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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1774
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1774

Mutten. 1601. 1002.

Pfründe Merlach, weil das Pfarrhaus zunächst der Stadt Mutten liege, zum Schloß gelegt und die ve»Merlach angewiesen werden, in die Pfarrkirche zu Mutten zur Predigt zu gehen, antworten die bernische»Gesandten, sie werden die Aninnthnng ihren Herren und Obern hinterbringen. Absch. 444. x. 759.züglich des Spans im Moos Chablais wird vereinbart, daß man nochmals auf den Augenschein reiten,aber im Gewölb zu Mutten die uöthigen Gewahrsamen aufsuchen wolle, und daß die Commissäre von Tischetund Grandson ihre Urbare und Erkanntnisse auch dahin bringen sollen. Idiä. I. 7kl). Da man im Gewölkzu Mutten keine anderen Gcwahrsamen bezüglich des Mnrtenmooses hat auffinden können, als die von F»e>bürg früher vorgewiesenen, so soll von Bern der Untergang ans dem Murtenmoos neuerdings begehrt werde»'Absch. 447. 4. 761. Bei den Nachforschungen im Gewölb zu Mutten sind in Betreff des Mnrtneriuoos^Erkanntnisse aufgefnnden worden, gemäß welchen die March straks vom Pfnndelin bis zum FelbaninAuslauf der Broye (Bruch") sich erstrekt; und da man im Vertrag von 1575 schon viel nachgelassen »»die Mittelhauptsänle näher an das Murtnergebiet gerükt hat, so kann man nun an dem gemeinen Amt keine»fernern Eingriff mehr zugeben und will an diesem Brief festhalten. Absch. 450. k.

1602.

Art. 762. Auf die Mittheilnng des Schultheißen, daß die Gemeindcr von der Rivier im Wiste»^zwei Stüklein von ihrer Allmend ohne sein Vorwissen verkauft haben und daher bußfällig seien, wird ih»e'in Berüksichtignng, daß sie mehr aus Unverstand als ans Mnthwiklen gefehlt haben, für dießmal die B»erlassen. Absch. 457. Ii. 763. Ans seine Klage, daß er die Unterthanen nicht habe dazu bringen»»e»-die für die Erneuerung der Brunnentröge im Schloß gefällten Eichen herzuführen, wird ihm befohlen,nochmals bei der ersten Buße zu mahnen und, falls sie sich dessen noch weigern, an Freibnrg zu weise'Ibicl. i. 764. I» Betreff des streitigen Weinzehntens zu Motier zwischen Peter Lando, Burger zuund dem Prädicanten Vautier wird gesprochen: 1. Lando soll nicht allein die Zehnten einziehen, überer gute Gewahrsamen hat, sondern auch jene, in deren Posseß seine Vorsahren bis ans ihn gewesen, esdenn Sache, daß er durch Briefe oder andere genngsame Gründe deren entwehrt wiirde. 2. Er soll >»vier Stüken Reben, auf denen er seit einigen Jahren unberechtigt den Zehnten aufgenommen hat, ^'»>e^nicht mehr fordern, sondern de» Prädicanten in dessen Posseß ruhig bleiben lassen; konnte er später sei»meintcs Recht erweisen, so soll es ihm zu Theil werden. 3. Bezüglich des streitigen Wcinzehntens von I ^Mannwerk an Perräz soll es bei Lando's Erkauntnissen verbleiben, vermöge welcher die eine Hälfte ,andere dem Prädicanten zugehört, das Übrige aber daselbst, welches jede Partei gänzlich anspricht,ihnen auch gleich gethcilt werden, weil keine ein besseres Recht als die andere darauf erweisen kann und i ^vor vielen Jahren zu Vermeidung größerer Späne dieser Zehnten in zwei gleiche Theile getheiltkann aber später eine Partei nachweisen, daß dieser Zehnten ihren Vorfahren ganz zugestanden habe, s» ^ihr ihr Recht vorbehalten. 4. Weil dieser Span seinen Ursprung darin hat, daß der Prädicant desHauses Zehnten, Lando aber den seinen für den großen Zehnten hält, nnd beide kraft desselben viele »'Zehnten an sich ziehen wollen, so soll dieses ans nächste Jahrrechnnng geschlagen werden, wo man die ^besser untersuchen kann. 5. Zu diesem Zweke soll Freiburg den Schultheißen zu Mutten beauftrage»-^zwischen zu Motier, Lugnorre und Sugiez und an andern umliegenden Orten sich zu erkundigen, »^^der beiden streitigen Parteien der große Zehnten zngehöre. 0. Um noch gründlicheren Bericht über