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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1807
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Abtei und Thal Engelberg. 1K01. U!02.

1807

"'eint, daß es deren zu viele besize, die zum Theil auch ungelegen seien. Ibiä. e. 172. Dein vorbeschie-^"en Thalweibel und dreien ans dem Rath des Thales wird ihre große Hinlässigkeit und Liederlichkeit in^llziehnng der durch Nnterwalden ihnen ertheilten Befehle vorgehalten und daß sie die Sachen so verwahr-haben,das die armsäligen Mönchen vnd Ronen mit dem Gut vßgerisen vnd entrunen". Es wird ihnenrathlicher Filtzen" gegeben und dießfalls dem gemeinen Thalrathe zugeschrieben. Ibiä. I. 17z. Mit^Nuntius soll Niiksprache über Beseitigung einiger Übelstände genommen werden: 1. daß er den Abt wegen°>»es gegebene,, Ärgernisses strafe; 2. die Verwaltung einem Tauglichern übergeben werde; 3. das Engel-^gcrhaus zu Lucern an der Beghinen Haus vertauscht und der Mehrwert!) an die Tilgung der Schulden^wendet werde; 4. daß er mit dem Abt von St. Blasien über Restitution der versezten Bodenzinse oder"^r einen Auskauf unterhandle; 5. das Gesinde bis ans zwei entlasse; K. einen angemessenen Theil des ViehsClause und den Erlös an die Schulden verwende und die übrigen Giiter auf drei Jahre wenigstens ver-alte. Absch. 445. k.

1602.

^ Art. 174. Luccrn soll mit dem Nuntius Niiksprache halten in Betreff des Abts, des Gottesdienstes' w.; der Thalvogt soll über die weltlichen Angelegenheiten die nöthigen Erkundigungen einziehen. Da-^ wird für nöthig erachtet, daß dem früheren Schaffner (Sigrist von Unterwalden) die Verwaltung^ er übergeben werde. Schwyz sollen seine Kosten für Abführung der Mönche aus dem Vermögen desKlosters vergütet werden. Absch. 454. Ic. 175. Der Nuntius soll nochmals angesprochen werden, die»ich ^ Ordnung einzuführen. In Gegenwart der Gesandten der Schirmorte soll vollständige RechnungInventur aufgenommen und Sigrist als Verwalter wieder eingesezt werden; derselbe soll dann die Ver-^ Abt die geistlichen Sachen besorgen, dann wird auch die Maienrechnung nicht mehr nöthig

fvl 455. e. 176. Um die Reformation des Klosters in geistlichen und weltlichen Dinge» mit Er-

wirb ä" können, wird für nöthig erachtet, zuerst mit dem geistlichen Haupt anzufangen. Daher

^ auf Veranlassung des Nuntius dein Conventual Jakob Sigrist, Pfarrer zu Sächseln, die Prälatur und^!^Mig übergeben; der Nuntins wird ersucht, die Coufirmation ohne des Klosters Kosten auszuwirken;^ c, ^ Abt eine ordentliche Übergabe gemacht werden, mit dem Vorbehalt, daß große Käufe undnur mit Wissen und Willen der Schirmorte gemacht werden dürfen. Absch. 458. n. 177. Dem

^ehcude,, Abt wird aufgetragen, dafür zu sorgen> daß die in das Kloster aufzunehmenden Knaben zu Lucern^mken studirt haben. Ibiä. b. 178. Um die Clausur des Fraucnklosters zu handhaben, wird

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^«et, es soll durch öffentlichen Kirchenrnf verboten werden, daß bei 100 Gld. Buße keine Mannsperson

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gemindert und die Schulden genlg