezigenworden", uüschnldig sind, dieses Alles jedoch vonallerlei) Zutragen hargeflossen", so sollen sie sich redlich, genügend">>d wohl verantwortet haben, sowohl für sich selbst und die Ihrigen als für ihre Obrigkeit, die sie in so hohe ÄmterHot. 4. Die bei diesem Handel vorgekommenen Worte und Handlungen sollen keinem Theil an seiner Ehre und"rdc, an Stand und Hvhheit in keiner Weise weder jezt noch später nachtheilig, sondern es soll ihnen ihr guter Name,W Ehre und Achtung wohl bewahrt sein. 5. Was die von den Klägern verlangte Entschädigung anbelangt, so sollder Prälat zu etwas unzeitiger Hize sich hat bewegen lassen, insbesondere gegen Landvogt Stnlz, bei derRath zu Staus erlassenen Erkanntniß und Taxe sein Verbleiben haben; die gegenwärtigen Unkosten der beidenWr für den heutigen und morgigen Tag, sowie auch die der Gesandten für beide Tage, soll der PrälatW den angeführten Gründen ebenfalls abtragen. Eine fernere Klage des Prälaten gegen HauptmannStnlz, Bruder des Landvogts Stnlz, wegen ehrverlczendcn Schmähworten, wird nach Verlesung der^'gelegten Kundschaften, in Abwesenheit des Beklagten aber auf Begehren beider Parteien, ebenfalls gütlich^tschieden, und zwar also: Die ergangenen Worte sollen hiemit aufgehoben, todt und ab und dem Prälaten^ Inner Ehre und Würde nnnachtheilig sein; Hauptmann Stnlz soll, weil er zu viel zur Sache gethan hatW solche Worte unverantwortlich sind, dem Prälaten an seine erlittenen Kosten 10 Kronen bezahlen, undku die Parteien einander dessen nie in Ungutem gedenken. Die beiden Parteien nehmen diese AussprücheW Dank an, nur Landvogt Stnlz prvtestirt gegen die seinem Bruder übcrbundenen Kosten, bemerkend, erWe durch sciuc Zustimmung zu einem gütlichen Spruch dessen sich nicht verschen. Absch. 752. n. 217. Es^ auch jeder Gesandte seiner Obrigkeit zu berichten, was man mit dem Auditor verhandelt hat, was ersittlich Nmmm des Nuntius mit dem Prälaten über sein künftiges Verhaltenund Verbesserung etwas"Wen glpch siuer Person als dem Gottshnß ze glitten", es sei gegen Nidwaldcn oder gegen gemeine Schirm-^ und Andere, mit denen er zu handeln hat, reden möchte. UM. Ii. 218. Sodann wird vorgenommen^ instand zwischen dem Gotteshaus und der Obrigkeit von Nidwalden in Betreff des nassen Zehntens,"Wich ^ Näben, welchen die Kirchhöre Staus vor dreißig Jahren um eine bestimmte Geld-

W»e dem Abt Jakob abgekauft hatte. Der Abt dringt kraft eines von seiner geistlichen Obrigkeit erhaltenen"ehls auf die Auslösung des Kaufs und ans Verabfolgung dieses und noch anderer spccificirt benannten^Men an das Gotteshans, und begehrt, die Schirmorte möchten ihm zu seinem guten Rechte verhelfen,bevollmächtigten der Kirchhöre Stans, Landammann Leu und Landvogt Stnlz, entgegnen, daß der Kaufden nassen Zehnten mit Wissen und Willen und durch eine besiegelte Urkunde der Schirmorte vor sichWgen sei, iudem diese gefunden haben, wie vorthcilhaft derselbe dem Gotteshans sei, und begehren, man" ^ sie dabei verbleiben lassen und den Abt dazu vermögen, den Kaufbrief zu besiegeln; sie stellen in Ab-daß sie ,,och zu andern als den abgekauften Nußzehnten Pflichtig seien, und erklären, daß sie, wenn man siev ' Kauf nicht verbleiben lassen würde, keine weitere Vollmacht hätten, gütlich oder rechtlich sich einzn-W Nachdem der Abt in seiner Replik ans die vorgelegten päpstlichen und kaiserlichen Freiheiten sammt^ W Gewahrsamen des Bischofs von Constanz sich berufen und um den nöthigen Schirm gebeten, hat maneinen Ausschuß mit den Abgeordneten von Stans unterhandeln lassen, damit sie sich zu einem gütlichen^sprnch über diesen spänigen Punkt verstehen. Nach einigem Widerstände geben sie ihre Einwilligung,