Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1773
Einzelbild herunterladen
 

Murten, 1601. 1773

^cher Schaden erwachse, indem durch den aufgeworfenen Reißgrnnd der See immer mehr hinab getrieben^'de, mas ^ untern Moos Feldfahrtberechtigtcn zu großein Nachtheil gereiche. Es wird erkannt,

^ solle gänzlich bei dem angerufenen Spruch verbleibe»; für den erlittenen Schaden und Kosten haben die^ en Gemeinden denen von Mnrten 20 Pfund Berner Währung gut zu machen. Ibiä. o. 744, 745. Die^Ue «ad fünfte Amtsrechnnng des alt-Schnlthcißen Niklans Alex von 1598/99 und 1599,1600 wird ge-nehmiget. Ibiä. x, 746. Der Prädicant zu Motier, David Bautier, klagt, daß Peter Lando den Zehnt-es! etlicher Neben anspreche. Lando entgegnet, daß er als Vesizer des großen Zehntens auch Zchntherr überspäuige Stük sei, und daß der Kläger, wenn derselbe innerhalb seines Bezirks einen Zehnten anspreche, es^ rechte Kundschaften beweisen müsse. Die Sache wird ans einen Augenschein verschoben. Absch. 442. H.a.' Den Schüzen von Lugnorre, die sich zum Dienste der Obrigkeit zu üben wünschen, werden statt derZwei Stüke Schürliz nun deren drei zuerkannt. Ibill. bb. 748. Einem Bürger von Mnrten,durch cmx g^vßc Baute sein Vermögen erschöpft hat, werden 20 Pfd. geringer Münze verehrt. Ibiä. ca.' Die Burgerschaft von Mnrten prätendirt, daß die Herrschaftslente zu Münchenwhler, weil sie den Kirch-

^ ^ gemeinsam mit ihr üben, auch an den Kirchenbau beizusteuern verpflichtet seien, dagegen erbietet der^ don Münchenwhler 4 Kronen, wenn man sie als eine freiwillige nachbarliche Steuer, nicht als eine

^ tb annehmen wolle. Nun wird für diesmal, beider Theile Rechten unbeschadet, erkannt, die Bürger vons^u die angebotene Steuer annehmen, woraus aber keine Verpflichtung derer von Münchenwhlergeleitet werden dürfe, hingegen mögen sich diese Herrschaftslente keineswegs weiter als zuvor dieser Steuerpudern sollen bezüglich der künftigen Unterhaltungskosten der Kirche in ihren vorigen Rechten stehe».- clä. Hans Krattinger die Geldstrafe für ein doppelt verschriebenes Unterpfand nicht zu

^"hlen vermag, wird dieselbe in eine Gefängnißstrafc von zwei Tagen und zwei Nächten gemildert. Ibicl. ee.die Gemeinden im Ring werden mit ihren Begehren, unter dem bewilligten AbHolz im Galm auch

ölte,, Standeichen und junge Dählen fällen zu dürfen und in den Ägertcn besäcter Zeigen ihr Vieh zuairl t^'' ^^wscn. Ibiä It. 752. Den Mißbrauch, daß die von Mnrten andere Unterthancn beider Städte

!rh->ff

wit ihnen wollen schießen lassen und etliche Vvrtheile Wider dieselben brauchen, M der Schultheiß ab-a» dafür sorgen, daß alle gemeinen und besondern Unterthanen mit gleichen Rechten zu schießen^ ^ seien. Ibist. M. 753. Elfi Charles von Sugiez wünscht, daß die ihr von der gemeinen Allmendd>erd^ wie bisher zehntfrei bleibe. In Betracht, daß noch mehr solche Stüke möchten eingeschlagen

^ e», »ad Verhütung künftiger Anstände wird erkannt, daß die Zehtttgerechtigkeit solcher eingeschlagenen>NedstNe den Oberherrcn zustehen solle; gleichwohl wird der Bittstellerin der Zehnten von dieser Bünte^ es der Obrigkeit gefallen wird. Ibiä. bb. 754. Der Schultheiß soll dem blinden Faß-' geachtet er sich verehelichet, die gewohnte Pfründe zukommen lassen. Ibiä. ii. 755. Was die Lei-^ Brunnenwassers ans dem Schloß und die Bedachung der obrigkeitlichen Gebäude anbelangt, auchl>»i> Reben Vonnöthen sein wird, soll der Schultheiß besorgen. Ibiä. bb. 756. Weil die Zehnten

h^^wHengüter zu Kerzers durch Andere bezogen werden, wird der Schultheiß zu untersuchen beauftragt,hin ^ ^"terhaltiing dieser Kirche zustehe. Ibiä. II. 757. Denen von Lnrtigen wird auf ihre Vorstellung

I7 ^ BZeidgang in den Ägerten erlaubt, so lange es der Obrigkeit gefällt und wie es ihnen schon amTheil bewilligt worden ist; indeß sollen sie keinen Mißbrauch treiben und keinen^ verursachen. Ibiä. mm. 758. Ans den Anzug Frciburgs, es möchten die Einkünfte der Pfarr-