Murte». 1602. 1605. 1775
Üwße» Zehnten zu erhalten, soll man auf künftiger Coufereuz zu Ainrten im dasigen Gewölb Nachforschungenhalten. 7. yando soll dem Prädicanteu sowohl für den „ingenomnen Herbstblumen" als für die erlittenen
1V Kronen zu 25 Bazen baar bezahlen. 8. Was die Buße und die Gerichtskosten anbelangt, die""do wegen seines Zehntenknechts dein Schultheißen schuldig sein möchte, soll er mit lezterem sich abfinden.' Weil ans Landos Begehren die Gesandten sich hieher verfügt haben, er aber seine prätendirten Rechte nichtWeisen konnte, soll er deren Koste» ans sich nehmen. Dieser Ausspruch wird von beiden Thcilen angenommen.,^!H. 461. — Bezüglich des zu Merlach entstandenen Ehehandels erklären die Gesandten von Bern, daß sie,Fall die versprochenen Personen ans Befehl der Obrigkeit zu Freibnrg und nicht im Namen des Bischofsgesegnet werde», Namens ihrer Obern gerne den Consens dazu geben wollen, jedoch mit dem Vorbehalt,^ dadnrch ihren Rechten und Gerechtigkeiten kein Abbruch geschehe. Freibnrg entgegnet, daß zwar derMjvf das Urtheil gefällt, der Schultheiß aber dje Exccution befohlen habe, daß es, da der Bischof in geist-Sachen Oberherr sei, daran nichts ändern könne und daß der Schultheiß von Murte» wisse, was ihm. hlen worden und was sein Eid ertragen möge. Absch. 465. g. — 766. Die freiburgischcn Gesandten klagen,Prädicant von Merlach in dem angedeuteten Ehehandel sich zu viel Gewalt angemaßt und ein Urtheil ge-habe, das nur der hohen Obrigkeit zustehe. Die bcrnischen Gesandten geben zu, daß der Prädicant mit diesem"'^fugten, vielleicht unbedachten Urtheil gegen die Obrigkeit sich verfehlt habe, daher es von Seite Berns mitMallen und Verdruß anfgenvmmcn worden sei. Idicl. ü. — 767. Da die Gesandten Freiburgs die SchlüsselGewölb nicht mitgebracht haben, wird abermals verabschiedet, daß man sie beiderseits ans nächste ConferenzM'gen und die Gewahrsamen in Betreff des großen Zehntens zu Motier aufsuchen wolle. Ibick. i.
1605.
Art. 768. Verschiedenen Personen werden Unterstiizungen, theils an Korn, theils an Geld, zuerkannt.
55z. g Den ^ier Dörfern der Nivier wird l. die jährliche Schüzengabe um ein Stük
t'Miz, welches aber allein den Mnsketenschüzen zndienen soll, vermehrt; 2. erlaubt, ans den gemeinen All-welchen die Nachbarn kein Recht haben, ein ziemliches Stük einzuschlagen und zu verleihen, jedoch^ sw das Einkommen nicht zu Gastereien mißbrauchen und darüber Rechnung halten; 8. das Gesuch »in^^tignng des ihnen von der Stadt Mnrtcn bewilligten Briefes vom 20. November 1603, gemäß welchem"ach Gutdünken in ihre Gemeinde und Gesellschaft Fremde anfnchmcn können, verschoben, weil die an-Mvchx,^ sich gax z,, ,veit erstrckt und den Obrigkeiten zum Nachthcil gereichte. Ibiä. p. —
"'Auß die Beschwerde des Schultheißen, daß ihm die Gemeinde Lngnorre den ihm gebührenden ersten^"'^"preis abgeschlagen habe, wird erkannt, man soll sie bei erster Gelegenheit citiren, ihr die Mißachtung^ Person des Amtmanns vorhalten und es ihr bei diesem Anlaß verweisen, daß sie die Mahnung des Aint-Wege» Peter Wiegsanis Garten verachtet hat. Idicl. g. — 771. Wegen verschiedener Gesuche um Be-chung Einschläge», vorzüglich aber zur Entscheidung des Spans zwischen dem Prädicanteu Peterund Andreas Müller von Biel um Wicderlosnng eines verscztcn Gutes, sollen beider Städte Gesandtekij„ ^ Mnrtcn sich verfügen und die Einschläge, welche ohne Nachtheil der Gemeinden füglich geschehenMä ^'^igcn, jedoch stets einen angemessenen Bodenzins darauf schlagen und den Zehnten vorbehalten.Hol H""6 Jakdb Tnb, der Einen des Raths zu Mnrtcn gescholten und den Var-
°'"c> Marcnardin während des Gerichts geschlagen hat und defihalb zur Buße und Leistung für jedes