1812 Abtei und Thal Engelberg. 1610.
von Nidwalden über die Landmarche und den nassen Zehnten in der Kirchhöre Staus, ferner der Klage de-Landammanns Leu lind Landschreibers Stulz gegen den Prälaten wegen Scheltnng, worüber die Parteiendein päpstlichen Legaten das Recht veranlasset und die Gesandten der beiden andern Orte auch dazu eingela^'haben, wird für rathsam befunden, Untcrwalden freundlich zu bitten, daß es zu richtigerer und kurzesErörterung der Sachen und zu Vermeidung fernerer Weitläufigkeit sich gefallen lasse, alle Sachen mit 0"ander in Freundlichkeit berichtigen zu lassen, da man dann dem Legaten um Ansezung des TageS schreiwerde. Absch. 750. k. — 21k. In Gemäßhcit des jüngsten Abschiedes zn Lncern ist man zusammen geko»»»^um die Anstände zwischen Abt und Convent einerseits und der Regierung von Nidwalden andererseitsGüte zu vereinbaren. Ans den Wunsch beider Parteien ist der päpstliche Nuntius zu den Verhandlungeingeladen worden, der jedoch mit Schreiben vom 10. September sein Ausbleiben entschuldigte und statt sinden Auditor Michael Angelus Actins hierzu abordnete. Dieser eröffnet nun nach Ausrichtung der Anerbietdes Nuntius, derselbe habe aus den vorliegenden Anständen mit Bedanern ersehen, daß Geistliche und bcsgders Ordenspersonen in dergleichen Unrichtigkeiten mit Weltlichen gerathen seien, und ihn hierherum die Parteien in eine dauerhafte Pacification bringen zu helfen. Obschon nun bezüglich des BeisizesAuditors einige Bedenken sich vernehmen lassen, so hat man sich doch init den ausgesprochenen wohlineim'»Gesinnungen zufrieden gegeben, besonders weil die Parteien selbst diesen Veisiz begehrt hatten, ^künftige Fälle der Obrigkeiten Freiheiten und Gerechtigkeiten vorbehalten. Nach stattgehabter Verathung, ^in der Sache zu progrediren sein möchte, wird für nöthig gefunden, die Parteien zn ermahnen, ihre Kauund Anliegen freundlich und ohne Hize und Erbitterung vorzubringen, was beim Prälaten durch den^ 'bei Nidwalden durch die Gesandten der andern Orte ausgerichtet wird. Nun stellen Laudammann ^Leu und Johann Stulz das Begehren, daß vor Allem aus ihre persönlichen Klagen gegen den Prälatengenommen werden, der erstere wegen ehrverlezenden Worten des Abts gegen seine Person, der lezterethätlicher Beleidigung und Beschädigung im Wirthshaus zu Staus durch die Diener des Abts und aufGeheiß; sie verlangen nach ausführlicher mündlicher und schriftlicher Erörterung ihrer Klage, daß ^gebührende Genugthuung und Vergütung von Schaden und Kosten geleistet werde. Worauf der .
die vorgehaltenen Klagen Punkt für Punkt antwortet und sodann seine Gegenklagen und Beschwerden ^was Alles ihm während des Spans von Seiten der Kläger begegnet sei und was ihn zudem, ^as g^1bewogen habe, und schließlich bemerkt, daß er nicht glaube, daß die Sachen „so hoch", wie geklagtergangen seien und daß ihm eben großer Anlaß dazu gegeben worden sei. Hierauf werden diegefragt, ob sie den Span durch einen gütlichen Spruch zu entscheiden den Gesandten übergeben wollen- ^Zustimmung wird von den Gesandten und vom Auditor mit besonderem Wohlgefallen aufgenommen, gum den erhaltenen Instructionen nachzukommen und zn Pflanzung guter Freundschaft und Nachb^ ^folgender gütliche Ausspruch, nach vorheriger Participation an den Auditor und Belobung vonleztern, erlassen wird: 1. Die drei Orte bedauern von ganzem Herzen diese zwischen dengefallenen Mißverständnisse, da beide ihre guten Freunde und Nachbarn und ihnen theils durch die ' ^theils durch die Schirmverwandtschaft zugethan seien. 2. Die Scheltworte gegen Landammann Leu,Beleidigung des Landvogts Stulz, überhaupt Alles, was sich in Worten oder Werken zugetragen hab^ ^sollen kraft obrigkeitlicher Gewalt gänzlich aufgehoben und vergessen sein, gleich als ob sie nie geredK ^geschehen wären, und es soll ihrer in Ungutem nie mehr gedacht werden, weder von den Parteien