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Abtei und Thal Engelberg. 1602. 1603.
und überflüssige Gastereien abschaffen, die Schirmherren und die, welche in Geschäften ins Kloster kommen,vorbehalten. Ibid. e. — 181. Aus der abgelegten Rechnung ergibt sich, daß die Schulden sich nur unbedentend vermindert haben und noch immer bei 8000 Gld. betragen. Dem neuen Prälaten und Haushalt,Jakob Sigrist, wird ein Verzeichniß derselben zugestellt und dem Thalvogt anbefohlen, diesen möglichst ^einzusezen und in Allem gute Ordnung zu schaffen. Idicl. k. — 182. Die Anforderung des Peter H^'Sohn des Abts Andreas sel. von Engelberg, an das Kloster wird sammt der darüber eingelegten Kundschmin den Abschied genommen. Absch. 469. r. — 188. Man berathet sich über die Angelegenheiten des Kloste^lant des lezten Abschieds von Staus und verfügt sich dann zum Nuntins, um mit ihm das Weitere zuhandeln. Idiä. 8. — 184. Auf den Bericht, daß der Abt in seinem vorigen liederliche» Leben fortfahre,geachtet der Legat ihm alle Gewalt entzogen hat, wird Nidwaldcn beauftragt, dem Schaffner ernstlich cMZ"befehlen, daß er den Abt ermahne, den Verfügungen des Legaten nachzukommen, daß er ihn nicht mehr c>dem Gotteshaus lasse und ihm täglich nicht mehr als 1 Maß Wein als Compctcnz verabfolge, ferner das! ^den Thalleuten, den Wirthen und Andern verbiete, dem Abt etwas „anzuhängen". Inzwischen soll Nidwald^die Kundschaften, die es aufnehmen läßt, an Lucern überschiken und dieses sie dem Legaten unverzüglich utheilen und darauf dringen, daß der Abt abgcsezt oder gebührend bestraft werde, auch soll dieses demThalvogt die erforderlichen Weisungen mitgeben. Absch. 470. i>.
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Art. 185. Da wegen Absterben des Abts (Melchior) die Erwählnng eines andern Abts nöthi^ >st( ^wird mit dem Nuntius darüber Nüksprache genommen, der unter Anerbietnng alles guten Willens einige ^Aufschub wünscht. Lucern soll inzwischen den Thalvogt hinsenden, um vom Statthalter und Verwalter'
Anliegen hinsichtlich der Thalleute zu vernehmen. Auch die Angelegenheit der Wiedcrlosnng der dem ^Hans St. Blasien im Schwarzwald vcrsezten Bodenzinse will man nicht liegen lassen. Absch. 507- b-^180. In dein Span zwischen dein Gotteshans und den Thallenten läßt man es, mit Vorbehalt der ^stätigung durch die Schirmorte, bezüglich der verschriebenen Bußen gänzlich bei den daherigenSiegeln bewenden, wie die im Thulbach stehen. Die Strafen und Frevel belangend, sollen dem Abt . jlGotteshaus zwei Theile und den Richtern der dritte Theil gehören, und sollen die Nichter ans 0)rm»alle Gerichtskosten bezahlen. Was dann drittens der Bcisäßen Einzug betrifft, so soll der halbe ^e^Gotteshans und die andere Hälfte den Thallenten werden. Es soll anch lein Fremder zu einemnoch Thalmann angenommen werden, ohne des Gotteshauses, des Convents und der ThallenteGefallen, wie das im Thalbuch geschrieben steht, doch soll das Gotteshaus Gewalt haben, ans seinen rüstGütern und Häusern ehrliche Hauslente und Werkleutc, ohne Eintrag der Thallente, einzusezen, ZU ^und zu entsezen, nach Gefallen. Absch. 613. n. — 187. Die Rechnung des Gotteshauses weistResultat ans: Einnahmen 4332 Gld. 34 Schll. 4 Hllr., nämlich an Anken und entlehntem Geld 6!>0 ^4 Schill. 4 Hllr., an Vieh 1391 Gld., an Korn und Haber 1264 Gld., an Zinsen 961 Gld. 10Käse 86 Gld. 20 Schill. Die Ausgaben betragen 4336 Gld. 14 Schill. 9 Hllr., nämlich den Kapla»e"^was dem sel. Herrn und Andern verehrt worden, thnt 76 Gld. 11 Schill. 3 Hllr., der Dienstboten ^160 Gld. 10 Schill., Gemsflcisch, Eier und Hühner 22 Gld. 27 Schill., den Handwerkslcnten ^14 Schill., das gemeine Ausgeben thnt 621 Gld. 2 Schill., um Salz 242 Gld. 21 Schill., für Keu>e»