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Grandson. 1S14.
Ibill. m. — 669. Zwischen gemeinen Dorsgenossen von Chamblon und dem Müller im Curtsault waltet sch^lange ein Span wegen ihrer angränzendcn Allmend. Jene haben durch Zeugen bewiesen, daß ihnen durchErweiterung der Mühleehehafte ein Übergriff geschehen sei, weßhalb der Müller zu einer Entschädigung70 Pfund verfällt worden ist. Der Spruch wird bestätigt. Ibill. n. — 670. Dem alten W-llbel Franzwerden 10 Gulden und 1 Sak Korn, dem Weibel zu Montaguy, Ezechiel Testaz, 2 Kopf Korn und 5 6!^als Unterstüzung zuerkannt. Ibill. o. — 671. Etieune Naw, dessen Güter zu Avouaud bei seinem nicde^ländischen Kriegszug wegen Nichtbezahlung der Bodeuzinse vergantet worden sind, wird an den LandWgewiesen. Ikiä. pp. — 672. In Bezug auf das Gesuch der Gebrüder Verzuz zu Chamblon, welcheväterliche Wohnung in besondere Häuser abzutheilen wünschen, um Moderirung der Feuerstattziuse, sollsich erkundigen, ob dadurch nicht schädliche Couscqueuzcn entstehen möchten. Ibill. gg. — 673. Die Kb'che"diener von Concise und Fiez legen einen Abschied von 1576 vor, gemäß welchem ihre Bestallung um 2 Vc" -die sie ab dem Cnrzehnten zu Onnens, Champagne und Nneyres beziehen sollen, vermehrt worden sei.in Kraft belassen unter der Borausseznng, daß die 2 Mütt nicht schon in ihrer Bestallung begriffenIbill. rr. — 674. Der Herrschaft Grandson wird bewilliget, gleich wie an andern Orten der Waadt Z""'Papagei zu schießen, und daß der, welcher König wird, der Lobsfreiheit genieße, damit sie mehr Lustsich im Schießen zu üben. Ibill. ss. — 675. Den Schiizen zu Montagny wird auf ihre Bitte die jäh"'Schüzengabe von 10 ans 20 Pfund erhöht. Ibill. tt. — 676. Die Zehntlente Etieune Vanl zu Mo"k"^und Johann und Daniel Tharin, die keine ordentliche besiegelte Abschaznng ihres Schadens vorlegen ko»"^'werden abgewiesen. Ibill. uu. — 677. Da den beiden Städten an ihrem Frucht- und Weinzehnten znvaz, am Ort, genannt Champ de la Grange de Coppet, wo sie bisher von 3 Zchntgarbcn deren 2 c>genommen, der Bcsizer aber nur noch die Hälfte aufstellen will, und es grand Vignez ebendaselbst, wo e"^zehntfreien Stüke nicht ansgcmarchet sind und von Jahr zu Jahr die vermeinte Freiheit extcndirt wird, ^bruch geschieht, sollen die Besizer zur Auflegung ihrer Gewahrsamen gemahnt und laut den Aussage"Ältesten des Orts die Ausscheidungen vorgenommen werden. Ibill. vv. 678. Dem Hans Rudolfwird ein unfruchtbares Stük zu Motier accensirt, unter dem Beding, daß er neben dem darauf stoh^ ^Bodenzins und Zehnten das erste Jahr 1 Sester und fünf Jahre lang jedes Jahr 1 Sester mehr zi"^von da an 5 Sester den Kirchendienern entrichte. Ibill. rvrv. — 679. Der Gemeinde les TuileriesGrandson wird auf ihr Ansuchen erlaubt, das auf ihren Gütern wachsende Gestrüpp zu eräsfern und in ^zu stellen, und zwar für acht Jahre ohne Beschwerde eines Zehntens, sofern der Landvogt kein Bedenke"gegen hat. Ibill. aau.