1776 Mnrten. 1605. 1609. 1610.
Vergehen besonders verfällt worden ist, bittet nin Mildernng nnd Nachlaß der Strafe; desgleichen Kasp^Mottet, welcher an den Weibel Hand angelegt hat und dafür nin 100 Pfd. gebüßt worden ist; deßgleich^Johann Warney und Heini Groß, der wegen Injurien zu 10 Pfd. und Leistung verfällt worden war. Diest"Allen wird beider Städte Antheil an der Leistung quittirt, die Geldstrafe aber sollen sie bezahlen. Ikick,«-'773. Den Ottilien wird ihr vermeintes Recht, ihr kleines „Gut" mit den Dörfern im Ring im Achev""des Galms zu mästen, „abgestrickt". Man erachtet nämlich, daß ans den Dörfer» im Ring weggezog^Personen diese Rcchtsame verlieren, daher auch die Petenten, welche ans dem Dorf Liebisdorf weggezogen st"^nnd ihre Güter daselbst, welchen diese Nechtsame anhanget, verkauft haben; denn sonst würde am EndeWald gar gemein und der Obrigkeit das Achernm verloren gehen. Weil jedoch die Ottinen bisher, anwenn der Wald nichts ertragen hat, für die Fuhrungen und den Haber in Anspruch genommen wordenwird ihnen, was sie bisher genuzet haben, quittirt nnd die Kosten compensirt. Idick. 1. — 774. Abnahme dc>zweiten Amtsrechnnng von den Erben des verstorbenen Schultheißen Hans Jakob Stölli, von Johann! 16^bis Johanni 1602, nnd der ersten und zweiten (in der Alternative der dritten und vierten) des SchultheisDaniel Gatschet von 1602/1603 und 1603/1604. Idick. an. — 775. Freiburg begehrt zu wissen, ob Bern st'^'Zustimmung dazu ertheilt habe, daß der Zehnten von dem Stük Allmend zu Motier, welches demFreudenreich, Schaffner zu Pctcrlingen, bewilliget worden, in einen Geldzins umgewandelt werde; es st'^seits habe gegen solche Umänderungen der Zehnten in Geldzinse nichts einzuwenden, nur müßte eine p"Ordnung darüber gemacht werden. Wird von Bern all rstprönclum genommen. Absch. 574. /.
1000.
Art. 776. Gemeine Schüzen im Wistenlach werden- mit ihrer Anfrage, ob sie zwei wegen Vcrg^gefolterte nnd bestrafte Gesellen zum Schießen zulassen sollen, an die Obrigkeit gewiesen, die jezt ZugRath hat. Absch. 691. n. — 777. In Betreff eines Auslandes zwischen Oberst von Meßbach, als Best^der Matte le Pralet, nnd Müller Jakob Chatoney zu Cnrwolf wegen der Wasserleitung, wird nach ^genommenem Augenschein nnd Ablesung der vorgelegten Briefe der Handel also vertragen: Dem OberstMeßbach nnd seinen Nachkommen soll freistehen, alle Wochen vom Freitag Abend bis Montag Morgen ^Wasser nach Belieben zu gebrauchen, die übrige Zeit soll es dem Müller zur Verfügung stehen.des Begehrens des Müllers, ihm nach Verhältnis; der Zeit, da das Wasser ihm mangelt, den Zins znriren und die Pflicht des Straßenunterhalts abzunehmen, wird er auf künftige Jahrrcchnnng gewiesen.Kosten werden gegenseitig compensirt. Damit übrigens der Müller soviel möglich die obrigkeitliche Concelgenieße nnd das Wasser in des Obersten Matte nicht aufgehalten »verde, soll er das Abwasser durch ^ ^Graben wieder in den Mühlewuhr leiten; daneben soll allen andern Personen verboten sein, denschwellen oder abzuführen nnd dem Müller Eintrag zu thnn, bei 50 Pfund Buße. Der Spruch wird becseits angenommen. Ibick. b.
1610. ,
Art. 778. Da die Ausfertigung des Sprnchbriefs zwischen Oberst von Meßbach und demCnrwolf, wie er lezthin beim Augenschein beschlossen worden ist, wegen der den andern ^nchbarnverbotenen Wässerung bisher angestanden ist, und damit der dritten Partei ans ihrer Abwesenheit kein ^