Grandson. 1614. 1763
darauf haftenden Lehen- oder Herrschaftspflichten jährlich bezahlen. Idiä. e. — 662. Der Freiherr zu Gorgier^ St. Anbin legt abermals, wie zu Bern, seine Gewahrsame über die Zollgerechtigkeit auf und begehrtustrag dieses Handels, um den er bereits mehr als zehn Jahre lang sollicitire, ansonst er sich an seinenArsten um Schuz bei seinen Lehenrechten wenden müßte. Da jene, die dieses berührt, nicht gegenwärtig und^ Generalcommissäre beider Städte mit der Prüfung der Rechtsame beauftragt worden sind, so wird der 22.^ als Tag und Marten als Malstätte für Erledigung dieses Handels bezeichnet. Idiä. I. — 663. Dem'wiherrn von Gorgier ist der Erbfall des Pierre Berthod, seines unehelichen Unterthanen, als Oberherr zu-falle»; zi, diesem Erbfall gehört auch eine im Amt Grandson liegende Matte, welche der Landvogt zu HändenObrigkeit consiscirt hat, der Freiherr aber für sich anspricht. In Betracht nun, daß dieses nicht für eine^fiscalion zu halten sei, sondern für einen Erbfall, den der Erbe allenthalben, selbst hinter fremden Gerichten^ fordern befugt ist, gleichwie ein Herr seiner Leibeigenen Verlassenschaft nachzujagen auch das Recht hat,' baß cmvere Herrschaften keinen Anspruch daran haben, wird dem Freiherrn diese Matte nnverhindert ab-^'eten, mit Vorbehalt des Gcgcnrcchts für ähnliche Fälle. Idiä. g. — 664. Der Freiherr von Gorgier hat^Herausgabe der vom Hingerichteten George Drioll von Provence auf einige seiner Unterthanen angelegtenMdbriefe vom Landvogt begehrt, indem er früher ebenfalls Obligationen, die seine Zugehörigen wider des^ Grandson Unterthanen ausgeliehen, freiwillig von Händen gegeben habe. Da nun der Landvogth darüber begehrt, wird gesprochen: Da durch eine allgemeine Resolution zu Baden vom 26. Juli 1610^ 'P worden sei, „wan eine Person irer missethat wegen gerichtet wiirdt vnd gült oder Schnltbricffen hindervi>' werden, da die schnldner hinder einer andern oberkheit gesässen, das semblich Hab vnd guht
>v„b ^ berschribne schuld den brieffen nach vnd der oberkheit, welliche dieselbige by Händen hatt, zughörenw sölle, vß vrsach, das die vnderpfandt allein zu Versicherung hngesctzt vnd nitt des Borgers eigen
^ darzn, das die zalnng, wan die Person glebt Helte, derselben auch nachgevolget wcre", so soll es bei^gemeinen Verordnung verbleiben und daher der Landvogt die in Händen habenden Briefe Driolls beziehen,flu/ l»cn oder anlegen, sie seien verändert oder nicht; für dießmal jedoch soll dem Freiherrn zum Ersaz dersi»d ^ Aurtleuten verabfolgten Briefe die Hälfte der Briefe, die nicht spänig und nicht verändert worden^/^argeben werden. — Auf die Beschwerde deS Freiherrn gegen diesen Beschluß wird derselbe dahin ab-die ^ hisher geübten nachbarlichen Recht gemäß dem Freiherrn die Confiscation der Schulden,»eck ^ Unterthanen schuldig sind, für dießmal zngehören, in Zukunft aber dem angeführten badischen Abschieddie ^"den soll. Idiä. Ii. — 665. Auf der auf den 22. nach Murten angesezten Zusammenkunft sollen»»d /"^^lcommissärc beider Städte außer der Untersuchung der Zollgerechtigkeit des Herrn von GorgierTxg förmig der sich beschwerenden Nachbarn auch des Prädicantcn Olivier Nosselet Beschwerde über dieA°k«.>^^>nen und die Schazung überschlagen, ldiä. i. — 666. Das Gesuch der Wirthe zu Grandson umvon der Verpflichtung, dem Amtmann jährlich l Kopf oder 8 Maß Wein abzuliefern, wird ab-l»if jz ' ^ä. Ic. — 667. Die dem Lorenz Burkhard vor vierundzwanzig Jahren bewilligte ZehntbefreiungCo,- lhm anbebanten öden Plaz oberhalb Onnens, wird erneuert. Idiä. I. — 668. Wegen eines zu
^ aufgetriebenen und im See gefangenen und dem Amtmann zugeführten Hirschen hat der Herr vongegen die Weibcl das Recht gesucht. Weil aber der Amtmann anstatt der Obrigkeit, die er rcprä-^alt' werden soll, wird die Sache verglichen und werden die ergangenen Kosten compensirt, der-
' baß diese Procedur den Herren von Corcelles an ihrer Jurisdiction keinen Abbruch gebären soll.