Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1769
Einzelbild herunterladen
 

Mnrten. 1590. 1592. I7st!)

^!chcinigu»g begehrt, soll sie ihm gegeben werden. Ibid. ce. 704. Znm Entscheid dcS Spans zwischen^'oer Städte Bannwarten im Galin einerseits und denen von hurtigen, Salvenach und andern umliegendenfeinden andererseits über Anfnehmnng des AbHolzes der von der Obrigkeit zu fällen bewilligten Stökeerkannt, die Bannwarte dürfen als Belohnung für ihre Arbeit das AbHolz der Bäume anfnehmen, die^ ans Befehl der Obrigkeit und kraft ihres Amtes angezeichnet haben, bezüglich des todten und windfälligen° Zes aber soll es gehalten werden wie von Alters her und wie die zu Bern ergangenen Urtheile ausweisen.

^ Ans den Bericht des Conimissärs, daß Hans Bänningcr ein dem Schloß Mnrten zins-'Öliges Stiik als frei und ledig verkauft habe, nicht wissend, daß es zinsbar sei, und daß nun derselbe anm» Stcm ein gleich großes Stiik um den nämlichen Zins dem Schloß zinspflichtig zu machen sich erbiete,plannt, dem Bänningcr soll, weil er ohne Gefährde gehandelt hat, die Erkanntniß des alten Zinsgntes^sse» sei,,, wofern er ein anderes gleichen Inhalts zinsbar macht und dem Commissär die Kosten abträgt.^ es. _ die Beschwerde der Bänninger von Ins, daß der Schultheiß ihnen für jedes Jahr

Aintsverwaltnng acht Fuder Holz abfordere, während sie mehr nicht als vier schuldig seien, und ans

b>orde

de»

bricht des Sekelmeisters Känel, daß besagten Landlenten laut Abschied von 1552 vier Fuder erlassenden seien, wird erkannt, der Schultheiß soll sich mit den vier Fudern jährlich begnügen. Ibid. 0.^ ' Das Gesuch des Müntzer Bannwarts im Galm um einen Rok für seine langjährigen Dienste, wird vonGesandten Berns in den Abschied genommen, nachdem Sekelmeister Känel Bericht gegeben, daß bishersoch" Bannwart von Ulmitz, Freibnrg jenen von Reinsdorf mit einem Rok mit der Stadt Farbever-habe. Ibid. M. 708. Dem Schultheiß von Pcrroman werden vier Eichen im Galm zu seinemverehrt. Ibid. bb.

1592.

d«s Bezüglich der Beschwerde der Gemeinde Lurtigen gegen den Bannwart im Galin, daß er

^ AbHolz sich zumesse, das doch ans einer Jahrrcchnnng zu Freiburg ihnen zuerkannt worden sei, erhält^"!uiann zu Mnrten den Auftrag, sich nach dem Sachverhalt zu erkundigen und Bericht zu erstatten,bei » ^ Lngnorre beklagen sich Wege» des Zolls, der ihnen gegen ihre Freiheiten

y ^ ^'hlbrüke abgefordert werde. Bei nächster Öffnung des Gewvlbs (Archivs) zu Mnrten will manz»I>< ^ewahrsamcn suchen, ans die sich Lngnorre beruft, und inzwischen dem Gnbernator zu Neuenbürg^>Mben, bis auf weiter» Bescheid mit dem Zollbezng innezuhalten. Ibid. tt. 711. Dem Pierre Vnilla-biiüc^" Cnrwvlf, der dem alt-Schulthciß Niklans von Perroman eine öffentliche Ehrenerklärung hatte thnn^ wird in Betracht seines hohen Alters gewährt, daß dieses seiner Ehre nnnachtheilig sei, jedoch demseinen erlangten Rechten unbeschadet. Absch. 190. x. 712. Den Span zwischen denen vonle»x ander» dort herum gelegeneu Dörfern wegen des AbHolzes der Bäume, die man diesem oder

Bin, ^alm schenkt und zu fällen erlaubt, wird dahin entschieden, daß das AbHolz von solchen geschenktenihs^" ^u Bannwarten als Entschädigung für ihre Mühe gehöre. Im Übrigen läßt man diese Dörfer bei»n, ^^^ften Nechtsamen verbleiben. Ibid. y. 713. Die brandbeschädigten Bauern von Ulmitz bittenb^it^vüing der 5 Mütt Haber, die sie an das Schloß Mnrten zu Zinsen haben. Freibnrg hat ihnenAiist' Unterstüzung an Geld und Korn verabreicht, was Bern für seinen Thcil thnn will, soll demWillen der Obrigkeit anheimgestellt sein. Ibid. 714. Der Schultheiß wird beauftragt, über

222