1770
Mnrteii. 1592. 1594. 1599. 1597. 1598.
das Einkommen der Pfarrpfründe Merlach sich zu erkundigen und auf Approbation hin beider Städte de>»Prädicanten daselbst einen angemessenen Jahrlohn zu schöpfen. Ibid. an. 715. Amtsrechnnng des Schl^'heißen Beat Jakob von Vonstetten von Johanni 1590 bis dahin 1591. Ibid. mm.
1594.
Art. 710. Der armen Wittwe Pcrnon Talman zu Murtcn, welche mit dem „hinfallenden Siechtbehaftet ist, wird eine Uuterstüzung von 1 Sak Mischelkorn und 10 Pfund an Geld verabfolgt, n »terMahnung ihrer Nachbarn in Montillier, ihr zu Vermeidung des „Landtschweifens" nachbarliche Hi>^ ^erzeigen. Absch. 247. II. — 717. Dem Ritter von Perroman wird die früher ausgebrachte Erlaubniß,seinem vorhabenden Bau zwölf Stute Holz im Galm zu fällen, erneuert. Ibid. mm. — 718. Amtsrech»'^des Schultheißen von Bonstetten 1591/92 und 1592/93. Ibid. 22.
1596.
Art. 719. Die jezige Ungelegenheit des Schnees verhindert die begehrte Aufrichtung der Marchs^im Muriner Moos, sobald aber die Witterung es gestattet, soll ein Tag hiefür bestimmt werden, auf welchedann auch die Anstände der Burger von Mnrten und der Landschaft wegen Besteuerung der von B^'l>beider Städte dort besizcnden Güter erledigt werden sollen. Absch. 298. I. — 720. Ein Anstand wege» ^Zehntens zu Münchcnwyler, den sich der Herr daselbst zum Nachthcil beider Städte aneignet, wird, dc> ^Gegenpartei troz der ergangenen Mahnung nicht erschienen ist, bis zu Absenkung der GesandtenMoos verschoben. Ibid. cid.
I-,
Art. 721. Wegen des Mnrtenmooses soll Bern je nach Gelegenheit einen Tag bestimmen. Absch- ^ '
1598.
Art. 722. Das Begehren derer von Mnrten um Bestätigung der Briefe, laut welche» sie beresind, die Bürger der beiden Städte, welche hinter ihnen Güter bcsizen, mit Steuern und Tellen ^bleibt aus gewissen bedenklichen Ursachen eingestellt, besonders weil die von Wyler (Münchenwyler) ^ ^diese Anlagen beschweren. Die Gesandten nach Marten ans 1. September (alt. Kal.) erhalten den A»I ^die von Mnrten und von Wyler gegen einander zu vernehmen und dann Bericht zu erstatten. Absch. 36^-723. Dieselben Gesandten sollen trachten, den Zehntanstand zwischen dem Herrn von Wyler (Müch^^.^und den beiden Städten durch Ansmarchnng zu erledigen, oder aber den Sachverhalt an die Obcu> ^berichten. Ibid. x. — 724. Der Schultheiß zu Mnrten, Niklaus Alex, klagt gegen den wälschendaselbst, daß er ans offener Kanzel seine, des Schultheißen, Töchtern, die mit andern Töchtern vor dei» ^„zu Ring gesungen und sich mit einandern erfreut haben", verschrieen habe, indem er gesagt, daß die, ^ein solches Wesen treiben, Huren oder ärger als solche seien. Der Prädicant enischuldigt sich, daßnicht des Schultheißen Töchtern gegolten habe, sondern andern, die er mit etlichen Mannspersonen >M ' ^tanze gesehen habe. Dabei beschwert er sich, daß der Schultheiß die Lasterhaften nicht bestrafe u»d ^auch zu wenig Hülfe und Beistand erzeige. Der Schultheiß soll sich mit dieser Antwort ersättigen