Abtei und Thal Engelbcrg. 1008. 1609. 1610. 1811
Biehstandes des Gotteshauses. Das Silbergeschirr ist erneuert und vermehrt worden. Idicl. o. — 210.Prälat berichtet, es habe sich lezter Jahre ein Weibsbild daselbst des Kirchgaugs und Veichtens einelaug gewidcrct und sich widersinnig gestellt, was sie aber nicht gewesen sei; er habe sie sodann dahinUnecht, dje „gewöhnliche Gehorsame" zu verrichten. Nach einem Jahr, als die Zeit wieder gekommen, wokatholische Mensch die gewöhnliche Gehorsame zu thnn schuldig ist, sei gedachtes Weib von ihrem Mann^vichc,!^ Has ihn, den Prälaten, veranlaßt habe, des Weibes Hab und Gut in Arrest zu legen, in der^niung, es sei dem Gotteshausc verfallen. Die Gesandten sind damit einverstanden, jedoch soll das GutJahr lang im Arrest bleiben, da man nicht weiß, ob sie todt oder noch bei Leben ist, es wäre denn, daß'ch die Erben mit dem Gotteshausc gütlich verglichen. Idicl. ll. — 211. Landammann Lnssi zeigt ans BefehlObern an, wie vor einigen Jahren Abt Jakob seliger Gcdächtniß ihnen, den Landlcnten und Kirch-^'ossen zu Staus, den kleinen Zehnten zu kaufen gegeben habe, der Kaufbrief aber immer noch nicht zu-^stellt worden sei. Hierauf erklärt der gegenwärtige Herr Prälat, daß dieser Verkauf ungültig sei, weil keinGewalt habe, der Kirchen oder des Gotteshauses Güter eigenmächtig zu veräußern, bei hoher Strafe;^ habe aber weder die päpstliche Heiligkeit noch der Ordinarius zn diesem Verkauf gcwilliget, vielmehr"de der Abt bei seiner Benediction auf päpstlichen Befehl hin vorbehalten, alle Güter, die seit zweihundert^hren unbilliger Weise vom Gotteshausc gekommen seien, gütlich oder rechtlich wieder an dasselbe ziehen zn>en. Da dieses eine geistliche Sache ist und die Kirche berührt, die uns auszusprechen nicht geziemt, so^ k" die Parteien vor den Legaten oder den Bischof von Constanz gewiesen. Idici. o.
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^ Art. 212. Der päpstliche Nuntius wird ersucht, anzuordnen: 1. daß dem Convcnt und allem Gesinde^ Mannskloster der Wein abgestrikt werde, weil er gegenwärtig über die Maßen thcner ist; 2. daß man in' Klöstern Niemanden mehr aufnehme ohne Vvrwisscn und Bewilligung der Schirmorte; 3. daß man^ Zttstiumlung des Convents keine Mönche mehr weihen lasse, bevor sie in Lucern von den Examinatoren^'"st und dazu tanglich erfunden worden sind, was auch bei den Professen beobachtet werden soll; 4. daßnoch nnnüz und überflüssig im Kloster, im Convent oder sonst sei, auch abschaffe und namentlichBi" Constanz wegen seines üppigen Wandels fortschike; 6. daß bei höchster Strafe kein
ins Franenkloster gehe, außer zur Administration der hl. Sacramcnte; 6. daß der neuen Äbtissin im^»kloster in Betreff der Regierung und anderer Sachen die nöthigcn Weisungen erthcilt werden.681. z..
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Zeh
213. In Betreff des Spans zwischen dem Abt und Nidwaldcn der Untcrmarchcn und des nassenwegen, soll jedes Ort seine Gesandten auf nächste Jahrrcchnnng in Engelbcrg mit dem Auftrag ab-
den Sachverhalt zu untersuchen, damit man sehe, wie dem Handel am Besten zu begegnen sei. Vor-vird
24. October 1609. Absch. 728. Ii. — 214. Die ans den Sonntag Trinilatis angesczte Jahrrcchnnng
^ Handel bezügliches eindringliches Schreiben des Bischofs von Constanz an Nid-
^ Lncern erklärt, daß diese Zeit ihm nicht gelegen sei, um vierzehn Tage hinaus «geschoben. Absch. 732. <1.^ I» Betreff des Spans zwischen dem Prälaten, im Namen des Gotteshauses, und der Obrigkeit