1772
Marten. 1399. 1601.
Bezirks seiner Herrschaft ihm „insolidement" zugehöre, daß bei der Limitation der Herrschaft Niemand »»»beiden Städten beigezogen worden, daß dieselbe einige Jahre jünger ist als der Kaufbrief, erkannt, er solldieses Zehntens fortan entziehen, bis er sein Recht darauf durch ältere Gewahrsame erweisen kann. Ikici- 8' ^734. Die Stadt Murten spricht für ihre Cur den Henzehnten ans zwei Mädern Mattland in der HerrschtMünchenwyler au, wogegen der Herr von Münchenwyler behauptet, daß dieser Zehnten beim Berkauf ^Schlosses Wyler vorbehalten worden sei. Die Parteien werden angewiesen, beiderseits je einen unparteiisch^Commissär zu erwählen, welche mit dem Schultheiß von Mnrteu an den spänigen Ort sich begeben, die Recht»und Gewahrsamen jeder Partei untersuchen und sie zu vereinbaren suche» sollen. Wäre eine Vereinbar»»!!aber nicht erhältlich, so sollen die ersten Gesandten nach Marten den Span entscheiden und auch dencnlarzehnten ans der Wylerzelg, genannt le Champ de Pierre Besse, von dem Großzehnten des Herrn »»"Münchenwyler ansmarchen. lk>iä. In — 735. Auf das Begehren derer von Marten an die Gemeinde MünchsWyler um einen angemessenen Beitrag an die Erhaltung der Kirche in Marten, weil sie dieselbe auch gebraucheund da der Herr von Münchenwyler und die Gemeinde sich zu einem freiwilligen Beitrag bereit erkläre»'insofern man keine Verpflichtung daraus herleiten würde, wird von den bernischen Gesandten erkannt, dieMurten sollen sich mit dem gemachte» Anerbieten begnügen, in Zukunft aber stehe es nur Bern z», ^Steuer zu bestimmen, da die von Münchenwylcr immediate ihm gehören. Die Gesandten Freiburgsmeinen dagegen, Freiburg stehe in gleichen Rechten wie Bern, da beide Städte mit einander CollatoreuKirche und Mitherren zu Murten seien. Die von Münchenwyler erklären, sie würden, wenn man ihuc» >»Brief und Siegel gäbe, daß sie die gegenwärtige Beisteuer freiwillig und ohne Conscgucnz für die Z»°"'leisten, um Jncorporirung nach Pfauen oder in eine andere Kirche einkommen. Ibicl. i.
1601.
Art. 736. Marchangclegenheiteu in der Vogtei Marten, u. s. w. (S. Absch. 490. i). — 737. Begeh""^der spänigen Marchstelleu im großen Moos; daherige Verhandlungen. Absch. 435. u. — 738. Ans dem ^!>nach Rupertswyl wurden die Gesandten zu Cnrwvlf mit einem Anstände der dortigen Landlente mit »von Münchenwyler behelliget, indem crstere gegen leztere klagten, sie haben ein Stük Land, auf welchemdas Weid- und Tretrecht zustehe, eingeschlagen und überbaut. Bei künftiger Gelegenheit wird mau sichSache erinnern. Idiä. k>. — 739- Wegen des Spans des Prädicanteu zu Merlach mit seinen Nachbc"'»den Plaz eines Speichers und den Plaz zum Gang hinter demselben, wird im Vorbeigehen der ^ng»"!^eingenommen. Ihicl. e. — 749. Einen in Delibcration gekommenen Artikel, betreffend Bezahlung des Z»h" ^von den Bünten, welche von Allmendland eingeschlagen worden sind, nimmt Freiburg in den Abschied, »"' ^auf nächster Jahrrechnnug zu Freiburg darüber abzuschließen. Absch. 440. I. — 741. Die vonbringen vor, wie sie denen von Münchenwyler, welche lange Zeit nach Murten tirchgcnössig gewesen sei»" ^dort ihre Begräbnisse gehabt haben, auf jüngster Conferenz zu Marten eine Contribution abverlangt, ^nicht erhalten haben. Der Gegenstand wird ans die Jahrrechnung nach Freibnrg gewiesen. Ibiä.742. Die Erbleihuug eines Stükes Pfrundgnl an den gewesenen Prädicanten Gaillard zu Motier,Schultheiß Lamberger selig ohne Wissen und Bewilligung der beiden Städte gethan hat, wird nichtigkraftlos erklärt. Ibiä. n. — 743. Die von Murten beklagen sich gegen die von Salavaux und B» ^ ^welche, entgegen einem im Jahr 1521 ergangenen Spruch, etliche Gräben aufwerfen, woraus M»»t»»